Bericht: Wenn das Fitnessstudio die Kündigung wegen Corona nicht akzeptiert

Bericht: Wenn das Fitnessstudio die Kündigung wegen Corona nicht akzeptiert

Die Corona-Krise hat das alltägliche Leben mächtig durcheinandergewirbelt. Vieles, was bis dahin völlig selbstverständlich war, war es plötzlich nicht mehr. Geschäfte und Restaurants mussten schließen, Schulkinder erlebten Home-Schooling und Reisen wurden schwierig. Zu den Maßnahmen der Regierung gehörte auch, dass Fitnessstudios vorübergehend nicht mehr öffnen durften.

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Bericht Wenn das Fitnessstudio die Kündigung wegen Corona nicht akzeptiert

Und während einige Hobby-Athleten ihr regelmäßiges Fitnessprogramm schmerzlich vermissten, stellten andere Freizeitsportler fest, dass sie den Vertrag mit dem Fitnessstudio kaum nutzen oder nicht mehr weiterführen möchten.

Doch eine Kündigung erweist sich mitunter als schwierig. Zahlreiche Fitnessstudios haben die Laufzeiten der Verträge nämlich verlängert. Das Ergebnis ist, dass sie eine fristgerechte Kündigung komplett ablehnen oder erst für einen späteren Zeitpunkt bestätigen. Zum Teil werden außerdem die Beiträge für die Monate des Lockdowns in Rechnung gestellt.

Solche Praktiken muss der Verbraucher nicht stillschweigend hinnehmen. Wir erklären in diesem Bericht, was der Verbraucher tun kann, wenn das Fitnessstudio die Kündigung wegen Corona nicht akzeptiert:

Eine ordentliche Kündigung ist immer möglich

Ein geschlossener Vertrag ist und bleibt eine verbindliche Vereinbarung, die erfüllt werden muss. An diesem Grundsatz ändert auch Corona nichts. Gleichzeitig ist es natürlich möglich, einen Vertrag ordentlich zu kündigen.

Entscheidend bei einer ordentlichen Kündigung ist, dass der Verbraucher die Frist einhält. Das Kündigungsschreiben muss dem Fitnessstudio also fristgemäß vorliegen. Andernfalls verlängert sich der Vertrag um eine weitere Laufzeit.

Ist im Vertrag zum Beispiel eine Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart und endet die Laufzeit zum 31. August, muss die Kündigung spätestens am 31. Mai beim Fitnessstudio eingegangen sein. Andernfalls ist der Verbraucher zu spät dran.

Wichtig ist auch, dass der Verbraucher den rechtzeitigen Eingang der Kündigung beim Fitnessstudio belegen kann. Dazu kann er das Schreiben als Einschreiben verschicken, als Fax mit qualifiziertem Sendebericht übermitteln oder persönlich abgeben und sich den Erhalt quittieren lassen.

Sollte es später Unstimmigkeiten über den fristgerechten Eingang geben, hat der Verbraucher einen Nachweis in der Hand.

Sobald die Kündigung wirksam wird, muss der Verbraucher natürlich auch keine Beiträge mehr bezahlen. Entsprechende Überweisungen fallen dann weg, einen Dauerauftrag kann der Verbraucher löschen. Hat er dem Fitnessstudio eine Einzugsermächtigung erteilt, kann er im Kündigungsschreiben darauf hinweisen, dass er die Einzugsermächtigung widerruft.

Sollte das Fitnessstudio dann über das Vertragsende hinaus trotzdem noch Beiträge abbuchen, kann der Verbraucher das Geld über seine Bank zurückholen.

Für die Zeit des Lockdowns sind keine Beiträge fällig

Muss das Fitnessstudio schließen, weil Behörden entsprechende Anweisungen angeordnet haben, muss der Verbraucher für diese Zeit keine Beiträge bezahlen. Verlangt das Fitnessstudio für die Zeit des Lockdowns Beiträge vom Verbraucher, muss er der Zahlungsaufforderung also nicht nachkommen.

Dazu gibt es ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg. Geklagt hatte ein Kunde, der während des Lockdowns keine Beiträge bezahlt hatte. Das Fitnessstudio hatte daraufhin ein Inkassounternehmen eingeschaltet, das das ausstehende Geld eintreiben sollte.

Das Amtsgericht gab dem Kunden Recht und stellte fest, dass Fitnessstudios während einer behördlich angeordneten Schließung keinen Anspruch auf Mitgliedsbeiträge haben (Az. 9 C 95/21, Urteil vom 11. Juni 2021).

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Hat der Verbraucher die Zahlungen schon geleistet, bekommt er sein Geld aber nicht unbedingt wieder. Wie bei Veranstaltungen und Reisen kann auch für die Mitgliedschaft im Fitnessstudio die Gutschein-Regelung gelten. Demnach muss sich der Verbraucher mit einem Wertgutschein begnügen, den er zu einem späteren Zeitpunkt einlösen kann.

Einseitige Änderungen der vereinbarten Vertragslaufzeit sind umstritten

Grundsätzlich sind die Vereinbarungen, die im Rahmen des Vertrags getroffen wurden, für beide Seiten verbindlich. In jüngerer Vergangenheit zeigt die Praxis allerdings, dass einige Fitnessstudios die laufenden Verträge einseitig um die Zeit verlängern, während der sie schließen mussten.

Sie nehmen eine fristgerechte Kündigung zwar an, verschieben den Termin, zu dem die Kündigung wirksam wird, aber deutlich nach hinten.

Inwieweit eine solche Vorgehensweise rechtens ist, ist umstritten. Einige Experten sind der Ansicht, dass eine einseitige Verlängerung der Vertragslaufzeit nicht zulässig ist. Denn die im Vertrag vereinbarte Laufzeit bleibt ihrer Einschätzung nach auch vor dem Hintergrund der Corona-Krise bestehen. Eine Verlängerung ist zwar möglich, müsste dann aber im Einvernehmen mit dem Verbraucher erfolgen.

Andere Experten werten eine Laufzeitverlängerung als zulässig, und das unabhängig von der Zustimmung des Verbrauchers. Sie argumentieren, dass der Vertrag sogar angepasst werden muss. Schließlich konnte das Fitnessstudio seinen Teil der Vereinbarung nicht erfüllen, weil es wegen behördlicher Auflagen schließen musste. Tatsächlich sind inzwischen einige erstinstanzliche Urteile ergangen, die diese Haltung bestätigen.

Eine höchstrichterliche Entscheidung steht bisher aus. Zieht der Verbraucher vor Gericht, weil sein Fitnessstudio die Vertragslaufzeit einfach um die Monate der Schließung verlängert hat, geht er deshalb momentan noch das Risiko ein, dass das Gericht zugunsten des Fitnessstudios urteilt.

Andererseits sollte der Verbraucher abwägen, ob er wirklich zum Ende der ursprünglich vereinbarten Laufzeit aus dem Vertrag aussteigen muss. Bietet das Fitnessstudio an, den Vertrag kostenlos um die Monate der Schließung zu verlängern, könnte das durchaus eine akzeptable Lösung sein.

Zumal die Corona-Maßnahmen gerade kleinere Fitnessstudios und auch viele andere Betriebe samt Mitarbeitern hart getroffen haben. So haben sie zumindest die Chance, neu durchzustarten.

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