Bericht: Höhere Pfändungsfreigrenzen ab dem 1. Juli

Bericht: Höhere Pfändungsfreigrenzen ab dem 1. Juli

Schuldnern mit einem regelmäßigen Einkommen bleibt ein bisschen mehr Geld. Denn seit dem 1. Juli 2017 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen.

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Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Um zu gewährleisten, dass das Existenzminimum gesichert ist, legt der Gesetzgeber Pfändungsfreigrenzen fest. Sie beziffern das Geld, das nicht gepfändet werden darf und dem Schuldner somit zum Leben bleibt.
  • Zum 1. Juli wurden die Pfändungsfreigrenzen angepasst. Ein Schuldner ohne weitere Unterhaltsverpflichtungen kann demnach ab jetzt 1.133,80 Euro behalten.
  • Der Arbeitgeber muss die neuen Pfändungsfreibeträge automatisch beachten. Auch bei einem Pfändungsschutzkonto erfolgt die Anpassung an die neuen Freigrenzen automatisch.
  • Liegt der Pfändung ein Gerichtsbeschluss oder ein Bescheid zugrunde, erfolgt keine automatische Anpassung. Hier muss der Schuldner einen entsprechenden Antrag stellen.

Wer in eine wirtschaftliche Schieflage gerät, ist darauf angewiesen, dass ihm trotz aller Schulden genug Geld zum Leben bleibt. Um das sicherzustellen, gibt es gesetzliche Pfändungsfreigrenzen. Die Freibeträge schützen den Schuldner vor zu hohen Zwangsvollstreckungen.

Festgelegt werden die Pfändungsfreigrenzen vom Gesetzgeber. Dabei wird die Höhe alle zwei Jahre, jeweils zum 1. Juli angepasst. Die Grundlage für die Höhe der Pfändungsfreigrenzen ist der steuerliche Freibetrag für das Existenzminimum. Nach der vorhergehenden Anpassung zum 1. Juli 2015 erfolgte zum 1. Juli 2017 die nächste Erhöhung. Doch was bedeutet das für den Schuldner? Wie viel Geld bleibt ihm jetzt? Und was muss er unternehmen, wenn eine Pfändung gegen ihn läuft?

Diese und weitere Fragen beantwortet der folgende Bericht.  

 

Grundsätzliches zu den Pfändungsfreigrenzen

Die Pfändungstabelle nach § 850c der Zivilprozessordnung erfasst alle Arbeitseinkommen und Sozialleistungen, die gepfändet werden können. Genauer gesagt regelt die Pfändungstabelle, welcher Anteil des Nettoeinkommens gepfändet werden darf.

Zum Nettoeinkommen in diesem Zusammenhang gehören in erster Linie Lohn oder Gehalt, die Altersrente sowie Arbeitslosengeld I und II. Bestimmte Zulagen wie Überstundenvergütungen, Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen oder einmalige Beihilfen werden hingegen nicht als Nettoeinkommen berücksichtigt.

In welcher Höhe das Einkommen gepfändet werden darf, richtet sich nach der Anzahl der Personen, für die der Schuldner unterhaltspflichtig ist. Bei diesen Personen kann es sich beispielsweise um die leiblichen Kinder, den Ehepartner, sofern er kein eigenes Einkommen erzielt, oder den geschiedenen Ehegatten handeln. Dabei gibt es zunächst einen unpfändbaren Grundbetrag. Dieser Sockelfreibetrag gilt für den Schuldner selbst. Für jede Person, der gegenüber der Schuldner zu Unterhalt verpflichtet ist, erhöht sich der Grundbetrag um einen weiteren Freibetrag.

Daraus ergibt sich dann die Pfändungsfreigrenze. Einkommen, das unterhalb der Pfändungsfreigrenze bleibt, darf nicht gepfändet werden. Denn dieses Einkommen soll den Lebensunterhalt des Schuldners sichern. Nur das Einkommen, das die Pfändungsfreigrenze überschreitet, ist pfändbar. Dabei fällt der pfändbare Betrag umso höher aus, je höher das Einkommen des Schuldners ist. Von jeden 10 Euro, die sein Einkommen die Pfändungsfreigrenze überschreitet, wird nämlich ein bestimmter Anteil gepfändet.

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Die höheren Pfändungsfreigrenzen ab dem 1. Juli

Bislang belief sich der Grundfreibetrag auf 1.073,88 Euro pro Monat. Zum 1. Juli 2017 wurde der Sockelbetrag auf 1.133,80 Euro angehoben. Dieser Betrag gilt für den Schuldner, wenn er alleinstehend ist und keinerlei Unterhaltsverpflichtungen hat.

Erzielt er Arbeitseinkommen, bleiben 1.139,99 Euro vor einer Pfändung geschützt. Ist der Schuldner unterhaltspflichtig, erhöht sich der Pfändungsfreibetrag um 426,71 Euro für die erste Person und um 237,73 Euro für die zweite und jede weitere Person.

Demnach gelten seit dem 1. Juli folgende Pfändungsfreigrenzen bei Arbeitseinkommen:

 

Unterhaltspflicht für Pfändungsfreigrenze ab 1. Juli 2017
0 Personen 1.139,99 €
1 Person 1.569,99 €
2 Personen 1.799,99 €
3 Personen 2.039,99 €
4 Personen 2.279,99 €
5 Personen 2.519,99 €

 

Hat der Schuldner ein Einkommen, das die Pfändungsfreigrenze, die für ihn gilt, überschreitet, kann der Mehrbetrag anteilig gepfändet werden. Anteilig deshalb, weil nicht das ganze Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze pfändbar ist. Stattdessen kann der Schuldner einen Teil des Einkommens über dem Pfändungsfreibetrag behalten. Auch hier richtet sich die Höhe wieder nach der Anzahl der Personen, für die der Schuldner unterhaltspflichtig ist.

Pfändungsfrei bleiben:

 

bei Unterhaltspflicht für von den ersten 10 € oberhalb der Pfändungsfreigrenze von allen weiteren 10 €
0 Personen 5,66 € 3 €
1 Person 5,25 € 5 €
2 Personen 9,30 € 6 €
3 Personen 8,79 € 7 €
4 Personen 8,74 € 8 €
5 Personen 9,14 € 9 €

 

Übersteigt das Einkommen des Schuldners seine Pfändungsfreigrenze um mehr als 3.475,79 Euro, so sind alle Beträge über diesem Grenzwert in voller Höhe pfändbar. In welcher Höhe Pfändungen durchgeführt werden können, muss der Schuldner aber nicht selbst mühsam ausrechnen. Die aktuellen Pfändungstabellen sind im Internet abrufbar. Das Bundesjustizministerium stellt ebenfalls ein Dokument bereit, das als PDF heruntergeladen oder in gedruckter Form bestellt werden kann.

 

Was der Schuldner tun muss, um sich die höheren Freibeträge zu sichern

Für die neuen Pfändungsgrenzen gibt es keine Übergangsregelungen. Stattdessen sind sie sofort wirksam und gelten für alle Auszahlungen ab dem 1. Juli. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die neuen Freibeträge automatisch zu berücksichtigen.

Das ist auch dann der Fall, wenn die Pfändung schon länger läuft. Träger von Sozialleistungen und Banken müssen die neuen Pfändungsfreigrenzen ebenfalls automatisch beachten. Grundsätzlich muss der Schuldner an diesen Stellen also nichts weiter unternehmen. Trotzdem kann es nicht schaden, wenn er sicherheitshalber nachfragt, ob die neuen Freibeträge bekannt sind und entsprechend eingeräumt wurden.

Auch beim Pfändungsschutzkonto werden die Freibeträge automatisch angepasst. Hier sind seit dem 1. Juli 2017 der Grundfreibeitrag von 1.133,80 Euro plus die Freibeträge für die unterhaltsberechtigten Personen geschützt. Neue Bescheinigungen muss der Schuldner nicht vorlegen.

Aber: Keine automatische Anpassung erfolgt bei Pfändungen, bei denen ein Gericht oder ein öffentlicher Gläubiger den unpfändbaren Betrag festgesetzt hat. Liegt der Pfändung also ein gerichtlicher Beschluss oder ein Bescheid zugrunde, muss der Schuldner einen Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht oder beim öffentlichen Gläubiger stellen. Und dies sollte er möglichst zügig tun. Denn die Freigrenzen werden für ihn erst angehoben, wenn über den Antrag entschieden wurde. Bis dahin bleibt der bisherige Beschluss oder Bescheid gültig.

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