Bericht: Was gilt für ausländische Bußgeldbescheide?

Bericht: Was gilt für ausländische Bußgeldbescheide?

Es gibt ein Reisesouvenir, auf das alle Urlauber liebend gerne verzichten können: ein Knöllchen. Aber was gilt eigentlich für ausländische Bußgeldbescheide? Der folgende Bericht klärt auf.

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Die Ferien sind zu Ende und die Rückkehrer schwelgen noch in den Erinnerungen an den herrlichen Urlaub. Doch dann liegt plötzlich ein unschönes Andenken im Briefkasten: ein Bußgeldbescheid aus dem Urlaubsland.

Spätestens jetzt stellt sich so mancher Autofahrer die Frage, ob er den Strafzettel überhaupt bezahlen muss und wenn ja, wie lange er dafür Zeit hat. Und was der Autofahrer tun kann, wenn er mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden ist und Einspruch dagegen einlegen möchte. Solche und weitere Fragen beantwortet dieser Bericht.

 

Muss der Autofahrer einen ausländischen Bußgeldbescheid bezahlen?

Hat der Autofahrer einen Strafzettel aus seinem Urlaubsland erhalten, sollte er die Zahlungsaufforderung nicht auf die leichte Schulter nehmen. Denn wenn er das Knöllchen einfach ignoriert, kann die ausländische Behörde das Bundesamt für Justiz einschalten.

Schon seit 2010 vollstreckt die deutsche Behörde auch Bußgeldbescheide aus dem Ausland. Allerdings müssen zwei Bedingungen erfüllt sein, damit das Bundesamt für Justiz tätig wird:

  1. Die Geldbuße beläuft sich auf mindestens 70 Euro.
  2. Der Verkehrsverstoß wird nach Grundsätzen geahndet, die grundsätzlich mit dem deutschen Recht vereinbar sind.

Die Grenze von 70 Euro klingt im ersten Moment recht hoch. Dazu muss der Autofahrer aber wissen, dass sich die Geldstrafe aus dem Bußgeld für den Verkehrsverstoß und den Verfahrenskosten zusammensetzt. Beläuft sich der ausländische Bußgeldbescheid also beispielsweise auf 40 Euro und kommen dann noch Verfahrenskosten von 30 Euro dazu, ist die 70-Euro-Marke erreicht und die deutsche Behörde kann den Bußgeldbescheid vollstrecken.

Schaltet sich das Bundesamt für Justiz ein, bleibt es bei dem Bußgeld, das die ausländische Behörde für den Verkehrsverstoß verhängt hat. Das Bußgeld wird nicht an den deutschen Bußgeldkatalog angepasst.

Selbst wenn der Verkehrsverstoß in Deutschland mit einer wesentlich geringeren Geldbuße geahndet wird, muss der Autofahrer somit das Bußgeld in der Höhe bezahlen, die im Urlaubsland für den Verkehrsverstoß vorgesehen ist.

Andererseits vollstreckt das Bundesamt für Justiz ausschließlich Geldbußen. Hat die ausländische Behörde ein Fahrverbot oder einen Führerscheinentzug verhängt, wird dies in Deutschland nicht umgesetzt.

 

Was ist, wenn der Autofahrer Einspruch einlegen möchte?

Bezahlt der Autofahrer seinen Strafzettel nicht, kann die ausländische Behörde das Bundesamt für Justiz mit der Vollstreckung beauftragen. Das Bundesamt vollstreckt in diesem Fall zwar den Bußgeldbescheid, prüft dabei aber nicht, ob der Vorwurf rechtmäßig ist.

Ist der Autofahrer mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden, sollte er deshalb mit einem Einspruch gegen den Strafzettel vorgehen.

Das Einspruchsverfahren als solches gliedert sich in mehrere Schritte:

  • Zunächst erlässt die ausländische Behörde den Bußgeldbescheid und schickt diesen dem Autofahrer zu. Möchte der Autofahrer gegen den Bescheid vorgehen, muss er dagegen Einspruch einlegen. Den Einspruch muss er an die ausländische Behörde richten, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Maßgeblich dabei sind die Vorgaben, die im Urlaubsland gelten. Entsprechende Hinweise zu den Formvorgaben und den Fristen sind im Bußgeldbescheid angegeben. Grundsätzlich gilt, dass der Einspruch in der Landessprache des Urlaubslandes verfasst sein muss. In einigen Ländern kann der Einspruch aber auch auf Englisch eingelegt werden. In anderen Ländern wiederum ist ein schriftlicher Einspruch nicht möglich. Hier muss der Autofahrer stattdessen persönlich bei der zuständigen Behörde vorsprechen. Je nach Ausgangssituation kann es deshalb durchaus eine Überlegung wert sein, einen Fachanwalt für Verkehrsrecht einzuschalten.
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  • Reagiert der Autofahrer auf den Bußgeldbescheid nicht oder wird sein Einspruch zurückgewiesen, leitet die ausländische Behörde die Angelegenheit an das Bundesamt für Justiz weiter. Das Bundesamt kontaktiert dann den Autofahrer. Auch gegenüber dem Bundesamt kann der Autofahrer Einspruch erheben. Dafür hat er zwei Wochen lang Zeit. Der Einspruch bewirkt, dass ein Verfahren vor einem deutschen Amtsgericht eingeleitet wird. Auch das Amtsgericht prüft aber nur die Formalitäten und nicht, inwieweit der Tatvorwurf selbst berechtigt ist.

Ein Einspruch gegenüber dem Bundesamt für Justiz kann vor allem in zwei Fällen sinnvoll sein. Der erste Fall ist gegeben, wenn der Autofahrer die Form des ausländischen Bußgeldbescheids beanstandet. So gilt für den ausländischen Bußgeldbescheid beispielsweise, dass er auf Deutsch verfasst sein muss. Es ist nicht zulässig, wenn die Zahlungsaufforderung ausschließlich in der Landessprache des Urlaubslandes formuliert ist.

Der zweite Fall kann sich auf das angewendete Rechtsprinzip beziehen. Mit Ausnahme von Parkverstößen gilt in Deutschland normalerweise das Verschuldensprinzip. Daher kann grundsätzlich nur derjenige zur Verantwortung gezogen werden, der als Fahrer hinter dem Lenkrad saß und den Verkehrsverstoß begangen hat.

In anderen Ländern wird nicht die Fahrerhaftung, sondern die Halterhaftung angewendet. Die Halterhaftung hat zur Folge, dass immer der Fahrzeughalter in die Pflicht genommen wird. Und weil der Fahrzeughalter automatisch haftet, wird in Ländern, in denen dieses Prinzip Anwendung findet, im Zusammenhang mit Bußgeldbescheiden nur das Kennzeichen erfasst und auf ein Foto samt verantwortlichem Fahrer verzichtet.

Hat der Fahrzeughalter einen ausländischen Bußgeldbescheid erhalten und wird er als Fahrzeughalter zur Verantwortung gezogen, obwohl ein anderer Fahrer den Verkehrsverstoß begangen hat, kann er seinen Einspruch damit begründen.

 

Wie kann der Autofahrer den ausländischen Bußgeldbescheid bezahlen?

Bis wann die Geldbuße zu bezahlen ist, steht im ausländischen Bußgeldbescheid. Dabei kann es sich in vielen Fällen lohnen, die Zahlung zeitnah zu leisten. Denn in einigen Ländern gibt es eine Art Rabatt, wenn der Autofahrer innerhalb einer kurzen Frist bezahlt.

Danach wird das Bußgeld in voller Höhe fällig. Lässt der Autofahrer auch diese Zahlungsfrist verstreichen, kommt eine Strafgebühr dazu. Diese Strafgebühr kann zusammen mit den Verfahrenskosten dazu führen, dass die Vollstreckungsgrenze von 70 Euro erreicht wird und der Autofahrer folglich schon bald Post vom Bundesamt für Justiz bekommt.

Um die Zahlung zu leisten, kann der Autofahrer eine herkömmliche Überweisung in Auftrag geben. Die Bankverbindung ist auf dem Bußgeldbescheid angegeben. In einigen Ländern ist es außerdem möglich, über die Internetseite der zuständigen Behörde zu bezahlen. In diesem Fall erfolgt die Zahlung meist per Kreditkarte.

 

Was passiert, wenn der Autofahrer erneut in das Urlaubsland reist?

Bezahlt der Autofahrer den Bußgeldbescheid, ist die Sache damit vom Tisch. Anders sieht es aus, wenn der Bußgeldbescheid nicht bezahlt wurde und nicht vollstreckt werden konnte. In diesem Fall bleibt der Verkehrsverstoß in den Akten der ausländischen Behörde vermerkt.

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Dies gilt auch dann, wenn sich der Autofahrer durch einen Einspruch beim Bundesamt erfolgreich gegen die Vollstreckung des Bußgeldbescheids gewehrt hat. Reist der Autofahrer nun ein weiteres Mal in das Urlaubsland, kann eine simple Verkehrskontrolle oder auch eine Ausweiskontrolle am Flughafen ausreichen, um den Autofahrer als aktenkundigen Verkehrssünder zu enttarnen, der noch eine Strafe zu bezahlen hat. Ähnliches passiert bei einer Strafe, die in Deutschland nicht umgesetzt wird.

Wurde gegen den Autofahrer beispielsweise ein Fahrverbot verhängt, können die ausländischen Behörden anordnen, dass der Autofahrer während seines Aufenthalts im Urlaubsland nicht selbst Autofahren darf.

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Hier schreiben Marion Kalinski - Deutschlehrerin, Armin Wischhusen - freier Journalist, Christian Gülcan - Redakteur und Inhaber Artdefects Media Verlag, sowie Denise Menke - Inhaberin einer Presseagentur, Canel Gülcan - Studentin Germanistik / Deutsch auf Lehramt. Wir möchten Wissenswertes zu Themen vermitteln, die aktuell in Deutschland sind , sowie diverse Anleitungen und Tipps für Verbraucher, Schule, Studium oder Beruf weitergeben.

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