Bericht: 8 Fragen zur Neuregelung des Elternunterhalts

Bericht: 8 Fragen zur Neuregelung des Elternunterhalts

Irgendwann kommt bei vielen Senioren der Zeitpunkt, ab dem sie den Alltag alleine nicht mehr schaffen. Sie brauchen Hilfe, werden pflegebedürftig und müssen mitunter sogar intensiv betreut werden. Doch die Pflege im Alter kostet.

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Bericht 8 Fragen zur Neuregelung des Elternunterhalts

Reichen die Rente, das Vermögen und die Leistungen aus der Pflegeversicherung nicht aus, um die Pflege zu finanzieren, werden die Nachkommen zur Kasse gebeten.

Oft übernehmen die Kinder die Verantwortung von sich aus und regeln untereinander, wie die Eltern künftig versorgt und gepflegt werden sollen.

Häufig sorgen auch die Eltern selbst vor und treffen Vorkehrungen, falls sie zum Pflegefall werden sollten. Trotzdem meldet sich vielfach das Sozialamt, um zu klären, wer in welchem Umfang für den Elternunterhalt aufkommen muss.

Mit Jahresbeginn 2020 ist das Angehörigen-Entlastungsgesetz in Kraft getreten. Demnach müssen sich die Kinder erst dann am Unterhalt ihrer pflegebedürftigen Eltern beteiligen, wenn das jährliche Bruttoeinkommen die Grenze von 100.000 Euro überschreitet.

Doch was heißt das für die Praxis? In diesem Bericht beantworten wir die acht wichtigsten Fragen zur Neuregelung des Elternunterhalts:

  1. Wer muss Elternunterhalt bezahlen?

Wenn die Kosten für das Pflegeheim oder den Pflegedienst nicht aus der Rente, dem vorhandenen Vermögen und den Leistungen aus der gesetzlichen und eventuell einer privaten Pflegeversicherung der Eltern gedeckt werden können, springt zunächst der Staat ein.

Das Geld, das der Staat vorstreckt, holt er sich anschließend aber von den Kindern zurück, sofern sie über ein entsprechend hohes Einkommen verfügen.

Den Elternunterhalt fordern also nicht die Eltern selbst, sondern in aller Regel die Träger der Sozialhilfe ein.

Dabei kann das Sozialamt aber nur Angehörige zur Kasse bitten, die

  • ein Bruttoeinkommen von über 100.000 Euro jährlich haben

  • und mit dem Pflegedürftigen im ersten Grad verwandt sind. Verwandte ersten Grades sind Eltern und Kinder.

Eine Ausnahme gilt dann, wenn sich die Eltern sogenannte erhebliche Verfehlungen gegenüber dem Nachwuchs geleistet haben. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Eltern ihr Kind in der Zeit, als sie dafür verantwortlich waren, grob vernachlässigt oder misshandelt haben.

Solche Verfehlungen führen dazu, dass die Eltern nur einen geringen oder gar keinen Anspruch auf Unterhalt haben. Allerdings muss es tatsächlich eine erhebliche Verfehlung gegeben haben. Allein der Umstand, dass der Kontakt irgendwann abgebrochen wurde, genügt meist nicht.

  1. Für wen gilt das Entlastungsgesetz?

Die Neuregelung, nach der ein Anspruch auf Elternunterhalt erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro besteht, gilt

  • für Kinder, die Unterhalt an ihre pflegebedürftigen Eltern bezahlen müssen,

  • und umgekehrt auch für Eltern, die Unterhalt an ihre volljährigen, pflegebedürftigen Kinder zahlen.

Voraussetzung ist aber, dass die pflegebedürftigen Eltern oder Kinder nicht in der Lage sind, selbst für ihre Kosten aufzukommen. Außerdem müssen sie Leistungen gemäß § 94 des Sozialgesetzbuches (SGB) XII beziehen.

Und:

Eine Unterhaltspflicht ergibt sich nur zwischen Eltern und Kindern. Enkel darf das Sozialamt genauso wenig zur Kasse bitten wie Schwiegerkinder. Geschwister, Onkel, Tanten oder Cousins und Cousinen müssen ebenfalls finanziell nicht füreinander einstehen.

  1. Bei wem greift das Entlastungsgesetz nicht?

Ausgenommen vom Angehörigen-Entlastungsgesetz sind Eheleute, die füreinander Unterhalt bezahlen müssen. Wird ein Ehepartner zum Pflegefall und zieht deshalb in ein Heim, während der andere Ehepartner im bisherigen zu Hause wohnen bleibt, muss sich der gesunde Ehepartner also an den Kosten für das Pflegeheim beteiligen.

Der Gesetzgeber hat an dieser Stelle keine Entlastung vorgesehen. Denn er ist der Ansicht, dass eine Ehe oder Lebenspartnerschaft eine besondere Pflicht begründet, füreinander einzustehen.

Deshalb muss der Ehe- oder Lebenspartner auch dann Unterhalt leisten, wenn er weniger Einkommen hat als 100.000 Euro jährlich. Außerdem muss der Ehe- oder Lebenspartner neben dem Einkommen auch vorhandenes Vermögen einsetzen.

  • 90 SGB XII benennt allerdings ein Schonvermögen. Darunter fällt zum Beispiel ein Schonbetrag von 5.000 Euro pro Partner. Ein Vermögen von 10.000 Euro wird deshalb nicht angerechnet. Ein angemessen Betrag, der zweckgebunden für die Bestattung und die Grabpflege angelegt wurde, gilt ebenfalls als Schonvermögen.

Das Sozialamt springt bei Eheleuten erst dann ein, wenn das Einkommen und das Vermögen nicht ausreichen, um die Pflegekosten zu decken. In diesem Fall hat der pflegebedürftige Partner aber Anspruch auf ein Taschengeld vom Sozialamt.

Seine Höhe wird alljährlich zum Jahresbeginn angepasst. Im Jahr 2020 beläuft sich das Taschengeld auf 114,48 Euro pro Monat. Zusätzlich dazu kann der Betroffene Bekleidungsbeihilfe beantragen. Wie hoch sie ausfällt, ist je nach Bundesland verschieden.

  1. Wie wird der Anspruch auf Elternunterhalt berechnet?

Das Sozialamt überprüft die Unterhaltspflicht grundsätzlich nur dann, wenn es einen Hinweis oder die Vermutung auf ein entsprechend hohes Einkommen gibt.

In diesem Fall schreibt das Sozialamt die Kinder der pflegebedürftigen Eltern an und fordert sie dazu auf, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen. Dieser Aufforderung müssen die Kinder Folge leisten.

Der Unterhaltsanspruch der Eltern wird nach den Regelungen aus dem Zivilrecht ermittelt. Gibt es ein Kind, das mehr als 100.000 Euro brutto pro Jahr verdient, berechnet sich die Höhe des Elternunterhalts nach den entsprechenden Leitlinien. Meist dient dabei die Düsseldorfer Tabelle als Grundlage.

Etwas komplizierter wird die Angelegenheit, wenn die Eltern mehrere Kinder haben und mindestens ein Kind davon die 100.000-Euro-Marke überschreitet. Dann rechnet das Sozialamt im ersten Schritt aus, wie viel Unterhalt jedes Kind bezahlen müsste.

Dabei werden bei den Anteilen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt. Der Gesamtunterhalt wird also nicht einfach durch die Anzahl der Kinder geteilt, sondern nach den finanziellen Möglichkeiten aufgeteilt.

Deshalb kann es sein, dass ein Kind mit hohem Einkommen deutlich mehr Unterhalt zahlen muss als die Geschwister, die weniger verdienen.

Im zweiten Schritt wird geprüft, welche Kinder überhaupt mehr als 100.000 Euro jährlich verdienen. Nur sie müssen nämlich den Anteil, der im ersten Schritt ermittelt wurde, bezahlen. Folglich ist möglich, dass nicht alle Geschwister zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden.

Können die Pflegekosten der Eltern trotz der Unterhaltszahlungen der Kinder nicht vollständig gedeckt werden, übernimmt das Sozialamt im Rahmen von Sozialhilfe den Rest.

  1. Wie wird das Einkommen der Kinder ermittelt?

Bei der Prüfung der Einkommensgrenze zählt nur das Einkommen des Kindes. Was sein Ehepartner verdient, spielt keine Rolle. Selbst wenn das Kind und sein Partner als Eheleute zusammen die 100.000-Euro-Marke überschreiten, ist das unerheblich. Für die Unterhaltspflicht ist allein das Einkommen des Kindes maßgeblich.

Allerdings legt das Sozialamt das Gesamteinkommen zugrunde. Neben dem Arbeitsentgelt können dazu auch weitere Einnahmen gehören, zum Beispiel aus einer Vermietung oder Verpachtung.

Gerechnet wird also mit allen Einkünften. Vermögen hingegen bleibt außen vor. Im Gegenzug gibt es aber auch keine Abzüge oder Abschläge. Die einzige Ausnahme gilt, wenn das Kind selbstständig tätig ist. Dann kann es nämlich Werbungskosten geltend machen.

  1. Welche Auskünfte müssen die Eltern und die Kinder erteilen?

Die Eltern sind dazu verpflichtet, ihre Kinder über die finanziellen Verhältnisse zu informieren. Denn nur so kann ermittelt werden, ob die Rente, das Vermögen und die Leistungen aus der Pflegeversicherung genügen oder ob sich die Kinder an den Pflegekosten beteiligen müssen.

Andersherum müssen die Kinder dem Sozialamt gegenüber detaillierte Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilen. Ohne diese Angaben kann das Finanzamt nicht prüfen, in welcher Höhe und ob überhaupt Unterhaltungszahlungen fällig werden.

  1. Was müssen Kinder unternehmen, die durch die Neuregelung keinen Elternunterhalt mehr bezahlen müssen?

Die Kinder müssen selbst gar nichts unternehmen. Liegt ihr jährliches Bruttoeinkommen unter der 100.000-Euro-Marke, ist die Pflicht zu Unterhaltszahlungen gegenüber den Eltern mit Jahresbeginn 2020 automatisch entfallen. Das gilt unabhängig davon, ob die Kinder vorher Zahlungen geleistet haben oder ob nicht.

Hat das Sozialamt Anhaltspunkte dafür, dass das Jahreseinkommen über 100.000 Euro liegt, wird es von sich aus eine Prüfung durchführen. Dann hängt es vom Ergebnis der Prüfung ab, ob weiterhin Unterhaltsansprüche bestehen.

  1. Können die Eltern auf den Unterhalt ihrer Kinder verzichten?

Viele Eltern möchten ihren Kindern finanziell nicht zur Last fallen. Doch von sich aus auf Unterhaltszahlungen verzichten, können sie nicht.

Reichen die eigenen Mittel für die Finanzierung der Pflege nicht aus, muss der Staat die Pflicht zur Zahlung von Elternunterhalt prüfen und das Geld bei entsprechend hohem Einkommen von den Kindern einfordern.

Auch Absprachen oder Einmalzahlungen, die die Kinder von weiteren Verpflichtungen entbinden sollen, entfalten keine Wirkung. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Eltern aus früheren Unterhaltszahlungen so viele Rücklagen gebildet haben, dass sie auf laufende Unterstützung nicht angewiesen sind.

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