Bericht: Typische Fallen beim Onlineshopping
Im Internet einzukaufen, erfreut sich großer Beliebtheit. Schließlich ist es auch eine schöne Sache, bequem vom heimischen Sofa aus auf Einkaufstour gehen zu können.
Im Internet lassen sich die Preise verschiedenster Anbieter gut miteinander vergleichen, die Auswahl ist riesig und die Geschäfte haben rund um die Uhr geöffnet. Ein paar Klicks reichen aus und schon wenige Tage später wird die bestellte Ware nach Hause geliefert.
Was herrlich unkompliziert klingt und großen Einkaufsspaß verspricht, klappt in der Realität aber leider nicht immer ganz so reibungslos. Onlinekäufer sollten sich nicht leichtfertig zu Spotankäufen verleiten lassen und vorschnell auf irgendwelche Buttons klicken, nur weil ein Produkt besonders kostengünstig angeboten wird.
Versandkosten und Zusatzgebühren oder versteckte Klauseln im Kleingedruckten können den Schnäppchenpreis für das Wunschprodukt nämlich schnell in die Höhe treiben. Auf der anderen Seite gibt es natürlich auch im Internet klare Regeln.
Wenn Onlinekäufer die Stolpersteine kennen und wissen, welche Rechte sie im Ernstfall geltend machen können, sollte sich viel Ärger vermeiden lassen.
Der folgende Bericht nennt deshalb einige typische Fallen beim Onlineshopping und erklärt, wie Onlinekäufer vermeiden, in diese Fallen zu tappen:
Inhalt
- 1 Eine klare und übersichtliche Zusammenfassung ist Pflicht.
- 1.1 Kostenpflichtige Leistungen setzen eine ausdrückliche Bestellung voraus.
- 1.2 Eine zahlungspflichtige Bestellung muss eindeutig als solche zu erkennen sein.
- 1.3
- 1.4 Der Onlinehändler muss eine kostenlose Bezahlmethode anbieten.
- 1.5 Der Onlinekäufer kann vom Vertrag zurücktreten.
- 1.6
- 1.7 Ähnliche Beiträge
Eine klare und übersichtliche Zusammenfassung ist Pflicht.
Damit der Onlinekäufer prüfen kann, was er bestellt und welche Kosten auf ihn zukommen, muss der Onlinehändler die Bestellung in einer Übersicht zusammenfassen. In dieser Übersicht müssen zum einen die bestellten Artikel mit Bezeichnung, Menge und Preis aufgeführt sein.
Zum anderen muss die Übersicht die Versandkosten, eventuelle Zusatzgebühren und den Endpreis ausweisen. Außerdem sollten in der Übersicht alle relevanten Informationen rund um den Bestellvorgang auftauchen. Hierzu gehören beispielsweise die Liefer- und die Rechnungsadresse, die Bezahlmethode, die gewählte Versandart und der Hinweis auf die AGB.
Im Prinzip muss die zusammenfassende Übersicht also so gestaltet sein, dass der Onlinekäufer den Bestellvorgang auf einen Blick sieht und prüfen kann. Diese Prüfung sollte der Onlinekäufer dann auch unbedingt durchführen. Hat alles seine Richtigkeit, kann er auf die Kaufbestätigung klicken und den Bestellvorgang dadurch abschließen.
Kostenpflichtige Leistungen setzen eine ausdrückliche Bestellung voraus.
Bei so manchem Onlinekauf landen kostenpflichtige Extras im virtuellen Warenkorb, die der Käufer eigentlich gar nicht wollte oder zumindest nicht bewusst eingekauft hat.
So schließt der Onlinekäufer beispielsweise beim Kauf eines Gerätes gleich noch eine Zusatzversicherung oder eine Garantieverlängerung für das Produkt mit ab oder bucht bei einem Vertragsabschluss unbemerkt Zusatzleistungen wie ein Sicherheitspaket dazu. Solche Extras darf der Onlinehändler aber nur dann in Rechnung stellen, wenn der Onlinekäufer sie ausdrücklich bestellt hat.
Es genügt nicht, wenn die Zusatzleistungen nur irgendwo gut versteckt in den AGB genannt werden. Ebenso ist es nicht zulässig, wenn die Extras in den Bestellvorgang eingebettet sind und der Onlinekäufer keine Möglichkeit hat, die Einstellung zu entfernen.
Wurden dem Onlinekäufer die kostenpflichtigen Leistungen tatsächlich untergejubelt, muss er sie nicht bezahlen. Waren sie hingegen in der Bestellübersicht aufgeführt und hat der Onlinekäufer den Bestätigungsbutton angeklickt, hat er sie bestellt. Deshalb sollte der Onlinekäufer die Auftragsübersicht genau prüfen.
Eine zahlungspflichtige Bestellung muss eindeutig als solche zu erkennen sein.
Ein Internetnutzer muss klar und unmissverständlich erkennen können, dass Kosten entstehen, wenn er eine Ware oder eine Dienstleistung bestellt. Um die entstehende Zahlungspflicht anzuzeigen, muss der Bestell-Button eindeutig beschriftet sein.
Dies ist der Fall, wenn auf dem Button beispielsweise „jetzt zahlungspflichtig bestellen“ oder „zahlungspflichtig kaufen“ steht. Ist der Button hingegen nur mit einer Aufschrift wie „registrieren“ oder „jetzt anmelden“ versehen, genügt dies als Hinweis nicht.
Konnte der Internetnutzer nicht ersehen, dass er eine kostenpflichtige Bestellung tätigt oder ist der Bestell-Button missverständlich beschriftet, muss er die Rechnung nicht bezahlen.
Der Onlinehändler muss eine kostenlose Bezahlmethode anbieten.
In Onlineshops kann der Onlinekäufer meist aus verschiedenen Bezahlmethoden wählen. Das Lastschriftverfahren, eine Vorab-Überweisung, ein Online-Bezahlsystem, die Zahlung per Kreditkarte oder ein Kauf auf Rechnung sind gängige Zahlungswege beim Onlineshopping.
Ob der Onlinehändler mehrere Bezahlmethoden anbietet und welche er dabei zur Verfügung stellt, bleibt ihm überlassen. Mindestens eine Bezahlmethode muss für den Onlinekäufer aber kostenfrei sein. Der Onlinekäufer muss also mindestens eine Möglichkeit haben, um seine Bestellung ohne weitere Zusatzkosten zu bezahlen.
Für die anderen Zahlungswege darf der Onlinehändler Gebühren in Rechnung stellen. Allerdings dürfen diese Gebühren nicht höher ausfallen als die Kosten, die dem Onlinehändler selbst für den Geldtransfer entstehen.
Kostet den Onlinehändler eine Kreditkartenzahlung beispielsweise 1,50 Euro, dann darf er also vom Onlinekäufer ebenfalls maximal 1,50 Euro als Zusatzkosten für diese Bezahlmethode fordern. Setzt der Onlinehändler die Extragebühren höher an, kann der Onlinekäufer sie zurückverlangen.
Der Onlinekäufer kann vom Vertrag zurücktreten.
Gegenüber dem Kauf im Ladengeschäft vor Ort hat das Onlineshopping einen großen Vorteil: das Widerrufsrecht. Durch dieses Widerrufsrecht kann der Onlinekäufer den geschlossenen Vertrag rückgängig machen und die bestellte Ware einfach wieder zurückschicken.
Möchte der Onlinekäufer von diesem Recht Gebrauch machen, muss er dem Onlinehändler gegenüber innerhalb von 14 Tagen seinen Widerruf erklären. Dabei muss die Erklärung in Textform, also per E-Mail, Fax oder Brief erfolgen. Es reicht nicht, wenn der Onlinekäufer die Ware kommentarlos zurückschickt. Ein paar Waren sind vom Widerrufsrecht allerdings ausgenommen. Hierzu gehören beispielsweise verderbliche Produkte oder eigens auf Kundenwunsch hergestellte Maßanfertigungen.
Der Onlinehändler muss das Widerrufsrecht einräumen, kann aber verlangen, dass der Onlinekäufer die Kosten für die Rücksendung bezahlt. Im Gegenzug bekommt der Onlinekäufer das Geld für die Ware und die Versandkosten auf dem Hinweg, also die Lieferung, wieder. Außerdem ist der Vertrag durch den Widerruf aufgehoben. Es ist somit letztlich so, als habe es den Vertrag nie gegeben.
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Thema: Bericht: Typische Fallen beim Onlineshopping
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Zum Punkt 1.2. fällt mir etwas „Tolles“ aus meine Vergangenheit mit gmx, dem Email Provider, ein… 🙂
Da habe ich mal versehentlich ein Premiumabonnement abgeschlossen und mich später mit deren Inkassobüro heurmschlagen müssen XD
LEUTE, schämt ihr euch nicht, dass ihr auf solche Tricks zurückgreifen müsst? 😀