Bericht: Mehr Kindergeld ab September – was beim P-Konto zu tun ist

Bericht: Mehr Kindergeld ab September – was beim P-Konto zu tun ist

 

Zum 1. September 2015 wurde das Kindergeld erhöht. Weil die Kindergelderhöhung rückwirkend in Kraft tritt, wird es für die Monate seit Jahresbeginn außerdem eine Nachzahlung geben. Sowohl der Betrag, um den das Kindergeld erhöht wird, als auch die Kindergeldnachzahlungen sind in den meisten Fällen vor dem Zugriff durch Gläubiger geschützt.

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Diejenigen, die ein P-Konto führen, müssen deshalb im Normalfall nicht selbst aktiv werden. Allerdings gibt es ein paar Ausnahmen.

Der folgende Bericht erklärt, worauf es zu achten
gilt und wann Handlungsbedarf besteht:

Mehr Kindergeld ab September

Seit dem 1. September 2015 spendiert der Gesetzgeber ein etwas höheres Kindergeld. So wurde das Kindergeld um 4 Euro pro Monat angehoben. Ab September 2015 beträgt das monatliche Kindergeld deshalb

  • 188 Euro für das erste und das zweite Kind,
  • 194 Euro für das dritte Kind und
  • 219 Euro für das vierte und jedes weitere Kind.

Die Kindergelderhöhung gilt aber nicht erst ab September, sondern tritt rückwirkend ab Jahresbeginn 2015 in Kraft. Deshalb werden die Familienkassen für die Monate Januar bis August eine Nachzahlung von 32 Euro (8 Monate x 4 Euro) pro Kind leisten. Die Nachzahlungen werden im Oktober erfolgen.

 

Welche Beträge beim P-Konto geschützt sind

Das Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, ist grundsätzlich ein normales Girokonto, das wie ein herkömmliches Girokonto dem Zahlungsverkehr dient. Auf dem P-Konto werden also Zahlungseingänge gutgeschrieben und es können Überweisungen getätigt und Geldauszahlungen vorgenommen werden. Gleichzeitig schützt das P-Konto das Guthaben aber auf unbürokratische Weise vor dem Zugriff der Gläubiger.

Dabei beläuft sich der monatliche Grundfreibetrag derzeit auf 1.073,88 Euro. Auf diesen Grundfreibetrag haben Gläubiger keinen Zugriff. Gepfändet werden kann nur ein Guthaben, das über den Grundfreibetrag hinausgeht. Der P-Kontoinhaber hat aber die Möglichkeit, höhere Beträge schützen zu lassen.

So kann der monatliche Freibetrag für die erste Person, der gegenüber der P-Kontoinhaber unterhaltspflichtig ist oder die zusammen mit ihm eine Bedarfsgemeinschaft bildet, um 404,16 Euro erhöht werden. Für jede weitere Person kommen 222,67 Euro dazu. Eine Familie aus Mutter, Vater und Kind kann so ein monatliches Guthaben von 1.700,71 Euro vor dem Zugriff durch Gläubiger schützen.

Auf Antrag können außerdem das Kindergeld, bestimmte Sozialleistungen, einige Sonderleistungen für Kinder und gewisse Mehrbedarfszahlungen im Krankheits- oder Pflegefall in den Freibetrag aufgenommen werden.

 

Was wegen der Kindergelderhöhung beim P-Konto zu tun ist

Die 4 Euro, um die das Kindergeld ab September höher ausfällt, werden laut Zusage der Banken und Sparkassen automatisch in die geltenden Freibeträge auf P-Konten eingerechnet. Bescheinigungen für beantragte Freibeträge und Kindergeldbescheide bleiben deshalb gültig und müssen nicht noch einmal eingereicht werden.

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Die Nachzahlungen der Familienkassen im Oktober werden mit einem speziellen Textschlüssel erfolgen. Dieser Textschlüssel lautet KG2015NZ. Durch diesen Code sehen die Banken und Sparkassen, dass es sich bei der Gutschrift um die Nachzahlung der Kindergelderhöhung für die Monate Januar bis August handelt.

Auch die Nachzahlungen werden so automatisch berücksichtigt und erhöhen den geschützten Freibetrag. Inhaber von P-Konten müssen deshalb in aller Regel nicht selbst aktiv werden.

 

  1. Ausnahme bei manuell erstellter Kindergeldnachzahlung

Wie erwähnt, haben die Banken und Sparkassen zugesagt, die Freibeträge automatisch anzupassen. Deshalb müssen Inhaber von P-Konten weder im Hinblick auf die Kindergelderhöhung noch auf die Kindergeldnachzahlung etwas unternehmen.

Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn die Familienkassen die Kindergeldzahlung nicht maschinell, sondern manuell veranlassen. Bei voraussichtlich etwa 5 Prozent aller Kindergeldberechtigten wird die zuständige Familienkasse das künftige Kindergeld und die Nachzahlung gesondert berechnen und die Nachzahlung schon vor Oktober leisten. Wird der Vorgang manuell bearbeitet, fehlt der Textschlüssel, der die Gutschrift als Kindergeldnachzahlung ausweist.

Die Software der Banken und Sparkassen kann die Zahlung dadurch nicht zuordnen und berücksichtigt sie folglich auch nicht als geschützten Freibetrag. Betroffene P-Kontoinhaber müssen sich deshalb an ihr Geldinstitut wenden, den Bescheid der Familienkasse vorlegen und die Erhöhung des Freibetrags beantragen.

Achtung:

Die Familienkassen informieren die Empfänger nicht darüber, dass sie die Kindergeldberechnung und die Kindergeldnachzahlung manuell durchgeführt haben und die Gutschriften deshalb gesondert geschützt werden müssen. Die betroffenen Empfänger sollten ihre Kontobewegungen deshalb im Blick haben und sich bei einem Geldeingang der Familienkasse ohne den Textschlüssel KG2015NZ an ihre Bank oder Sparkasse wenden.

 

  1. Ausnahme bei individuell beschlossenen Freibeträgen

Teilweise sind auf P-Konten nicht die pauschalen Freibeträge geschützt. Stattdessen wurden durch Beschlüsse von Vollstreckungsgerichten, Vollstreckungsstellen öffentlicher Gläubiger oder Insolvenzgerichten bei laufenden Insolvenzverfahren individuelle Freibeträge festgelegt.

Beziehen solche individuell beschlossenen Freibeträge auch das Kindergeld ein, müssen sich die Betroffenen aktiv um eine Anpassung kümmern. In diesen Fällen werden die Freibeträge nämlich nicht automatisch, sondern nur nach einem entsprechenden Antrag erhöht.

Versäumt es ein Betroffener, die Freibeträge anpassen zu lassen, können die Kindergeldnachzahlung und die monatliche Kindergelderhöhung gepfändet werden.

Tipp:

Statt eine Anpassung der Freibeträge zu beantragen, kann der Betroffene auch veranlassen, dass das Kindergeld künftig aus dem individuell beschlossenen Freibetrag herausgerechnet wird. Um das Kindergeld vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen, kann der Betroffene dann seiner Bank oder Sparkasse den Kindergeldbescheid vorlegen.

Dadurch kümmert sich sein Geldinstitut um den Pfändungsschutz. Für den Betroffenen ergibt sich dadurch der Vorteil, dass er bei einer erneuten Kindergeldanhebung nicht wieder einen neuen Antrag stellen muss, um die Freibeträge anpassen zu lassen. Die Geldinstitute berücksichtigen solche Anhebungen nämlich automatisch und korrigieren die Freibeträge auf den P-Konten entsprechend. Die nächste Anhebung des Kindergelds wird übrigens Ende 2015, Anfang 2016 erfolgen.

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Hier schreiben Marion Kalinski - Deutschlehrerin, Armin Wischhusen - freier Journalist, Christian Gülcan - Redakteur und Inhaber Artdefects Media Verlag, sowie Denise Menke - Inhaberin einer Presseagentur, Canel Gülcan - Studentin Germanistik / Deutsch auf Lehramt. Wir möchten Wissenswertes zu Themen vermitteln, die aktuell in Deutschland sind , sowie diverse Anleitungen und Tipps für Verbraucher, Schule, Studium oder Beruf weitergeben.

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