Bericht: Ein Tier gefunden – was tun?
Ein putziger Hund auf einem Rastplatz an der Autobahn, eine fremde Katze an der Eingangstür oder ein Igel im Garten: Bei einem ausgesetzten oder zugelaufenen Tier ist die Verunsicherung oft groß.
Kann der Finder das Tier einfach mitnehmen und behalten? Muss er es zum nächstgelegenen Tierarzt bringen oder im örtlichen Tierheim abgeben? Oder muss er vielleicht sogar die Polizei verständigen?
Der folgende Bericht klärt auf!
Ein Tier gefunden – was tun?
Wer ein scheinbar herrenloses Tier findet, darf es nicht einfach mitnehmen und zu seinem neuen Haustier erklären. Schließlich könnte es sein, dass das Tier ausgebüchst ist und sein Herrchen verzweifelt danach sucht. Tiere sind zwar keine Sachen und es gibt eigene Tierschutzgesetze.
Bei freilaufenden Tieren finden aber trotzdem die Vorschriften Anwendung, die für Fundsachen gelten. Das ergibt sich aus § 90a des Bürgerlichen Gesetzbuches. Folglich ist der Finder von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, seinen Fund zu melden. Unterlässt er die Fundanzeige, drohen schlimmstenfalls sogar strafrechtliche Konsequenzen.
Doch was heißt das für die Praxis? Zunächst einmal sollte der Finder versuchen, den Eigentümer des Tieres zu ermitteln. Hunde und Katzen haben oft ein kleines Schild am Halsband, auf dem der Name und die Adresse des Eigentümers stehen. Viele Tiere sind außerdem tätowiert oder gechipt. Die Tätowierung befindet sich meist im Ohr und besteht aus einem Code. Der Chip sitzt unter der Haut auf der linken Seite des Nackens und enthält eine Identifikationsnummer. Mit einem speziellen Lesegerät kann der Tierarzt diese Nummer auslesen. Auch Tierheime und die Polizei verfügen oft über Lesegeräte.
Viele Tierhalter haben ihr Haustier zusammen mit dem tätowierten Code oder der Identifikationsnummer, einer Beschreibung und den Kontaktdaten des Halters in einer Datenbank registriert. Zu den größten Datenbanken hierbei gehört das Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes. Ist das Tier registriert, hat es meist eine kleine Plakette am Halsband, auf der der Name der Datenbank und eine Nummer stehen. Gibt der Finder diese Nummer, den tätowierten Code oder die Identifikationsnummer in die Datenbank ein, erfährt er, wer der Eigentümer des Tieres ist.
Die Registrierung ist allerdings freiwillig. Gleiches gilt für eine Vermisstenanzeige. Bloß weil ein Tier keine Plakette, keine Tätowierung oder keinen Chip hat, in keiner Datenbank steht oder nicht als vermisst gemeldet ist, heißt das also nicht automatisch, dass es keinen Eigentümer gibt.
Kann der Finder alleine nicht herausfinden, wem das Tier gehört, muss er sich an die Polizei oder das örtliche Ordnungsamt wenden und dort eine Fundanzeige aufgeben. Zusätzlich dazu ist ratsam, das örtliche Tierheim zu informieren.
Inhalt
Was ist, wenn sich kein Eigentümer findet oder meldet?
Rein rechtlich gesehen hat ein Tier, das ausgebüchst ist, zwar keinen Besitzer, aber nach wie vor einen Eigentümer. Im Fachjargon wird davon gesprochen, dass das Tier nicht herrenlos ist. Liegt die Fundanzeige vor, bleibt das Tier deshalb noch sechs Monate lang das Eigentum des unbekannten Tierhalters. In diesen sechs Monaten kann der Tierhalter die Rückgabe seines Tieres verlangen und das Fundbüro, das Tierheim oder der Finder muss dieser Aufforderung Folge leisten.
Bis der Eigentümer gefunden ist oder sich meldet, wird das Fundtier meist im Tierheim untergebracht. Der Finder kann aber auch mit dem Tierheim vereinbaren, dass er das Tier in Pflege nimmt. Die Kosten, die während der Pflegezeit für das Futter und Untersuchungen beim Tierarzt anfallen, muss die Gemeinde übernehmen.
Denn das Bürgerliche Gesetzbuch verpflichtet die Behörde bzw. die Gemeinde dazu, die Aufwendungen, die für das Verwahren und Erhalten von Fundsachen entstehen, zu tragen.
In der Praxis versuchen die Gemeinden zwar oft, die Kostenübernahme abzulehnen und führen als Begründung an, dass es sich um ein herrenloses Tier handele. Ein herrenloses Tier ist ein Tier ohne Eigentümer. Das ist beispielsweise bei einem ausgesetzten Tier der Fall, denn durch das Aussetzen hat der Tierhalter sein Eigentum an dem Tier bewusst aufgegeben.
Und weil ein herrenloses Tier keinen Eigentümer hat, wird es auch nicht als Fundsache behandelt. Allerdings ist es kaum möglich, festzustellen, ob der Tierhalter sein Tier wirklich gezielt ausgesetzt hat oder ob ihm das Tier entlaufen ist. Aus diesem Grund haben Gerichte entschieden, dass Fundtiere im Zweifelsfall als Fundtiere behandelt werden müssen (z.B. Az. 3 L 272/06, Oberverwaltungsgericht Greifswald). Immerhin ist der Tierschutz sogar im Grundgesetz, nämlich in Artikel 20a, verankert.
Konnte der Tierhalter ermittelt werden und nimmt er sein Tier wieder zu sich, kann ihm die Gemeinde die Kosten, die während der Pflegezeit entstanden sind, in Rechnung stellen. Meldet sich der Eigentümer nicht, kann das Tierheim das Tier nach Ablauf der sechsmonatigen Wartefrist weitervermitteln. Hatte der Finder das Tier zunächst in Pflege zu sich genommen, kann er es nach der Wartezeit endgültig behalten.
Und was ist mit Wildtieren?
Wildtiere, die in der freien Natur leben, sind gemäß § 960 BGB herrenlos. Und das Bundesnaturschutzgesetz verbietet es in § 39 Abs. 1 Satz 1 und § 44, wilde Tiere aus ihrer gewohnten, natürlichen Umgebung zu entnehmen. Bei Tieren, die wie beispielsweise der Feldhase dem Jagdrecht unterliegen, würde sich der Finder sogar der Wilderei schuldig machen.
Allerdings gibt es eine Ausnahme: Wer ein verletztes, krankes oder hilfloses Tier findet, darf er dieses Tier zu sich nehmen und gesund pflegen. So steht es in § 45 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes. Sobald das Tier wieder gesund ist und alleine zurechtkommt, muss es der Finder aber unverzüglich zurück in die freie Natur entlassen.
Wer einen kranken Igel, ein hilfloses Vogelbaby, ein verletztes Eichhörnchen oder ein anderes Wildtier findet, sollte das Tier aber grundsätzlich besser zum Tierarzt, zur örtlichen Veterinärbehörde oder zu einer Auffangstation bringen. Denn ohne die entsprechenden Kenntnisse kann eine gut gemeinte, aber falsche Pflege einem Wildtier mehr schaden als nützen. Bei größeren Wildtieren wie Füchsen, Rehen oder Wildschweinen sollte sich der Finder an den zuständigen Jäger oder an die Polizei wenden.
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