Wie soll das Kind heißen? Bericht zum rechtlichen Hintergrund
Wenn sich Nachwuchs ankündigt, haben die Eltern beim Vornamen die Qual der Wahl. Oft wird schon früh damit begonnen, Vornamenbücher zu wälzen, im Internet zu recherchieren und sich im Familien- und Bekanntenkreis nach Namensvorschlägen umzuhören. Viele Eltern möchten einen möglichst individuellen und ausgefallenen Namen für ihren Sprössling.
Schließlich ist ihr Kind etwas ganz Besonderes und soll folglich auch einen ganz besonderen Namen bekommen. Aber allzu extravagante Namenswünsche kann das Standesamt zurückweisen und nicht selten endet die Suche nach einem Vornamen dann erst vor Gericht.
Denn Eltern können zwar entscheiden, wie sie ihr Kind nennen möchten, grenzenlos ist die Freiheit bei der Namensgebung aber nicht.
Der folgende Bericht erklärt den rechtlichen Hintergrund,
wenn es um die Frage geht: Wie soll das Kind heißen?
Inhalt
Der Vorname darf das Kindeswohl nicht gefährden.
Es kann viele verschiedene Gründe dafür geben, warum sich Eltern für einen bestimmten Vornamen entscheiden. Die einen wählen einen Vornamen in Erinnerung an Vorfahren, die anderen folgen einer Familientradition und wieder andere möchten auf ihre heimatlichen Wurzeln hinweisen. Die einen bringen durch den Namen ihre Verbundenheit mit einem Land zum Ausdruck, die anderen folgen einem Modetrend und wieder andere wählen einen Namen, weil sie ihn einfach nur schön oder praktisch finden. Manchmal möchten Eltern auch einem besonderen Anlass Rechnung tragen.
So entschied das Oberlandesgericht Hamm beispielsweise, dass ein Mädchen, das an Heiligabend zur Welt kam, Juliana Decembres Noelle heißen darf (Az. 15 W 256/89). Doch auch wenn sich die Eltern viel Mühe bei der Suche und Auswahl des Vornamens gegeben haben, kann es zu Diskussionen kommen, wenn das Kind beim Standesamt angemeldet wird. Grundsätzlich dürfen Eltern ihrem Kind nicht jeden beliebigen Namen geben. Das Kindeswohl wiegt nämlich schwerer als das Recht zur Namensgebung.
Sieht der Standesbeamte das Wohl des Kindes in Gefahr, kann und muss er der Namenswahl einen Riegel vorschieben. Namen wie Schätzchen oder Schnuckelchen dürften daher keine Chance haben, ins Namensregister eingetragen zu werden, auch wenn das Kind sicherlich ein schnuckeliges Schätzchen ist. Die Eltern sollten sich außerdem vor Augen halten, dass das Kind in den Kindergarten und in die Schule kommt, erwachsen wird und ins Berufsleben einsteigt – und dabei immer den einst gewählten Vornamen trägt.
Es ist zwar grundsätzlich möglich, den Vornamen später zu ändern und so den Fehler der Eltern wieder auszubügeln. Allerdings ist eine Änderung des Vornamens nur dann möglich, wenn ein wichtiger und schwerwiegender Grund vorliegt. Zudem ist eine Namensänderung mit einem hohen Aufwand verbunden. Die rechtliche Grundlage und die Bedingungen für eine nachträgliche Änderung des Vornamens ergeben sich aus § 3 und § 11 des Gesetzes über die Änderung von Vor- und Familiennamen sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften.
Geschlechtsneutrale Vornamen können schwierig sein.
Aus einer Dienstanweisung für Standesbeamte geht hervor, dass der Vorname eindeutige Rückschlüsse auf das Geschlecht des Kindes zulassen sollte. Wie das Bundesverfassungsgericht klarstellte, handelt es sich bei dieser Dienstanweisung § 262 aber lediglich um eine Verwaltungsvorschrift, die nicht den Charakter eines Gesetzes hat.
Deshalb haben Standesbeamte durchaus einen gewissen Spielraum und können Ausnahmen genehmigen, beispielsweise um einer ausländischen Namenstradition gerecht zu werden. Trotzdem führen die sogenannten geschlechtsneutralen Vornamen regelmäßig zu Unstimmigkeiten zwischen den Eltern und dem Standesamt. Geschlechtsneutrale Vornamen sind Namen, die sowohl ein Mädchen als auch ein Junge tragen kann und die deshalb keine eindeutigen Aussagen zum Geschlecht machen.
Auch die Rechtsprechung handhabt geschlechtsneutrale Vornamen unterschiedlich. So hatte das Amtsgericht Gießen beispielsweise nichts dagegen einzuwenden, dass Eltern ihrem kleinen Sohn den Namen Mika als alleinigen Vornamen geben wollten (Az. 22 III 30/07). Im Unterschied dazu erlaubte das Amtsgericht Flensburg Mika zwar ebenfalls als Vornamen für einen kleinen Jungen, aber nur in Verbindung mit einem eindeutig männlichen Zweitnamen (Az. 69 III 25/06).
Ausgefallene Vornamen werden unterschiedlich gehandhabt.
Bei ausgefallenen und individuellen Vornamen bleibt es letztlich immer eine Einzelfallentscheidung, ob die Eltern ihren Namenswunsch durchsetzen können oder ob nicht. Standesbeamte haben einen gewissen Spielraum. Oft lässt sich ein Kompromiss finden, beispielsweise indem der extravagante Wunschname als Zweitname eingetragen oder zumindest um einen unproblematischen Vornamen ergänzt wird. Manchmal lassen Standesbeamte auch mit sich reden, wenn die Eltern nachweisen können, dass ihr Wunschname irgendwo als Vorname einer Person verwendet wird.
Andererseits sollten Eltern ernsthaft darüber nachdenken, ob sie den Vornamen wirklich beibehalten wollen, wenn der Standesbeamte berechtigte Zweifel an der Wahl hat und Nachteile für das Kind sieht. Ziehen die Eltern vor Gericht, lässt sich im Vorfeld nur schlecht abschätzen, ob sie erfolgreich sein werden oder ob nicht. Die Gerichte kommen nämlich zu sehr unterschiedlichen Entscheidungen. So erlaubte beispielsweise das Amtsgericht Berlin-Schöneberg London als Vornamen, wenn das Kind einen eindeutigen Mädchen- oder Jungennamen als Zweitnamen bekommt (Az. 70 III 230/11).
Im Unterschied dazu wies das Amtsgericht Kassel Borussia als Vornamen für ein kleines Mädchen zurück (Az. 765 III 56/96). Da der Vorname und der Nachname jeweils eigenständige Ordnungsfunktionen haben, ist auch ein typischer Nachname als Vorname nicht geeignet. Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht Köln den Wunsch der Eltern ab, ihr Kind Schmitz zu nennen (Az. 16 Wx 239/01).
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