Bericht: Wo dürfen/müssen Skateboarder, Inlineskater, Segways & Co. fahren?
Für motorisierte Fahrzeuge wie Autos, Lkws und Motorräder ist die Straße vorgesehen. Fahrräder fahren auf dem Radweg und Fußgänger sind auf dem Bürgersteig unterwegs. Doch dann gibt es da noch die anderen Fortbewegungsmittel wie Skateboards, Inlineskates oder Segways.
Vor allem in der warmen Jahreszeit sind sie auf den Straßen oft zu sehen und während die einen den Fahrspaß genießen, ärgern sich die anderen über die Gefährte, die mitunter in ordentlichem Tempo an ihnen vorbeischießen. Aber viele wissen gar nicht, was für die sportlichen Fortbewegungsmittel eigentlich gilt.
Der folgende Bericht beantwortet deshalb die Frage: Wo dürfen und müssen Skateboarder, Inlineskater, Segways & Co. fahren?
Inhalt
Was gilt für E-Bikes?
Für E-Bikes, also Fahrräder mit Elektromotor, gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für normale Fahrräder. Gibt es einen Radweg oder einen ausgewiesenen Radfahrstreifen, dürfen Radfahrer diesen benutzen. Ansonsten müssen sie auf der Straße radeln.
Für E-Bikes gelten diese Regeln, wenn der Motor für Geschwindigkeiten bis maximal 25 Stundenkilometer ausgelegt ist. Schnellere E-Bikes, die auch Speed-Pedelecs genannt werden und bis zu 45 Stundenkilometer schnell sind, müssen ein Kennzeichen haben und dürfen nur auf der Straße benutzt werden.
Was gilt für Skateboards?
Neben den klassischen Skateboards erfreuen sich auch die größeren Longboards und die einachsigen Waveboards zunehmend großer Beliebtheit. Die Frage, wo die Fahrer ihre Bretter benutzen dürfen, ist allerdings nicht ganz einfach zu beantworten. Dies liegt daran, dass es in der Straßenverkehrsordnung (StVO) keine klare und eindeutige Definition dazu gibt. § 24 StVO spricht lediglich von „besonderen Fortbewegungsmitteln“.
Werden die Boards diesen besonderen Fortbewegungsmitteln zugeordnet, dann gelten für sie die Regeln des Fußgängerverkehrs. Demnach dürfen und müssen sich die Fahrer der Boards die Bürgersteige und die Fußgängerzonen mit den Fußgängern teilen. Die meisten Juristen vertreten diese Auffassung. Allerdings weisen sie auch darauf hin, dass Boarder nicht wild umherfahren dürfen, sondern Schrittgeschwindigkeit einhalten und besondere Rücksicht auf die Fußgänger nehmen müssen.
Anders sieht es jedoch aus, wenn die Boards als Sportgeräte gewertet werden. In diesem Fall dürfen sie nicht auf Bürgersteigen und in Fußgängerzonen genutzt werden. Stattdessen dürfen sie nur auf Sportflächen wie Halfpipes zum Einsatz kommen.
Auch das Fahren in Spielstraßen und in verkehrsberuhigten Bereichen ist erlaubt. Da es keine klaren rechtlichen Vorgaben gibt, wird letztlich im Einzelfall entschieden. Fest steht nur, dass Boards auf der Straße nichts zu suchen haben.
Was gilt für Inlineskates?
Im Unterschied zu Skateboards gibt es für Inlineskates eindeutige Regeln. Bereits 2002 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Inlineskates zu den besonderen Fortbewegungsmitteln gemäß § 24 StVO gehören (Az. VI ZR 333/00). Dadurch gelten für Inlineskater die gleichen Regeln wie für Fußgänger.
Wer auf Inlineskates unterwegs ist, muss den Bürgersteig benutzen und darf durch die Fußgängerzone, eine Spielstraße oder einen verkehrsberuhigten Bereich fahren.
Allerdings muss es immer bei Schrittgeschwindigkeit bleiben. Auf Fahrradwege dürfen Inlineskater nur dann ausweichen, wenn der Radweg durch ein entsprechendes Verkehrszeichen ausdrücklich auch für Inlineskates freigegeben ist. Gleiches gilt für Fahrbahnen.
Gibt es keinen Bürgersteig und keinen Seitenstreifen, dürfen Inlineskater die Straße benutzen. Außerorts müssen sie dann allerdings, übrigens genauso wie Fußgänger, am linken Fahrbahnrand und somit in Gegenrichtung fahren.
Was gilt für Segways?
Segways sind einachsige Elektrofahrzeuge und haben bundesweit seit 2009 die Zulassung für den Straßenverkehr. Der Gesetzgeber bezeichnet die Gefährte, die Geschwindigkeiten von bis zu 20 Stundenkilometern erreichen, als „elektronische Mobilitätshilfen“ und hat in einer eigens dafür geschaffenen Verordnung klare Regeln aufgestellt.
So besagt die Mobilitätshilfenverordnung (MobHV), dass Segways auf Radwegen, Radfahrstreifen und Seitenstreifen rollen dürfen. Gibt es solche Wege nicht, dürfen die Fahrer innerhalb geschlossener Ortschaften auf die Straße ausweichen. Außerorts dürfen sie auf Feldwegen und Gemeindestraßen fahren, Kreis-, Landes- und Bundesstraßen sind aber tabu.
Auf Bürgersteigen haben Segways grundsätzlich nichts zu suchen. Allerdings werden die Gefährte vor allem bei Stadtführungen sehr gerne eingesetzt und diese führen oft durch die Fußgängerzone. Für diesen Fall kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Liegt die Genehmigung vor, dürfen die Fahrer mit ihren Segways auch die Fußgängerzone und andere, für Fußgänger vorgesehene Verkehrsflächen befahren.
Da die Fußgänger aber Vorrang haben, müssen die Fahrer ihre Geschwindigkeit anpassen und umsichtig fahren, um niemanden zu behindern oder gar zu gefährden. Außerdem brauchen die Fahrer mindestens einen Mofaführerschein. Kinder und Jugendliche, die jünger sind als 15 Jahre, scheiden als Fahrer somit von vorneherein aus.
Übrigens: Elektrische Rollstühle gehören nicht zu den Mobilitätshilfen, sondern werden als Kraftfahrzeuge eingestuft. Deshalb dürfen sie die Straße benutzen. Das Fahren auf Bürgersteigen ist ebenfalls erlaubt, dann allerdings nur in Schrittgeschwindigkeit.
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Ich denke mal, dass für eScooter dieselben Vorschriften gelten, wie für Segways, richtig? Die können nämlich auch auf 20km/h beschleunigen.
Wenn das so ist, freue ich mich schon irre auf den nächsten Sommer – ich wollte mir nämlich von meinem ersten Ausbildungsgehalt so ein Teil zulegen! 😀