Bericht: Diese Regeln gelten für die Datenerhebung in Gastronomie & Co.

Bericht: Diese Regeln gelten für die Datenerhebung in Gastronomie & Co.

Wer Gastronomie- und andere Betriebe besucht, muss seine Kontaktdaten hinterlassen. Die Daten sollen den Gesundheitsämtern dabei helfen, Infektionsketten zu unterbrechen und damit die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Allerdings dürfen die Unternehmen nicht irgendwelche Daten einsammeln, anderweitig nutzen und unbegrenzt lange aufbewahren.

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Bericht Diese Regeln gelten für die Datenerhebung in Gastronomie & Co.

Andersherum müssen die Besucher und Kunden wahrheitsgemäße Angaben machen. Wir erklären in diesem Bericht, welche Regeln für die Datenerhebung in Gastronomie & Co. gelten:

Das Ziel der Datenerhebung

Im Restaurant, beim Friseur, in einem Handwerksbetrieb und an ähnlichen Orten treffen recht viele Personen aufeinander. Dadurch steigt das Risiko, dass sich das Coronavirus verbreitet.

Sollte sich ein Besucher mit dem Virus angesteckt haben, ist wichtig, dass die anderen Besucher möglichst zeitnah informiert werden können. Auf diese Weise können sie reagieren und sich bis zu einem Test im Zweifel in häusliche Quarantäne begeben.

Die Kontaktdaten sollen den Behörden dabei helfen, das Infektionsgeschehen im Blick zu behalten, Krankheitsherde zügig in den Griff zu bekommen und größere Ausbrüche zu vermeiden. Denn durch die Angaben, die ein Besucher hinterlässt, können die Behörden schnell und sicher nachvollziehen, wer sich zur gleichen Zeit alles an dem Ort aufgehalten hat.

In einigen Branchen gehört es deshalb zum Hygiene-Konzept, die Daten von Besuchern und Kunden abzufragen. Ohne die Datenerhebung dürften manche Geschäfte und Betriebe in der jetzigen Situation gar nicht öffnen. Das ergibt sich aus den Corona-Verordnungen der Bundesländer.

Allerdings hat jedes Bundesland seine eigene Verordnung. Aus diesem Grund gibt es auch unterschiedliche Vorgaben dazu, welche Angaben ein Besucher machen muss. Meist zählen

  • der Name,

  • die Anschrift mit Telefonnummer sowie

  • das Datum und die Uhrzeit des Besuchs

zu den notwendigen Daten. So können die Behörden mögliche Ansteckungswege erkennen und betroffene Besucher entsprechend kontaktieren.

Diese Regeln gelten für die Datenerhebung

Die Datenerhebung ist zweifelsohne ein gutes und wichtiges Instrument, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Allerdings muss die Abfrage von persönlichen Daten mit dem Datenschutz vereinbar sein und bleiben.

Aus diesem Grund müssen die Betriebe bei der Datenerhebung ein paar grundsätzliche Spielregeln einhalten:

  • Die Daten dürfen ausschließlich für den Zweck erhoben werden, der sich aus der Corona-Verordnung ergibt. Es ist also nicht zulässig, dass der Besucher seine Daten hinterlässt und daraufhin zum Beispiel Werbung erhält.

  • Die Daten dürfen nur solange gespeichert werden, wie es notwendig ist. Dabei geben die Bundesländer unterschiedliche Aufbewahrungsfristen vor. In einigen Ländern müssen die Daten in Anlehnung an die bekannte Inkubationszeit des Virus 14 Tage lang gespeichert bleiben. In anderen Ländern gilt eine Aufbewahrungsfrist von vier Wochen. Optimal ist, wenn der Besucher darüber informiert wird, wann seine Daten wieder gelöscht werden.

  • Zusätzliche Angaben, die über die notwendigen Daten hinausgehen, dürfen nicht abgefragt werden. Möchte ein Betrieb Infos wie zum Beispiel das Geburtsdatum oder den Familienstand haben, muss der Besucher solche Angaben nicht machen.

  • Der Besucher sollte seine Angaben nachträglich korrigieren können. Außerdem sollte er die Möglichkeit haben, später zu erfragen, ob seine Daten gelöscht wurden oder was damit geschehen ist.

  • Unbefugte Dritte dürfen die Daten nicht zu Gesicht bekommen. Es ist also nicht zulässig, dass der Betrieb beispielsweise eine lange Liste ausgibt, in die sich die verschiedenen Besucher nacheinander eintragen und dabei sehen, wer schon alles da war. Zudem muss der Betrieb die Daten sicher aufbewahren.

Auf Papier oder per Smartphone

Einige Gastronomen und Dienstleister bieten als Alternative zur Datenerfassung auf Papier digitale Lösungen an. Über zum Beispiel einen QR-Code kann sich der Besucher dann mit seinem Smartphone im jeweiligen Betrieb anmelden.

Je nach Anbieter erfolgt die Datenerfassung mit oder ohne Account. Gibt es kein Kundenkonto, hinterlässt der Besucher seine Daten jedes Mal neu. Die Angaben wandern anschließend in eine Datenbank, in der Besucherdaten von zahlreichen Betrieben abgelegt sind.

Bei einer Lösung mit Account kann der Besucher mit nur einem Klick einchecken, wenn er den Betrieb erneut besucht oder einen Betrieb ansteuert, der das gleiche System verwendet.

Die digitale Datenerhebung scheint auf den ersten Blick bequemer zu sein. Allerdings sollte sich der Besucher die Zeit nehmen, um die Datenschutzerklärung zu prüfen. Denn zum einen ist wichtig zu wissen, wer wann Zugriff auf die Daten hat.

Zumal es einfach ist, mithilfe der abgelegten Daten Bewegungsprofile vom Besucher zu erstellen. Zum anderen hat die Praxis gezeigt, dass so manche Lösung Sicherheitslücken aufweist, die Hackern einen Datenzugriff ermöglichen. Im Unterschied dazu sind Angaben auf Papier erst einmal nur für den Betrieb einsehbar, der sie erfasst.

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Das droht bei Falschangaben

Um sicherzustellen, dass die Betriebe die notwendigen Daten erheben und die Besucher andersherum korrekte Angaben machen, haben sich Bund und Länder Ende September 2020 auf ein Bußgeld verständigt. Einzige Ausnahme ist Sachsen-Anhalt, wo die Landesregierung die Erhebung von Kontaktdaten neuerdings abgeschafft hat.

Wer das Bußgeld bezahlen soll, ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. So sollen teilweise die Geschäftsbetreiber zur Kasse gebeten werden, wenn sie die Daten nicht ordnungsgemäß erheben. Andernorts sollen Besucher und Kunden für Falschangaben zahlen.

Auch die Höhe der Bußgelder fällt verschieden aus. Es sollen zwar mindestens 50 Euro sein. Einige Bundesländer haben aber angekündigt, dass Bußgelder bis zu 1.000 Euro, in Ausnahmefällen sogar von bis zu 3.000 Euro verhängt werden können.

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Hier schreiben Marion Kalinski - Deutschlehrerin, Armin Wischhusen - freier Journalist, Christian Gülcan - Redakteur und Inhaber Artdefects Media Verlag, sowie Denise Menke - Inhaberin einer Presseagentur, Canel Gülcan - Studentin Germanistik / Deutsch auf Lehramt. Wir möchten Wissenswertes zu Themen vermitteln, die aktuell in Deutschland sind , sowie diverse Anleitungen und Tipps für Verbraucher, Schule, Studium oder Beruf weitergeben.

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