Bericht: Was tun mit dem Herbstlaub?
Im Herbst stellt sich jedes Jahr auf Neue die Frage: Was tun mit dem Herbstlaub? Der folgende Bericht gibt Antworten.
Wenn sich im Herbst die Blätter bunt verfärben, sorgt die Natur für herrliche Bilder. Doch längst nicht jeder kann sich an der herbstlichen Farbenpracht erfreuen. Vor allem für Haus- und Gartenbesitzer geht das bunte Laub nämlich mit Arbeit einher. Und es taucht so manche Frage auf: Wer muss das Laub eigentlich wegfegen? Wo und wie kann das Herbstlaub entsorgt werden? Wann darf ein Laubbläser zum Einsatz kommen?
Hier sind Antworten!:
Inhalt
Wer ist für das Laubfegen zuständig?
Das Laub auf Straßen und Gehwegen muss grundsätzlich derjenige wegräumen, der die sogenannte Verkehrssicherungspflicht hat. Hierzulande sind das die Städte und Gemeinden. Sie müssen sicherstellen, dass auf den Straßen und Gehwegen kein Laub liegt.
Ähnlich wie beim Winterdienst können die Städte und Gemeinden die Pflicht aber an die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke weitergeben. Die entsprechenden Regelungen dazu finden sich dann in der Satzung der Stadt oder Gemeinde. Sind die Häuser vermietet, können die Eigentümer der Grundstücke die Pflicht zum Laubkehren wiederum im Mietvertrag an die Mieter weitergeben. In diesem Fall muss der jeweilige Vermieter nur noch kontrollieren, ob seine Mieter das Laub entfernt haben.
Ansonsten gilt: Derjenige, der zum Laubkehren verpflichtet ist, ist für die Verkehrssicherheit verantwortlich. Kehrt er nicht und kommt es zu einem Unfall auf dem glitschigen Laub, beispielsweise weil ein Passant ausrutscht und sich verletzt, muss er für die finanziellen Folgen einstehen und Schadensersatz leisten.
Wann muss das Herbstlaub gekehrt werden?
Wie oft und zu welchen Zeiten die Straßen und Gehwege vom Herbstlaub befreit werden müssen, ergibt sich aus der Stadt- oder Gemeindesatzung. Meist gelten dabei die gleichen Vorgaben wie für den Winterdienst. An Werktagen wird es damit zwischen 7 und 20 Uhr, am Wochenende ab 9 Uhr Zeit fürs Laubkehren. Die Häufigkeit hängt von der Laubmenge ab.
In der Satzung steht auch, ob nur der Gehweg vor dem Grundstück oder auch die Straße gefegt werden muss. Generell ist aber entscheidend, dass das rutschige Laub nicht zur Gefahr für Fußgänger, Radfahrer und Autofahrer werden darf. Im Zweifel ist es deshalb besser, einmal zu viel zum Rechen zu greifen, als einmal zu wenig.
Wie kann das Herbstlaub entsorgt werden?
Beim Herbstlaub handelt es sich um Gartenabfälle und damit um Biomüll. Wie Biomüll entsorgt werden muss, ist auf Bundesebene durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz regelt. In den Bundesländern gibt es zusätzlich dazu eigene Abfallgesetze und teilweise auch besondere Verordnungen, die sich auf den Umgang mit Biomüll beziehen.
Hält sich die Menge in Grenzen, kann der Gartenbesitzer das Laub im Garten im Prinzip einfach liegenlassen. Denn die Blätterdecke schützt die Pflanzen in den Beeten im Winter vor Frost. Gleichzeitig bleiben mehr Mineralien in der Erde. Hat der Gartenbesitzer einen Komposthaufen, kann er hier das Herbstlaub abwechselnd mit Ästen und anderem Rückschnitt schichten. Auf diese Weise entsteht ein nährstoffreicher Humus, der im Frühling anstelle von Gartenerde ausgebracht werden kann.
Ansonsten kann das Herbstlaub über die Biotonne entsorgt werden. Im Papier- oder Restmüll hingegen haben die bunten Blätter nichts zu suchen. In vielen Städten und Gemeinden werden außerdem spezielle Abfallsäcke für Laub ausgegeben, die der Müllentsorger dann abholt. Teilweise werden auch Laubkörbe aufgestellt, in die das Herbstlaub eingefüllt werden kann. Daneben haben Wertstoffhöfe mitunter Sammelstellen für Laub und Gartenabfälle eingerichtet.
Keine gute Idee hingegen ist es, das Herbstlaub im nahegelegenen Wald abzuladen. Durch die Gartenabfälle wird der Waldboden nämlich überdüngt, ansässige Pflanzen ersticken und Pflanzen sowie Schädlinge, die im Wald eigentlich nicht heimisch sind, verbreiten sich. Das Abladen von Herbstlaub und Gartenabfällen im Wald kann deshalb mit einem Bußgeld geahndet werden, das mehrere hundert Euro betragen kann.
Darf das Herbstlaub im Garten verbrannt werden?
Gartenfeuer im Allgemeinen sind oft durch Landesgesetze und Regelungen in den Gemeindesatzungen verboten. Und auch das Verbrennen von Herbstlaub ist vielerorts keine zulässige Entsorgungsmöglichkeit.
In anderen Orten darf das Herbstlaub im Garten zwar verbrannt werden, allerdings mit zahlreichen Einschränkungen. So muss sich der Gartenbesitzer beispielsweise an bestimmte Termine und feste Uhrzeiten halten. Außerdem muss er dafür sorgen, dass sich der Rauch in Grenzen hält.
Die strengen Regeln sollen sicherstellen, dass das Herbstlaub nicht unkontrolliert verbrannt wird und dabei viel Rauch, unangenehmer Gestank und Feinstaub freigesetzt werden.
Wann darf der Laubbläser ran?
Der Laubbläser ist zweifelsohne ein praktisches Hilfsmittel. Gerade bei großen Flächen und langen Gehwegen ist das Entfernen des Herbstlaubs mit dem Laubbläser sehr viel schneller erledigt und weit weniger anstrengend als mit dem Rechen oder dem Besen. Allerdings ist ein Labbläser auch sehr laut. Die Lärmschutzverordnung gibt deshalb vor, dass ein Laubbläser nur an Werktagen zwischen 9 und 13 Uhr sowie zwischen 15 und 17 Uhr betrieben werden darf. An Sonn- und Feiertagen sowie zwischen 20 und 7 Uhr ist der Einsatz des lärmenden Geräts tabu.
Für einen Laubbläser, er ein EU-Umweltzeichen hat, können zwar etwas weniger strenge Regeln gelten und auch in den Satzungen der Städte und Gemeinden können andere Zeiten festgelegt sein. Bevor der Griff zum Laubbläser geht, lohnt sich also auf jeden Fall ein Blick in die Satzung. Denn wenn sich ein Nachbar durch den Laubbläserlärm gestört fühlt, kann er sich ans Ordnungsamt wenden. Und wenn der Laubbläser außerhalb der erlaubten Zeiten im Einsatz war, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro einhergehen kann.
Was hat es mit der Laubrente auf sich?
Dem Herbstlaub sind die Grundstücksgrenzen ziemlich egal. Und so kommt es oft vor, dass das Laub vom Nachbarn im eigenen Garten landet und umgekehrt. Blättermengen, die im Herbst normal und durchaus üblich sind, muss ein Nachbar hinnehmen. Zudem muss er sich selbst darum kümmern, dieses Laub im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht vom Gehweg zu entfernen und von seinem Grundstück zu entsorgen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht in § 906 Abs. 2 mit der sogenannten Laubrente zwar eine Entschädigung vor. Ein Anspruch auf eine solche Entschädigung besteht aber nur dann, wenn die Laubmenge objektiv betrachtet außergewöhnlich groß ist und das Nachbargrundstück in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Vor Gericht wird eine Laubrente deshalb nur sehr selten zugesprochen. Denn die Richter erklären regelmäßig, dass Herbstlaub nun einmal ein normales Naturphänomen ist, das in Wohngegenden, in denen Bäume stehen, hingenommen werden muss.
Mehr Berichte, Tipps, Ratgeber und Anleitungen:
- Bericht: Warum ein ärztliches Attest nachteilig sein kann
- Bericht: FAQ zum Personalausweis
- Bericht: Was ändert sich durch die Flexirente?
- Bericht: Höhere Pfändungsfreigrenzen ab dem 1. Juli
- Die Sozialwahl – ein Bericht
- Bericht über E-Bikes und Pedelecs
- Bericht: Ein Tier gefunden – was tun?
Thema: Bericht: Was tun mit dem Herbstlaub?
Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns
- Bericht: Wie sinnvoll sind Ökotarife bei Strom und Gas wirklich? 1. Teil - 20. November 2024
- Bericht: Aktualisierte Empfehlungen zur Höhe des Taschengeldes - 8. Oktober 2024
- Bericht: So funktioniert das Reißverschlussverfahren richtig - 7. September 2024