Bericht: Infos rund um ungewollte Werbung am Telefon
Gewinnspiele, Zeitschriften-Abos, Versicherungen, Strom- und Telefonverträge oder Haushaltsgeräte: Die Bandbreite an telefonischen Werbeangeboten ist groß. Doch wenn das Telefon ständig klingelt und die Anrufer einem irgendetwas aufschwatzen wollen, kann das ganz schön lästig sein.
Andererseits muss der Angerufene unerwünschte Telefonwerbung nicht stillschweigend hinnehmen. Denn für das Telefonmarketing gelten klare und zugleich strenge Regeln.
In diesem Bericht haben wir die wichtigsten Infos rund um ungewollte Werbung am Telefon zusammengestellt:
Inhalt
Telefonwerbung setzt ein ausdrückliches Einverständnis voraus
In Deutschland legen das “Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung” und das “Anti-Abzocke-Gesetz” die Rahmenbedingungen für Telefonwerbung eindeutig fest.
Doch das hält zwielichtige Firmen leider nicht davon ab, die nervigen Anrufe zu tätigen. Erst Mitte Februar 2020 hat die Bundesnetzagentur vor Werbeanrufen gewarnt, bei denen unter dem Vorwand eines gewonnenen Preises auf besonders aggressive Art Zeitschriften-Abos an den Mann gebracht werden sollen.
Eine gängige Masche ist auch, dass sich dubiose Firmen unter falschen Namen ausgeben. Die Anrufer behaupten, Mitarbeiter eines bekannten Unternehmens, einer angesehenen Einrichtung oder einer Behörde zu sein, um so Vertrauen zu gewinnen und den guten Ruf für ihre Abzocke ausnutzen zu können.
Wie der Angerufene gegen ungewollte Werbung am Telefon vorgehen kann, richtet sich danach, ob er seine Einwilligung zu Werbeanrufen erteilt hat oder ob nicht.
Telefonwerbung ohne Zustimmung
Es spielt keine Rolle, ob es bei dem Werbeanruf um ein angebliches Geschenk, ein Gewinnspiel oder den Abschluss eines Vertrags geht. Wenn der Angerufene im Vorfeld nicht ausdrücklich in Telefonwerbung eingewilligt hat, sind Werbeanrufe nicht erlaubt.
Liegt kein Einverständnis vor, zu Werbezwecken per Telefon kontaktiert zu werden, handelt es sich um unzulässiges Telefonmarketing. Dem Anrufer droht dann eine empfindliche Geldbuße.
In diesem Zusammenhang ist folgendes wichtig zu wissen:
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Ob sich am anderen Ende der Leitung ein Mensch oder nur eine Bandansage meldet, ist egal. Der Werbeanruf ist so oder so verboten.
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Es genügt nicht, wenn sich der Anrufer zu Gesprächsbeginn eine Erlaubnis einholt. Die Zustimmung zur Telefonwerbung muss der Angerufene schon im Vorfeld erteilt haben. Andernfalls darf die Firma erst gar nicht anrufen.
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Die Telefonnummer des Anrufers muss sichtbar sein. Wird sie unterdrückt, liegt eine zusätzliche Ordnungswidrigkeit vor.
Telefonwerbung mit Zustimmung
Eine Firma darf zu Werbezwecken anrufen, wenn sich der Angerufene damit ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Dabei reicht es für so eine Genehmigung grundsätzlich aus, wenn der Angerufene zum Beispiel bei einer Bestellung eine vorformulierte Erklärung des Unternehmens ankreuzt.
Allerdings muss die Erklärung dann eindeutig zu erkennen sein. Steht sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, muss sie einen eigenen Abschnitt ausmachen, der keine weiteren Inhalte umfasst. Dazu gibt es sogar ein Urteil vom Bundesgerichtshof (Az. I ZR 169/10).
Außerdem gilt, dass die Erklärung konkret formuliert sein muss. Sie muss sowohl die werbenden Unternehmen als auch die beworbenen Produkte benennen. Andernfalls ist die Erklärung nicht wirksam und rechtfertigt keine Werbeanrufe.
Aber:
Es gibt nach wie vor zahlreiche Firmen, die schwammige Formulierungen verwenden oder die Erklärung gut versteckt in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbetten. Wichtig ist deshalb, immer auch das Kleingedruckte genau zu lesen und entsprechende Passagen durchzustreichen.
Nachfasswerbung
Nach der Kündigung eines Vertrags zum Beispiel für ein Zeitschriften-Abo, eine Versicherung oder den Mobilfunk, folgen mitunter Anrufe. Dabei erkundigt sich der Anbieter zunächst nach den Gründen für die Kündigung.
Doch danach kommt er auf den eigentlichen Grund für den Anruf zu sprechen: Werbung für einen neuen Vertrag. Oft wird dem Angerufenen dann auch eine Prämie als Geschenk oder ein Rabatt in Aussicht gestellt.
Diese sogenannte Nachfasswerbung ist bei einem gekündigten Vertrag nicht zulässig. Sie wäre nur dann erlaubt, wenn der Anruf ausschließlich dazu dienen würde, den eigenen Vertrieb zu kontrollieren. In der Praxis ist das aber so gut wie nie der Fall.
Die Möglichkeiten, um ungewollte Werbung am Telefon zu unterbinden
Es ist nicht möglich, unerwünschte Telefonwerbung komplett zu verhindern. Selbst der Eintrag in einem öffentlichen Verzeichnis wie dem Telefonbuch führt schon dazu, dass Werbeanrufe kommen können.
Denn unseriöse Unternehmen verwenden alle Daten, die sie irgendwo finden. Dass Werbeanrufe ohne Zustimmung verboten sind, stört sie nicht. Zudem behaupten die Anrufer in den meisten Fällen ohnehin, der Angerufene hätte seine Zustimmung erteilt.
Die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde kann missbräuchlich verwendete Telefonnummern abschalten und gegen die Betreiber hohe Bußgelder verhängen. Allerdings ist die Bundesnetzagentur auf Mithilfe angewiesen.
Deshalb sollte der Angerufene unerwünschte Werbeanrufe melden. Das ist zum Beispiel über ein Online-Formular möglich. Optimal ist, wenn der Angerufene den Namen des Anrufers, die Rufnummer, Datum und Uhrzeit sowie das beworbene Produkt angeben kann.
Denn je mehr Infos vorliegen, desto besser kann die Behörde den Fall prüfen und umso schneller Maßnahmen einleiten.
Ansonsten sollte der Angerufene folgende Tipps beherzigen:
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Grundsätzlich sollte er seine Telefonnummer nur dann preisgeben, wenn es sich um ein seriöses Unternehmen handelt und die Angabe für die Abwicklung des Vertrags zwingend notwendig ist.
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Bei jedem Vertragsabschluss lohnt sich ein sehr genauer Blick auf die Klauseln, in denen es um die Speicherung und Nutzung der personenbezogenen Daten zu Werbezwecken geht. Meistens sind die Klauseln unter Stichworten wie “Datenschutz” oder “Datenverarbeitung” zu finden. Um unerwünschte Werbung zu vermeiden, ist es am besten, diese Klauseln einfach in Teilen oder komplett durchzustreichen.
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Gewinnspiele dienen in erster Linie dazu, Daten zu sammeln. Ist die Angabe der Telefonnummer freiwillig, sollte sie weggelassen werden. Ansonsten macht es Sinn, der Datennutzung zu Werbezwecken von vorneherein zu widersprechen.
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Bei einer erteilten Einwilligung ist im Nachhinein jederzeit ein Widerruf möglich. Eine kurze Erklärung an das Unternehmen reicht dafür aus.
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Verträge, die am Telefon geschlossen wurden, sind zwar bis auf wenige Ausnahmen auch ohne schriftliche Bestätigung gültig. Aber sie können innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Dadurch sind sie vom Tisch.
Je nachdem, welchen Router der Angerufene nutzt, kann er die Telefonnummer der Firma dort sperren. Dadurch werden weitere Werbeanrufe blockiert.
Legt sich der Anbieter eine neue Nummer zu, beginnt der Spuk aber von vorne. Und alle Nummern nach Werbeanrufen zu sperren, ist mühsam und am Ende oft wenig erfolgreich.
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