Bericht: Infos und Verhaltenstipps bei Stalking, Teil 2

Bericht: Infos und Verhaltenstipps bei Stalking, Teil 2

Stalking kann eine enorme Belastung sein. Doch niemand muss die Belästigung oder Bedrohung stillschweigend ertragen. Opfer können sich schützen und rechtliche Schritte einleiten. In einem zweiteiligen Bericht haben wir die wichtigsten Infos und Verhaltenstipps bei Stalking zusammengefasst. Dabei haben wir in Teil 1 erklärt, was genau Stalking ist, welche Formen Stalking annehmen kann, wann durch Stalking der Tatbestand einer Straftat erfüllt ist und welche Auswirkungen Stalking auf das Opfer haben kann.

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Bericht Infos und Verhaltenstipps bei Stalking, Teil 2

Hier ist Teil 2!:

Welche persönlichen Gegenmaßnahmen kann das Stalking-Opfer ergreifen?

Stalking ist eine ernstzunehmende Bedrohung. Wer das Gefühl hat, gestalkt zu werden, sollte deshalb nicht lange warten, sondern proaktiv vorgehen.

Zum Schutz der eigenen Sicherheit bieten sich insbesondere folgende Maßnahmen an:

  • Kontakt komplett abbrechen: Das Opfer sollte dem Stalker unmissverständlich klarmachen, dass es keinen Kontakt mehr will. Kontaktversuche jeglicher Art sollte es danach ignorieren. Denn aus Sicht des Stalkers ist jede Reaktion auf Anrufe, Nachrichten, Briefe, Ansprachen oder Besuche ein Erfolg. Deshalb hilft nur, nicht auf Kontaktanfragen einzugehen. Bekannte Accounts des Stalkers in den sozialen Netzwerken sollte das Opfer blockieren.
  • Umfeld informieren: Das Opfer sollte Familie, Freunde, Nachbarn, Kollegen und andere Personen im direkten Umfeld bitten, keinerlei Informationen herauszugeben.
  • Stalking-Tagebuch führen: Kommt es zu rechtlichen Schritten, müssen die Polizei, die Staatsanwaltschaft und das Gericht beurteilen, ob es sich tatsächlich um Stalking handelt. Hilfreich ist dann, wenn das Opfer über einen gewissen Zeitraum hinweg dokumentieren kann, wann, wo und in welcher Form der Stalker versucht hat, Kontakt aufzunehmen.
  • Beweise sichern: Wichtig ist, keine Kurznachrichten, E-Mails oder Nachrichten auf dem Anrufbeantworter vom Stalker zu löschen. Im Fall einer Anzeige werden sie nämlich zu wertvollen Beweisen für die Anschuldigungen.
  • Telefonnummer sperren: Bei den meisten Festnetz- und Mobilfunkanbietern ist es möglich, unerwünschte Rufnummern sperren zu lassen. Auch im heimischen Router gibt es oft eine Funktion, über die Anrufe von bestimmten Nummern blockiert werden. Klappt das nicht oder bleibt der Erfolg aus, sollte das Opfer seine Rufnummer ändern.
  • Auskunftssperre beantragen: Ist das Stalking-Opfer umgezogen, sollte es beim zuständigen Einwohnermeldeamt eine vollständige Auskunftssperre veranlassen.

Ratsam ist auch, sich Hilfe zu holen. Es gibt einige Organisationen, die darauf spezialisiert sind, Opfer von Stalking zu beraten und zu unterstützen. Eine mögliche Anlaufstelle ist zum Beispiel das anonyme Opfertelefon vom Weißen Ring. Es ist täglich kostenfrei unter der Nummer 116 006 erreichbar.

Außerdem sollte sich das Opfer bei der Polizei oder einem Rechtsanwalt über die rechtlichen Möglichkeiten informieren. Denn Stalking ist eine Straftat.

Ein Gerichtsurteil zu Stalking

Dass Stalking den Täter teuer zu stehen kommen kann, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe. In dem Fall ging es um ein Ehepaar, das sich nicht lange an seinem neuen Eigenheim erfreuen konnte. Denn ein Nachbar machte ihnen das Leben zur Hölle.

Er klopfte nachts an die Hauswand, beschimpfte und beleidigte die Eheleute und drohte ihnen mit seiner Pistole. Das Fass zum Überlaufen brachte, als der Nachbar dem Hausherrn mit einem Beil hinterherlief und ankündigte, ihn zu erschlagen.

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Das Ehepaar zog in ein anderes Eigenheim um und verlangte vom Nachbarn als Schadensersatz die Kosten für den Makler, die Grunderwerbssteuer und den Umzug. Der Betrag belief sich auf über 100.000 Euro.

Aus Sicht des Ehepaares war der Schadensersatz deshalb gerechtfertigt, weil das Verhalten des Nachbarn der Grund dafür war, dass die Eheleute das Haus verkaufen und in ein anderes Haus flüchten mussten.

Die Richter erkannten einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Bedrohung und Nachstellung – also Stalking – an. Allerdings umfasste dieser nur die Kosten, die notwendig waren, um das verlorene persönliche Sicherheitsgefühl wiederherzustellen. Zu diesen Kosten zählten die Umzugskosten und die Nebenkosten für den Kauf des neuen Eigenheims.

Die Wertminderung, die dem übereilten Hausverkauf geschuldet war, und die Maklerprovision waren sogenannte Vermögensfolgeschäden und als solche dem Stalker nicht aufzuerlegen. Am Ende kostete den Nachbarn sein Stalking so rund 44.000 Euro (Az. 10 U 6/20).

Natürlich müssen immer die Umstände im Einzelfall gesehen werden. Aber dieses Beispiel zeigt, dass juristische Schritte gegen einen Stalker erfolgreich sein können.

Welche rechtlichen Schritte sind bei Stalking möglich?

Um Stalking zu bekämpfen, die Sicherheit von Stalking-Opfern zu schützen und ihnen bei der Durchsetzung ihrer Rechte zu helfen, hat der Gesetzgeber Möglichkeiten geschaffen.

Strafrechtliche Mittel und zivilrechtliche Schutzmaßnahmen eröffnen verschiedene Wege, um sich zu wehren. Kein Opfer muss Bedrohungen und Belästigungen erdulden, sondern kann und sollte gegen den Stalker vorgehen.

Damit der Alptraum schnellstmöglich endet, besteht der erste und oft entscheidende Schritt darin, den Stalker wegen Nachstellung anzuzeigen. Seit § 238 StGB reformiert wurde, sind alle unerwünschten Nachstellungen strafbar.

Ob sie eine Veränderung der äußeren Lebensumstände zur Folge hatten, spielt keine Rolle mehr. Wie oben schon erwähnt, ist es dabei sehr hilfreich, wenn das Opfer die Vorfälle durch Belege wie Textnachrichten, E-Mails, Briefe, Geschenke und andere Aufzeichnungen dokumentieren kann.

Denn die Polizei kann dadurch einfacher beurteilen, ob der Straftatbestand erfüllt ist. Außerdem ermöglichen eindeutige Beweise, konkrete Maßnahmen einzuleiten.

Neben dem eigentlichen Stalking kann das Opfer auch alle weiteren Delikte anzeigen, die mit den Nachstellungen einhergingen. Zu solchen strafbaren Handlungen können zum Beispiel Hausfriedensbruch, Beleidigung, Bedrohung, Körperverletzung, Verleumdung oder auch Sexualdelikte gehören.

Außerdem kann das Opfer eine einstweilige Verfügung beantragen. Auch bekannt als einstweilige Anordnung, Näherungsverbot, Unterlassungsverfügung oder Kontaktverbot, kommt sie in Betracht, wenn das Opfer wiederholt Belästigungen, Bedrohungen oder gar Übergriffen ausgesetzt ist.

Die einstweilige Verfügung bewirkt, dass sich der Stalker in einem bestimmten Umkreis der Wohnung, dem Arbeitsplatz und anderen Orten, an denen sich das Opfer üblicherweise aufhält, nicht nähern darf.

Außerdem ist es ihm verboten, sich in einem gewissen Radius zum Opfer aufzuhalten. Auch Kontaktaufnahmen, sowohl auf direkten Wegen als auch über Dritte, können ihm untersagt werden. Verstößt der Stalker gegen die Anordnung, macht er sich strafbar.

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