Bericht: die wichtigsten Infos zur Räum- und Streupflicht

Bericht: die wichtigsten Infos zur Räum- und Streupflicht

Wenn der Winter und damit die Zeit, in der Schnee, Eis und frostige Temperaturen an der Tagesordnung sind, näher rücken, tauchen auch immer wieder die gleichen Fragen auf: Bis wann müssen die Wege geräumt sein?

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Wer ist dafür zuständig? Welche Streumittel dürfen verwendet werden? Und was ist, wenn ein Fußgänger auf dem winterlichen Bürgersteig hinfällt?

 

Diese Fragen beantwortet der folgende Bericht mit den wichtigsten Infos zur Räum- und Streupflicht:

 

Wer ist für den Winterdienst zuständig?

Aus rechtlicher Sicht schafft die sogenannte Verkehrssicherungspflicht die Grundlage für den Winterdienst. Die Verkehrssicherungspflicht besagt nämlich, dass Gefahrenquellen aller Art beseitigt oder zumindest entschärft werden müssen.

Zu solchen Gefahrenquellen gehören auch zugeschneite und winterlich glatte Wege. Bei öffentlichen Gehwegen liegt die Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich bei der Gemeinde. Sie kann die Pflicht jedoch in einer Gemeindesatzung auf die Anlieger übertragen und in den meisten Fällen wird dies auch so gehandhabt.

Die Eigentümer wiederum können entscheiden, wie sie die Winterdienstpflicht umsetzen. So können sie selbst zur Schneeschaufel greifen, einen Dienstleister beauftragen oder die Mieter in die Pflicht nehmen.

Hinweis:

Möchte der Vermieter den Winterdienst auf die Mieter übertragen, muss dies so im Mietvertrag vereinbart werden. Allein ein Hinweis in der Hausordnung genügt nicht. Eine entsprechende Klausel muss also im Mietvertrag stehen. Außerdem muss der Winterdienst gleichmäßig auf alle Mieter verteilt werden, und nicht nur auf die Parteien, die im Erdgeschoss wohnen.

 

 

Bis wann und wie müssen die Wege geräumt sein?

Wann die Wege von Schnee und Eis befreit werden müssen, ist in den Gemeindesatzungen festgelegt. Je nach Stadt oder Gemeinde können die Zeiten dabei unterschiedlich sein.

In den meisten Fällen gilt aber, dass der Winterdienst an Werktagen zwischen 7 Uhr morgens und 20 Uhr abends durchgeführt werden muss. An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen müssen die Gehwege meist ab 8 oder 9 Uhr von den Winterspuren befreit sein.

Dabei reicht es aber nicht aus, nur einmal am frühen Morgen zur Schneeschaufel zu greifen. Schneit es im Laufe des Tages erneut, muss der Zuständige zur Not nämlich mehrmals ran. Sind die Wege vereist und folglich spiegelglatt, sollte der Zuständige möglichst sofort reagieren.

Wo und wie geräumt werden muss, steht ebenfalls in den Gemeindesatzungen. In aller Regel sind die Anlieger dabei für den Fußgängerverkehr und somit für die Gehwege zuständig, während die Gemeinde die Straßen übernimmt. Zu den Gehwegen gehören die Bürgersteige, die Zugänge zum Gebäude und auch die Wege zu beispielsweise Garagen und Mülltonnen.

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Die Wege komplett frei zu räumen, ist oft aber nicht notwendig. Stattdessen reicht es vielerorts aus, auf Gehwegen einen 1 bis 1,20 Meter breiten Durchgang sicherzustellen. Als Zugang zu den Garagen oder den Mülltonnen genügt ein rund 0,5 Meter breiter Streifen.

 

 

Womit darf gestreut werden?

Ist der Schnee weggeschaufelt, ist es ratsam, die Fläche zu streuen. Auf diese Weise lässt sich verhindern, dass die Wege durch die Kälte gleich wieder zu glatten Rutschbahnen werden. Womit gestreut werden darf, ergibt sich aus der Gemeindesatzung.

In vielen Städten und Gemeinden ist Salz verboten, denn Salz belastet das Grundwasser und die Pflanzen und kann zu Schäden an Fahrzeugkaroserien führen.

Anstelle von Salz kann Sand, Splitt oder Granulat als Streumittel eingesetzt werden. Ratsam ist also auch hier ein Blick in die Gemeindesatzung. Wird Salz verwendet, obwohl es verboten ist, kann nämlich sogar eine Geldbuße verhängt werden.

 

 

Wer haftet, wenn ein Fußgänger hinfällt und sich verletzt?

Bei winterlichen Verhältnissen kann es natürlich passieren, dass jemand ausrutscht und sich verletzt. Oft kommt es dann zu Streit darüber, wer die Haftung übernehmen muss. Grundsätzlich gilt, dass der Zuständige mit Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen rechnen muss.

Vor Gericht wird allerdings in jedem Einzelfall geprüft, ob und in welchem Umfang die Räumpflichten vernachlässigt wurden. War der Weg überhaupt nicht oder nur schlecht geräumt, wird der Zuständige in die Haftung genommen. Umgekehrt haben Fußgänger aber auch keinen Freibrief.

Sieht ein Passant, dass ein Weg nicht gestreut ist, muss er sich entsprechend vorsichtig bewegen. Andernfalls riskiert er, dass ihm ein Mitverschulden angelastet wird. Gleiches gilt, wenn jemand bei Schnee und Glatteis mit leichtem, sommerlichem Schuhwerk unterwegs ist und hastig über die winterlichen Wege läuft.

Im Klartext heißt das:

Der Hauseigentümer oder zuständige Mieter muss seiner Räum- und Streupflicht nachkommen. Kann er den Winterdienst nicht selbst übernehmen, muss er sich um einen Ersatz kümmern. Gleichzeitig müssen aber auch Passanten ihr Verhalten auf die winterlichen Bedingungen anpassen. Vor Gericht wird dann abgewogen, wer den Sturz in welchem Umfang mitverschuldet hat.

 

 

Bezieht sich der Winterdienst nur auf die Gehwege?

Die Gehwege müssen im Winter von Schnee und Eis befreit werden. Allerdings beschränkt sich die Verkehrssicherungspflicht nicht nur auf die Gehwege. Auch Eiszapfen und Dachlawinen stellen Gefahrenquellen dar, denn wenn sie sich lösen und einen Passanten verletzen oder einen Gegenstand beschädigen, können Schadensersatzforderungen fällig werden.

Einen wirksamen Schutz vor Dachlawinen bieten Schneestopper oder Schneefanggitter, die am Dach montiert werden. In Gegenden, in denen es oft und viel schneit, sind solche Vorrichtungen mitunter sogar Pflicht. Eiszapfen an Vordächern und Regenrinnen sollten vom Zuständigen nach Möglichkeit abgeschlagen werden.

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Ist das nicht möglich, ist der Zuständige auf der sicheren Seite, wenn er auf die Gefahrenstelle hinweist und sie absperrt. Die Eiszapfen einfach zu ignorieren, ist keine gute Idee. Ab einer bestimmten Größe muss nämlich die Feuerwehr anrücken, um sie zu entfernen. Ein solcher Einsatz ist dann aber entsprechend kostenintensiv.

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Hier schreiben Marion Kalinski - Deutschlehrerin, Armin Wischhusen - freier Journalist, Christian Gülcan - Redakteur und Inhaber Artdefects Media Verlag, sowie Denise Menke - Inhaberin einer Presseagentur, Canel Gülcan - Studentin Germanistik / Deutsch auf Lehramt. Wir möchten Wissenswertes zu Themen vermitteln, die aktuell in Deutschland sind , sowie diverse Anleitungen und Tipps für Verbraucher, Schule, Studium oder Beruf weitergeben.

Ein Gedanke zu „Bericht: die wichtigsten Infos zur Räum- und Streupflicht“

  1. Bei uns in der Nachbarschaft bin ich derjenige, der sich um den Schnee im Winter kümmert. Das liegt daran dass ich dafür andere Arbeiten zu anderen Jahreszeiten dann nicht erledigen muss. Eventuell ist es etwas unausgeglichen und ich arbeite mehr als meine Nachbarn, aber das tue ich gern 😉

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