Bericht: Darf der Arbeitgeber einen schon bewilligten Urlaub wieder streichen?

Bericht: Darf der Arbeitgeber einen schon bewilligten Urlaub wieder streichen?

Die Urlaubsplanung in einem Unternehmen kann durchaus eine Herausforderung sein. Vor allem während der Schulferien und rund um Brückentage möchten viele Arbeitnehmer gerne ein paar Tage freihaben. Oft müssen deshalb Kompromisse gefunden werden. Ist der beantragte Urlaub genehmigt, kann die Reiseplanung beginnen. Spätestens wenn die Urlaubsreise gebucht ist, steigt die Vorfreude auf die nahende Auszeit stetig.

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Bericht Darf der Arbeitgeber einen schon bewilligten Urlaub wieder streichen

Doch was ist, wenn der Chef plötzlich zu einem Gespräch bittet und darin erklärt, dass der Urlaub wegen eines Personalengpasses leider verschoben werden muss? Wie ist in so einem Fall die Rechtslage? Muss der Arbeitnehmer seinen Urlaub wirklich verlegen oder kann er seine Reise wie geplant antreten?:

Darf der Arbeitgeber einen schon bewilligten Urlaub wieder streichen?

Grundsätzlich lässt sich diese Frage ziemlich einfach beantworten: Nein! Hat der Arbeitgeber einen Urlaubsantrag ausdrücklich genehmigt, darf er den bewilligten Urlaub nicht einfach so widerrufen.

Der Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub. Denn die Auszeit soll der Erholung dienen. Aus diesem Grund spricht der Gesetzgeber auch vom Erholungsurlaub.

Wie so oft gilt aber auch hier, dass es keine Regel ohne Ausnahme gibt. So kann der Arbeitgeber den schon genehmigten Urlaub streichen, wenn besondere Umstände eintreten, die schwerwiegende Folgen für das Unternehmen hätten. Das kann zum Beispiel ein unvorhersehbares Ereignis oder ein Notfall sein, die existenzbedrohlich sind. Es müssen aber tatsächlich zwingende Gründe sein, die eine nachträgliche Änderung des Urlaubs rechtfertigen.

Ein hoher Krankenstand etwa ist im Normalfall kein Grund, einen bewilligten Urlaub zu widerrufen, auch nicht bei einer Pandemie. Der Arbeitgeber ist vielmehr in der Pflicht, alle Alternativen zu prüfen, um den Personalengpass zu beheben. Gibt es einen Betriebsrat, müsste er der Streichung eines bewilligten Urlaubs außerdem zustimmen.

Generell hat der Erholungsurlaub des Arbeitnehmers also Vorrang. Ein Widerruf ist nur dann zulässig, wenn das Unternehmen andernfalls in existenzielle Nöte geraten würde und es tatsächlich keine andere Lösung gibt.

Und: Sind die betrieblichen Gründe schwerwiegend genug, muss der Arbeitgeber die Kosten für die ausgefallene Urlaubsreise übernehmen. Gleiches gilt für Reisekosten, die anfallen, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht storniert, sondern umbucht. Ratsam ist, die Kostenübernahme frühzeitig zu klären, um zusätzliche Konflikte zu vermeiden.

Darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückholen?

Ein denkbares Szenario ist auch, dass der Arbeitnehmer bereits im Urlaub ist. Während des Urlaubs meldet sich der Arbeitgeber und bittet den Arbeitnehmer um eine vorzeitige Rückkehr an den Arbeitsplatz, weil unerwartet Probleme im Betrieb aufgetreten sind.

Wie beim Widerruf eines bewilligten Urlaubs ist auch ein vorzeitiger Rückruf nur aus schwerwiegenden, unvorhersehbaren und zwingenden Gründen zulässig:

  • Ein schwerwiegendes Ereignis liegt vor, wenn die Situation ohne den Einsatz genau dieses Arbeitnehmers, der gerade im Urlaub ist, nicht ohne Schaden bewältigt werden kann.

  • Unvorhersehbar ist zum Beispiel ein Notfall, mit dem niemand rechnen konnte. Saisonale oder wirtschaftliche Schwankungen hingegen zählen nicht zu den unvorhersehbaren Ereignissen.

Lenkt der Arbeitnehmer ein und bricht er seinen Urlaub ab, trägt der Arbeitgeber die Kosten für die Stornierung oder den Reiseabbruch und die vorzeitige Rückkehr.

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Der Arbeitnehmer sollte aber im Hinterkopf haben, dass er während seines Erholungsurlaubs für den Arbeitgeber gar nicht erreichbar sein muss. Es besteht also keinerlei Verpflichtung, überhaupt ans Telefon zu gehen, wenn der Chef anruft.

Kann der Arbeitnehmer einen schon bewilligten Urlaub zurücknehmen?

In vielen Unternehmen ist es üblich, dass Arbeitnehmer ihre Urlaubsplanungen bereits zu Jahresbeginn einreichen. So kann das Unternehmen schon einmal einen groben Plan erstellen. Natürlich kann es dann passieren, dass sich zwischenzeitlich etwas ändert und der Arbeitnehmer seinen Urlaub lieber verschieben möchte.

Doch wie der Arbeitgeber muss auch der Arbeitnehmer die betrieblichen Belange berücksichtigen. Will er einen schon genehmigten Urlaub nicht antreten, muss der Arbeitgeber deshalb damit einverstanden sein.

Denn grundsätzlich gilt, dass ein einvernehmlich vereinbarter und verbindlich bestätigter Urlaubszeitraum auch nur einvernehmlich geändert oder zurückgezogen werden kann.

Was ist, wenn der Arbeitgeber einen Urlaubsantrag ablehnt?

Die Vorstellungen, die der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber von der Urlaubsplanung haben, können durchaus voneinander abweichen. Sind zum Beispiel saisonal bedingt mehrere Kollegen krank und möchte der Arbeitnehmer zu dieser Zeit gerne in Urlaub fahren, kann es gut sein, dass der Arbeitgeber den Urlaubsantrag nicht genehmigt.

Grundsätzlich müssen die Vereinbarungen dazu, wann der Arbeitnehmer wie lange Urlaub macht, einvernehmlich getroffen werden. Das ergibt sich aus § 7 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz). Der Arbeitgeber muss dabei die Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter beachten.

Wollen mehrere Mitarbeiter zur gleichen Zeit Urlaub, darf der Arbeitgeber diejenigen bevorzugen, die schulpflichtige Kinder, schwerkranke Kinder oder pflegebedürftige Angehörige haben. Das Alter der Mitarbeiter und die Betriebszugehörigkeit können ebenfalls in die Entscheidungen zur Urlaubsplanung einfließen.

Insgesamt ist der Arbeitnehmer gut beraten, wenn er die geplanten Urlaubstermine frühzeitig mit seinem Arbeitgeber bespricht. Eine Reise sollte er erst buchen, nachdem der Urlaubsantrag verbindlich genehmigt ist. Denn die bereits getätigte Reisebuchung des Arbeitnehmers spielt keine Rolle, wenn der Arbeitgeber den Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht bewilligen kann.

Eine denkbar schlechte Idee ist, den Urlaub eigenmächtig anzutreten. Ersetzt der Arbeitnehmer die fehlende Genehmigung des Arbeitgebers durch eine Selbstbeurlaubung oder eine Krankmeldung, handelt es sich um ein unberechtigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz.

Und dieser Verstoß gegen den Arbeitsvertrag kann sogar eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Ist es nicht möglich, eine einvernehmliche Lösung für den Urlaub zu finden, bleibt dem Arbeitnehmer nur die Möglichkeit, das Arbeitsgericht einzuschalten.

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Hier schreiben Marion Kalinski - Deutschlehrerin, Armin Wischhusen - freier Journalist, Christian Gülcan - Redakteur und Inhaber Artdefects Media Verlag, sowie Denise Menke - Inhaberin einer Presseagentur, Canel Gülcan - Studentin Germanistik / Deutsch auf Lehramt. Wir möchten Wissenswertes zu Themen vermitteln, die aktuell in Deutschland sind , sowie diverse Anleitungen und Tipps für Verbraucher, Schule, Studium oder Beruf weitergeben.

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