BGH-Urteil zum Widerspruchsrecht bei Lebensversicherungen

Bericht: BGH-Urteil zum Widerspruchsrecht bei Lebensversicherungen

 

Die Lebensversicherung ist nicht nur ein Klassiker unter den Altersvorsorgeprodukten, sondern gehörte viele Jahre lang zu den beliebtesten Modellen, um sich ein finanzielles Polster fürs Alter anzusparen.

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Die langen Laufzeiten führten jedoch oft dazu, dass Verbraucher die Verträge nicht bis zum Ende durchhielten, sondern vorzeitig auflösten. Ein weiterer Minuspunkt waren und sind die hohen Kosten, die für eine Lebensversicherung in Rechnung gestellt werden.

Da schon die ersten Beitragszahlungen verwendet werden, um die Bearbeitungs- und Verwaltungskosten abzudecken, fiel der Rückkaufswert vor allem in den ersten Jahren recht überschaubar aus.

Nun gibt es aber nicht nur Verbraucher, die ihre Lebensversicherung vorzeitig beenden wollen oder müssen. Einige Verbraucher wollten stattdessen ihren Verträgen widersprechen. Und genau zu diesem Widerspruchsrecht bei Lebensversicherungen, die vor 2008 abgeschlossen wurden, hat der Bundesgerichtshof (BGH) Entscheidungen gefällt.

 

Welche dies sind und was die BGH-Urteile für Verbraucher bedeuten, erklärt dieser Bericht:

 

Der Hintergrund

In der Fassung, die bis 2007 gültig war, räumte § 5a des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungsnehmern ein einjähriges Widerspruchsrecht bei den sogenannten Policenmodellen ein. Das Widerspruchsrecht bezog sich auf Verträge, die zwischen 1995 und 2007 abgeschlossen worden waren.

Waren die Versicherungsnehmer nicht oder fehlerhaft über ihr Widerspruchsrecht informiert worden, konnten sie ab der ersten Prämienzahlung maximal ein Jahr lang Widerspruch einlegen. Das Policenmodell basierte auf einem Antragsformular, das der Versicherungsnehmer ausfüllte und beim Versicherer einreichte.

Der Versicherer ließ dem Kunden daraufhin den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und sie sonstigen Vertragsunterlagen zukommen. Damit galt der Antrag des Versicherungsnehmers als angenommen und der Vertrag war zustande gekommen.

Der europäische Gerichtshof vertrat nun die Auffassung, dass solche Verträge dann gegen geltendes europäisches Recht verstoßen, wenn die Vertragsunterlagen unvollständig waren und wenn der Versicherungsnehmer nicht deutlich auf die Frist für einen Widerspruch hingewiesen wurde. Lediglich ein Hinweis auf die Widerspruchsfrist, irgendwo eingebettet ins Kleingedruckte, genüge nicht.

 

Die BGH-Urteile zum Widerspruchsrecht bei Lebensversicherungen

Am 7. Mai 2014 urteilte der BGH, dass die Regelungen aus § 5a des Versicherungsvertragsgesetzes bei Lebensversicherungen, privaten Rentenversicherungen und privaten Zusatzversicherungen nicht angewendet werden können (Az. IV ZR 76/11).

Deshalb haben Versicherungsnehmer, die solche Versicherungen abgeschlossen haben und beim Vertragsabschluss nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht unterrichtet wurden, auch jetzt noch das Recht, Widerspruch einzulegen. Hat der Versicherer seinerzeit die Versicherungsbedingungen oder andere Verbraucherinformationen nicht ausgehändigt, dürfte ebenfalls ein Widerspruchsrecht gegeben sein.

Macht der Verbraucher von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch, muss der Versicherer die eingezahlten Versicherungsprämien zurückerstatten. Wie hoch die Rückerstattungen auszufallen haben, hatte der BGH allerdings nicht entschieden. In dieser Frage hatte er den Fall an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückgegeben.

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Der BGH hatte in diesem Zusammenhang nur erklärt, dass dem Versicherungsnehmer, der die Klage führte, nicht die gesamten Prämien zustünden. Stattdessen müssten die Kosten, die für den gewährten Versicherungsschutz während der Vertragslaufzeit entstanden waren, bei der Rückerstattung abgezogen werden. Das Oberlandesgericht Stuttgart kam zu dem Ergebnis, dass der klagende Versicherungsnehmer nur Anspruch auf die Erstattung des Rückkaufswertes habe. Beiträge, die darüber hinausgingen, müsse der Versicherer nicht erstatten. Hierfür gab es allerdings andere Gründe.

 

In zwei weiteren Verfahren hat der BGH jetzt auch die Frage nach der Höhe der Rückerstattung geklärt, die dem Versicherungsnehmer zusteht, wenn es nach eingelegtem Widerspruch zu einer Rückabwicklung kommt. Das Urteil hierzu erging am 29. Juli 2015 (Az. IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14).

Demnach darf der Versicherer, nachdem er den Rückkaufswert ausgezahlt hat, die Kosten abziehen, die für die Risikoabsicherung während der Vertragsdauer entstanden sind. Den Versicherungsschutz, den der Versicherer gewährt hat, darf er sich also bezahlen lassen. Wurden bei der Auszahlung des Rückkaufswertes Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag ans Finanzamt abgeführt, darf der Versicherer diese Beträge ebenfalls von den zu erstattenden Prämien abziehen. Die Abschluss- und Verwaltungskosten und auch Zuschläge für Ratenzahlungen darf der Versicherer allerdings nicht einbehalten. Diese Kosten muss er dem Versicherungsnehmer zurückerstatten. Außerdem muss der Versicherer die Nutzungen auszahlen, die er aus den eingezahlten Versicherungsprämien des Versicherungsnehmers gezogen hat.

 

Die Folgen für Verbraucher

Der Verbraucher sollte zunächst prüfen, ob er bei Vertragsabschluss ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht unterrichtet wurde und vollständige Vertragsunterlagen erhalten hat.

Stellt sich heraus, dass er ein Widerspruchsrecht hat, sollte er abwägen, ob er den Vertrag tatsächlich kündigen möchte. Handelt es sich um einen Altvertrag mit attraktiver Verzinsung, kann es sinnvoller sein, den Vertrag fortzuführen.

Entscheidet sich der Verbraucher für eine Beendigung des Vertrags, kann er schriftlich Widerspruch einlegen und den Versicherer zur Rückzahlung der Prämien auffordern. Von seinem Widerspruchsrecht kann der Verbraucher aber auch dann noch Gebrauch machen, wenn der Vertrag bereits gekündigt ist und der Rückkaufswert schon ausbezahlt wurde. Ansprüche aus der Rückabwicklung unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.

Diese Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem er Widerspruch erklärt wurde. Dies hat der BGH am 08. April 2015 entschieden (Az. IV ZR 103/15). Hat der Verbraucher eine Rückzahlung erhalten, sollte er prüfen, ob der Versicherer neben dem Rückkaufswert auch die Abschluss- und Verwaltungskosten zurückgezahlt hat. Sollte dies nicht der Fall sein, sollte der Verbraucher den Versicherer mit Hinweis auf die BGH-Urteile vom 29. Juli 2015 dazu auffordern, diese Rückerstattung nachzuholen.

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