Bericht: Wann ist ein Unfall in der Mittagspause ein Arbeitsunfall und wann nicht?

Bericht: Wann ist ein Unfall in der Mittagspause ein Arbeitsunfall und wann nicht?

Viele Arbeitnehmer nutzen die Mittagspause für ein Essen in der Kantine, einen kurzen Spaziergang oder persönliche Besorgungen. Doch wenn es dann zu einem Unfall kommt, sind sie womöglich nicht versichert. Denn der Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung greift zwar auf den Wegen von und in die Pause, aber nicht während der Pause als solches.

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Bericht Wann ist ein Unfall in der Mittagspause ein Arbeitsunfall und wann nicht

Nur: Was heißt das konkret? Wann ist ein Unfall in der Mittagspause ein Arbeitsunfall und wann nicht? Und was gilt überhaupt als Arbeitsunfall?

In diesem Bericht geben wir Antworten!:

Was gilt für den Versicherungsschutz in der Mittagspause?

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, seine Mitarbeiter bei der zuständigen Berufsgenossenschaft gegen Arbeitsunfälle zu versichern. Fällt ein Arbeitnehmer dann zum Beispiel an seinem Arbeitsplatz hin und zieht sich bei dem Sturz eine Verletzung zu, springt die Berufsgenossenschaft mit umfangreichen Leistungen ein.

So übernimmt sie unter anderem die Kosten für die Behandlung im Krankenhaus und die anschließende Reha. Außerdem bezahlt sie das sogenannte Verletztengeld. Das ist eine Ersatzleistung für das Arbeitsentgelt nach einem Arbeitsunfall.

Der Weg in die Mittagspause und später zurück an den Arbeitsplatz ist in aller Regel vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt. Es sei denn, der Arbeitnehmer ist auf dem Weg zu einer privaten Erledigung.

Mit dem Betreten des Aufenthaltsraums, der Kantine, eines Restaurants oder eines Geschäfts endet der Versicherungsschutz.

Die eigentliche Pausenzeit unterliegt dann nicht mehr dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Erleidet der Arbeitnehmer in dieser Zeit einen Unfall, bezahlt stattdessen seine Krankenkasse die notwendige Behandlung.

Therapien, Pflegeleistungen und andere Maßnahmen, die nicht zum Leistungskatalog der Krankenversicherung gehören, muss der Arbeitnehmer selbst finanzieren.

Wann liegt ein Arbeitsunfall vor?

Vereinfacht erklärt, liegt dann ein Arbeitsunfall vor, wenn sich der Unfall im Zusammenhang mit einer versicherten Arbeitstätigkeit ereignet. Macht der Arbeitnehmer etwas, das mit seinem Job verbunden ist, und hat er dabei einen Unfall, handelt es sich also um einen Arbeitsunfall.

Dabei definiert die gesetzliche Unfallversicherung in § 8 des Siebten Sozialgesetzbuches Unfälle als “zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.“

Aber Achtung:

Tritt eine Verletzung oder ein gesundheitlicher Schaden ohne Einwirkung von außen auf und passiert das Ganze letztlich nur zufällig während der Arbeitszeit, ist das kein Arbeitsunfall. Sitzt der Arbeitnehmer zum Beispiel an seinem Schreibtisch im Büro und erleidet plötzlich einen Herzinfarkt, gilt das nicht als Arbeitsunfall.

In der Praxis lässt sich die Grenze zwischen einem Arbeitsunfall und einem normalen Unfall mitunter nicht so einfach ziehen.

Aus diesem Grund muss die gesetzliche Unfallversicherung jeden Fall genau prüfen und dann im Einzelfall entscheiden, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt oder ob nicht.

Was muss bei einem Arbeitsunfall unternommen werden?

Das Wichtigste vorab: Hat sich ein Arbeitnehmer schwer verletzt, muss jeder Erste Hilfe leisten. Es reicht nicht aus, die Ersthelfer im Unternehmen oder den Notarzt zu verständigen und ansonsten einfach abzuwarten. Stattdessen besteht für jeden Kollegen vor Ort die Pflicht, mit lebensnotwendigen Erste-Hilfe-Maßnahmen zu beginnen, bis die professionellen Helfer eintreffen.

Ist der Arbeitnehmer über den Unfalltag hinaus arbeitsunfähig oder wird die Behandlung der Verletzungen aller Voraussicht nach länger als eine Woche andauern, muss der Arbeitnehmer einen Durchgangsarzt aufsuchen.

Meist wird das ein Unfallchirurg oder ein Orthopäde sein, der eine entsprechende Zulassung von der gesetzlichen Unfallversicherung hat. Adressen von Ärzten, an die sich der Arbeitnehmer wenden kann, erfährt der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder über die Interseite der gesetzlichen Unfallversicherung.

Außerdem muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über den Unfall informieren. Der Arbeitgeber muss den Arbeitsunfall daraufhin dokumentieren und der zuständigen Berufsgenossenschaft melden, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers länger als drei Tage andauert.

Wann ist ein Unfall in der Mittagspause ein Arbeitsunfall und wann nicht?

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Am Arbeitsplatz ist der Arbeitnehmer durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Allerdings endet der Versicherungsschutz dann, wenn die Tätigkeit, bei der der Unfall passiert, in keinem Zusammenhang mit der Arbeit steht. Und gerade mit Blick auf die Mittagspause ist der Übergang zum Teil fließend.

Damit klarer wird, wann ein Unfall in der Mittagspause als Arbeitsunfall gilt und wann nicht, hier ein paar Beispiele:

Der Weg zum Essen

Verbringt der Arbeitnehmer seine Mittagspause in der Kantine und rutscht er auf dem Weg dorthin aus, handelt es sich um einen Arbeitsunfall. Denn der direkte Weg vom Arbeitsplatz zur Kantine ist abgesichert.

Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Betriebs zu Mittag isst. Ob er dabei die Kantine eines anderen Unternehmens aufsucht, in ein Restaurant geht, einen Imbiss ansteuert oder nach Hause fährt, spielt keine Rolle. Der direkte Weg zum Essen unterliegt dem Versicherungsschutz, so dass ein Unfall hier als Arbeitsunfall gilt.

Ein Arbeitsunfall ist außerdem gegeben, wenn sich der Arbeitnehmer auf den Weg in einen Supermarkt macht, um dort sein Essen für die Arbeit einzukaufen. Auch dieser Hin- und Rückweg fällt unter den Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der Aufenthalt in der Kantine

Sobald der Arbeitnehmer die Betriebskantine betritt, greift der Versicherungsschutz nicht mehr. Balanciert der Arbeitnehmer sein Tablett in Richtung Tisch, bleibt dabei irgendwo hängen und zieht sich eine Verletzung zu, ist das kein Arbeitsunfall. Denn Verletzungen während des Aufenthalts in der Kantine deckt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht ab.

Genauso ist es, wenn der Arbeitnehmer außerhalb isst. Ab dem Moment, an dem sich der Arbeitnehmer in einer Gaststätte, einem Supermarkt oder zu Hause aufhält, ist ein Unfall kein Arbeitsunfall mehr.

Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung greift erst wieder, wenn sich der Arbeitnehmer nach dem Mittagessen auf den direkten Rückweg zum Arbeitsplatz macht.

Private Besorgungen und Spaziergänge

Nutzt der Arbeitnehmer seine Mittagspause, um etwas frische Luft zu schnappen, handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall, wenn etwas passiert. Denn Spaziergänge während der Mittagspause sind nicht versichert.

Ähnlich sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer in der Pause private Besorgungen erledigt. Ob er für zu Hause einkauft, Kleidung aus der Reinigung abholt, eine Trainingseinheit im Fitnessstudio einlegt oder einen Behördengang hinter sich bringt, spielt keine Rolle. Alle Gänge und Aktivitäten, die privater Natur sind, erfasst die gesetzliche Unfallversicherung nicht.

Raucherpausen im Freien

Geht der Arbeitnehmer für eine Zigarettenpause vor die Tür und zieht er sich dabei eine Verletzung zu, hat er keinen Arbeitsunfall erlitten. Denn zum einen wird Rauchen als persönliche Angelegenheit gewertet, die in keinem Bezug zur Arbeit steht. Und zum anderen trägt das Rauchen nicht dazu bei, dass die Arbeitskraft erhalten bleibt oder gestärkt wird.

Was gilt im Home-Office?

Wenn der Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeitet, genießt er ebenfalls den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wie am Arbeitsplatz im Betrieb kommt es aber auch im Home-Office für eine Einordnung als Arbeitsunfall darauf an, dass die Tätigkeit, bei der sich der Arbeitnehmer verletzt hat, mit seiner Arbeit zusammenhängt.

Nimmt der Arbeitnehmer zum Beispiel ein Paket mit Geschäftsunterlagen oder für den Job benötigtem Büromaterial entgegen und stolpert dabei auf der Treppe, ist das ein Arbeitsunfall. Hätte der Paketbote hingegen eine private Bestellung geliefert oder ein Paket für den Nachbarn abgegeben, wäre der Sturz des Arbeitnehmers auf der Treppe kein Arbeitsunfall.

Ein anderes Beispiel:

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Der Arbeitnehmer hat betriebliche Unterlagen ausgedruckt. Allerdings steht der Drucker nicht im Home-Office, sondern in einem anderen Raum der Wohnung.

Kommt es auf dem Weg zum Drucker zu einem Unfall, handelt es sich um einen Arbeitsunfall, der von der gesetzlichen Unfallversicherung abdeckt ist. Verletzt sich der Arbeitnehmer aber, als er sich einen Kaffee aus der Küche holen oder ein Urlaubsfoto im Home-Office aufhängen will, ist das nicht versichert.

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