Bericht: Wo 2019 die Kosten für Verbraucher sinken
Was die Finanzen angeht, verspricht 2019 ein ganz gutes Jahr zu werden. Denn fast jeder kann sich über ein bisschen mehr Geld freuen. So wird der Mindestlohn angehoben, Kindergeld und Hartz IV steigen und auch bei den gesetzlichen Renten wird es wieder ein Plus geben. Doch das ist noch nicht alles.
Denn der Gesetzgeber hat eine bunte Mischung aus geldwerten Vorteilen in verschiedenen Bereichen auf den Weg gebracht.
Im folgenden Bericht fassen wir die wichtigsten Änderungen zusammen und erklären, wo 2019 die Kosten für Verbraucher sinken.
Inhalt
Geldwerte Vorteile für Arbeitnehmer
Nutzt ein Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel für den Weg zur Arbeit und hat er dafür eine kostenlose oder verbilligte Fahrkarte, musste er seine Kostenersparnis bislang versteuern. Ab Januar 2019 ist damit Schluss. Mit einem Jobticket bleibt das Finanzamt beim geldwerten Vorteil durch die kostenfreie oder vergünstigte Nutzung von Bus und Bahn außen vor.
Ebenso muss ein Arbeitnehmer seinen Gewinn nicht mehr mit dem Finanzamt teilen, wenn er sein Dienstfahrrad auch privat nutzt. Diese Regelung gilt für alle Fahrräder. Ob es sich um ein normales, klassisches Fahrrad oder um ein E-Bike (mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 Stundenkilometern) handelt, spielt keine Rolle.
Einen weiteren Vorteil gibt es für Firmenwagen, die Hybrid- oder Elektroautos sind und ab 2019 neu zugelassen werden. Fährt der Arbeitnehmer einen solchen Firmenwagen auch privat, muss er nur 0,5 Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern. Bislang war 1 Prozent des Listenpreises steuerpflichtig.
Kostenersparnisse in der gesetzlichen Krankenversicherung
Bisher war es so, dass der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zur Hälfte zahlten. Den Zusatzbeitrag hingegen musste der Arbeitnehmer alleine übernehmen. Ab dem 1. Januar 2019 wird nun auch der Zusatzbeitrag aufgeteilt.
Damit teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber künftig den gesamten Krankenkassenbeitrag inklusive Zusatzbeitrag je zur Hälfte. Bei einem Einkommen von 3.000 Euro hat der Arbeitnehmer dadurch jeden Monat im Durchschnitt etwa 15 Euro mehr in der Tasche.
Wie hoch der Zusatzbeitrag ist, hängt von der Krankenkasse ab. Denn die Krankenkassen legen den Zusatzbeitrag selbst fest. Dabei haben viele Krankenkassen die Höhe zum Jahreswechsel gesenkt.
Kleinselbstständige müssen ab Januar deutlich weniger für die Krankenversicherung bezahlen. Denn zum Jahreswechsel wurde die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage mehr als halbiert. Haben die Krankenkassen bisher für den Mindestbeitrag ein fiktives Monatseinkommen von 2.284 Euro zugrunde gelegt, sind es jetzt nur noch 1.038,33 Euro.
Der Monatsbeitrag reduziert sich dadurch von rund 340 Euro auf 171 Euro. Selbstständige, die freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind, müssen die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung komplett alleine bezahlen. Das fiktive Monatseinkommen, das die Krankenkassen als Mindestbemessungsgrundlage ansetzen, ergibt den Beitrag, der auf jeden Fall mindestens fällig wird. Auch dann, wenn der Selbstständige tatsächlich weniger verdient.
Ein Hinweis noch:
Ab Januar können in Arztpraxen, Krankenhäusern und Kliniken Gesundheitskarten der ersten Generation nicht mehr eingelesen werden. Diese Karten sind daran zu erkennen, dass sie mit „G1“ gekennzeichnet sind.
Die Lesegeräte erkennen nur noch Gesundheitskarten mit den Kennzeichnungen „G2“ und „G2.1“. Hat der Versicherte noch eine Karte der ersten Generation, sollte er sich also an seine Krankenkasse wenden und die Karte austauschen lassen. Das gilt unabhängig davon, wie lange die Karte laut Aufdruck noch gültig ist.
Pluspunkte in der Pflegeversicherung
Pflegebedürftige, die den Pflegegrad 4 oder 5 haben, können ab Januar 2019 immer und grundsätzlich mit dem Taxi zum Arzt fahren. Bislang wurden die Kosten für Taxifahrten bei Arztbesuchen nur dann übernommen, wenn der Pflegebedürftige einen entsprechenden Antrag gestellt und die Krankenkasse den Antrag im Vorfeld genehmigt hatte.
Neben Behinderten mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung und Blinden können auch Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 von dieser Regelung profitieren. Voraussetzung bei Letzteren ist aber, dass zusätzlich zur Pflegebedürftigkeit eine auf Dauer eingeschränkte Mobilität besteht.
Entlastung gibt es außerdem für pflegende Angehörige. Geht eine Pflegeperson in Kur, kann sie ihr pflegebedürftiges Familienmitglied künftig mitnehmen und während des Aufenthalts in der gleichen Einrichtung betreuen lassen. Diese Regelung soll dazu beitragen, dass die Pflege während eines Kuraufenthalts einfacher sichergestellt werden kann.
Gute Nachrichten für Mieter
Wurde ein Mietshaus oder eine Mietwohnung modernisiert, durfte der Vermieter bisher jedes Jahr elf Prozent der Modernisierungskosten auf die Mieter umlegen. Künftig sinkt diese Grenze auf acht Prozent.
Zusätzlich dazu greift noch eine weitere Beschränkung. Sie bezieht sich auf die Kosten pro Quadratmeter. So darf nach einer Renovierung die Miete um maximal drei Euro pro Quadratmeter steigen. Mehr ist nicht zulässig.
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