Bericht über E-Bikes und Pedelecs

Bericht über E-Bikes und Pedelecs

Immer mehr Fahrradfahrer ersetzen den guten, alten Drahtesel durch ein Fahrrad mit elektrischer Unterstützung. Doch darf eigentlich jeder so ein Fahrrad fahren? Welche Regeln gelten im Straßenverkehr?

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Wie muss ein Fahrrad mit elektrischer Unterstützung versichert werden? Und was ist eigentlich der Unterschied zwischen E-Bikes und Pedelecs?

Dieser Bericht klärt auf!

 

Worin unterscheiden sich E-Bikes von Pedelecs?

Pedelec ist die Kurzform für Pedal Electric Cycle. Fährt der Radler mit einem Pedelec, muss er mitstrampeln, denn die elektronische Unterstützung schaltet sich nur dann ein, wenn er selbst in die Pedale tritt. Im Unterschied dazu fährt ein E-Bike auch ohne das Zutun des Radfahrers.

Zu diesem Hauptunterschied kommen noch verschiedene andere Unterschiede dazu. So hängt es beispielsweise von der Motorleistung und der Höchstgeschwindigkeit ab, ob das Fahrrad noch als Fahrrad gilt oder bereits als Kraftfahrzeug eingestuft wird. Diese Einstufung wiederum spielt mit Blick auf Faktoren wie die Versicherungspflicht, die Helmpflicht und die Verkehrsregeln eine wichtige Rolle.

Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Merkmale und Unterschiede zwischen E-Bikes und Pedelecs zusammen:

 

Fahrrad / Merkmal Pedelec

S-Pedelec

E-Bike bis 20 km/h

E-Bike bis 25 km/h

E-Bike bis 45 km/h

Rechtliche Einstufung Fahrrad

Kleinkraftrad

Leichtmofa

Mofa

Kleinkraftrad

Max. Geschwindigkeit 25 km/h

45 km/h

20 km/h

25 km/h

45 km/h

Motorleistung Max. 250 Watt

Max. 500 Watt

Max. 500 Watt
Motorunterstützung Schaltet bei 25 km/h ab

Schaltet bei 45 km/h ab

Schaltet nicht ab
Unterstützung Nur beim Treten Immer, auch ohne Treten
Allgemeine Betriebserlaubnis Nein

Ja

Ja
Versicherungskennzeichen Nein

Ja

Ja
Helmpflicht (Mofa- oder Motorradhelm Fahrradhelm empfohlen

Ja

Fahrradhelm empfohlen

Ja

Ja

Führerschein Nein

Mindestens Klasse AM (in Führerschein-Klasse B enthalten)

Führerschein oder Mofa-Prüfbescheinigung; bei Geburtsdatum vor dem 1.4.1965 reicht der Personalausweis
Kindersitz / Fahrradanhänger Ja / Nein

Nein

Nein
Mindestalter Nein

16

15

15

16

 

Wo darf der Fahrradfahrer mit seinem Pedelec oder E-Bike fahren?

Ist der Fahrradfahrer mit einem Pedelec unterwegs und gibt es einen Radweg, dann muss er diesen benutzen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Radweg mit einem Verkehrsschild gekennzeichnet ist, das einen weißen Fahrradfahrer auf blauem Grund zeigt. Gibt es keinen Radweg, muss der Radler auf der Straße fahren.

Anders sieht es aus, wenn der Fahrradfahrer ein E-Bike hat. Mit seinem E-Bike muss er nämlich grundsätzlich die Straße benutzen. Auf einem Radweg darf er nicht fahren, auch dann nicht, wenn der Akku leer ist oder er den Motor ausgeschaltet hat.

Eine Ausnahme gilt nur für Radwege, die ausdrücklich auch für Mofas und/oder E-Bikes freigegeben sind. Solche Radwege erkennt der Radfahrer an dem Zusatzschild “Mofa frei”. Seit April 2017 gibt es außerdem das Zusatzschild “E-Bikes frei”, das den entsprechenden Radweg dann für E-Bikes freigibt.

 

Wann und wie muss ein Pedelec oder E-Bike versichert werden?

Pedelecs sind nicht versicherungspflichtig. Die schnelleren S-Pedelecs und E-Bikes hingegen müssen versichert werden. Wie bei einem Mofa braucht der Radler hier eine Haftpflichtversicherung.

Beim Abschluss einer solchen Versicherung bekommt der Radfahrer ein Versicherungskennzeichen von seinem Versicherer ausgehängt, das er an seinem Fahrrad anbringen muss. Wenn der Radfahrer möchte, kann er zusätzlich zu der Haftpflichtversicherung eine Teilkaskoversicherung mit Diebstahlschutz abschließen.

Eine private Haftpflichtversicherung macht jedoch auch bei einem Pedelec Sinn, selbst wenn sie gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Fügt der Radfahrer mit seinem Pedelec einem Dritten einen Schaden zu, springt die Haftversicherung nämlich ein und reguliert die Kosten.

Ein vernünftiger Diebstahlschutz ist ebenfalls eine Überlegung wert. Denn ein Pedelec ist recht teuer. Eine Hausratversicherung greift, wenn das Pedelec aus dem Haus oder dem abgeschlossenen Keller gestohlen wurde. Wird das Pedelec aber unterwegs entwendet, bezahlt die Hausratversicherung nicht.

Was muss der Radfahrer noch wissen, wenn er ein Pedelec oder ein E-Bike fährt?

Wo der Radfahrer mit seinem motorisierten Fahrrad unterwegs sein darf und was in Sachen Versicherungspflicht gilt, sind nur zwei Aspekte. Damit der Radler nicht mit dem Gesetz in Konflikt gerät, sollte er darüber hinaus noch ein paar weitere Dinge wissen und beachten:

  • Allgemeine Betriebserlaubnis: Kauft der Radfahrer ein S-Pedelec oder ein E-Bike, händigt ihm der Verkäufer die sogenannte Allgemeine Betriebserlaubnis aus. Sie ist ein Dokument, das mit dem Fahrzeugbrief (bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II) vom Auto vergleichbar ist. Die Allgemeine Betriebserlaubnis ist notwendig, damit der Radler sein neues Gefährt versichern kann.
  • Führerschein: Ein Pedelec kann der Fahrradfahrer auch ohne Führerschein fahren. Für ein S-Pedelec hingegen braucht er mindestens den Führerschein der Klasse AM. Hat der Radfahrer einen Pkw-Führerschein, ist die Klasse aber bereits in seinem Führerschein enthalten. Für ein E-Bike braucht der Radler ebenfalls einen Führerschein oder eine Mofa-Prüfbescheinigung. Nur wenn der Radler vor dem 1. April 1965 geboren ist, genügt auch sein Personalausweis. Ist der Fahrradfahrer ohne die notwendige Bescheinigung unterwegs, begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Wird er erwischt, droht ein Bußgeld.
  • Reifenprofil: Ähnlich wie beim Auto dürfen auch die Fahrradreifen nicht komplett abgefahren sein. Dabei ist beim Pedelec und beim E-Bike eine Profiltiefe von mindestens einem Millimeter vorgeschrieben.
  • Helmpflicht: Beim Pedelec und beim E-Bike mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h ist kein Helm vorgeschrieben. Hier wird lediglich empfohlen, einen Fahrradhelm zu tragen. Bei allen anderen Varianten der motorisierten Fahrräder gilt die Helmpflicht. Der Radfahrer ist also dazu verpflichtet, einen Helm zu tragen, wobei er sich zwischen einem Mofa- und einem Motorradhelm entscheiden kann. Zu seiner eigenen Sicherheit sollte der Radfahrer aber nicht auf einen Helm verzichten. Und er sollte eine helle, auffällige Kleidung tragen, damit er von den anderen Verkehrsteilnehmern gut gesehen wird.
  • Promillegrenzen: Ob das Gefährt noch als Fahrrad oder schon als Kraftfahrzeug eingestuft ist, spielt mit Blick auf die Promillegrenzen eine Rolle. Bei einem Radfahrer liegt die absolute Fahruntüchtigkeit ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille vor. Als Führer eines Kraftfahrzeugs hingegen gilt der Radfahrer schon bei 1,1 Promille Alkohol im Blut als absolut fahruntüchtig.
  • Handy & Co.: Fährt der Radfahrer ein Pedelec und telefoniert er dabei mit seinem Handy, droht ein Bußgeld von 25 Euro. Hier greifen nämlich noch die geringeren Bußgeldsätze, die für Fahrradfahrer gelten. Bei einem S-Pedelec oder einem E-Bike sieht die Sache anders. Auf einem solchen Gefährt wird das mobile Telefonieren, wie bei einem Kraftfahrzeug, mit einem Bußgeld von 60 Euro und einem Punkt in Flensburg bestraft.

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