Bericht: Ist es möglich, eine Aussage zurückzuziehen? Teil 2

Bericht: Ist es möglich, eine Aussage zurückzuziehen? Teil 2

Ereignet sich eine strafbare Handlung, wird die Polizei in aller Regel erst im Nachhinein dazugerufen. Auch der Staatsanwalt und der Richter erleben die Tat nicht persönlich und live vor Ort mit. Damit der Tathergang rekonstruiert werden kann, sind deshalb die Aussagen der Tatbeteiligten und möglicher Zeugen notwendig.

Bericht Ist es möglich, eine Aussage zurückzuziehen Teil 2

Erste Befragungen führt die Polizei durch. Anschließend kommt die Akte zum Staatsanwalt, der daraufhin entscheidet, ob das Verfahren eingestellt oder Anklage erhoben wird. Erhebt er Anklage, werden die Beteiligten und die Zeugen vor Gericht ein weiteres Mal vernommen.

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Bericht: Ist es möglich, eine Aussage zurückzuziehen? Teil 1

Bericht: Ist es möglich, eine Aussage zurückzuziehen? Teil 1

Egal ob Straftat, Verbrechen oder Ordnungswidrigkeit: Damit Verstöße gegen Recht und Gesetz aufgeklärt werden können, müssen Beteiligte und Zeugen befragt werden. Als sich die Tat ereignete, waren die Polizei, der Staatsanwalt und der Richter schließlich in aller Regel nicht vor Ort. Um den Tathergang rekonstruieren zu können, sind sie deshalb auf Aussagen angewiesen.

Bericht Ist es möglich, eine Aussage zurückzuziehen Teil 1

Kommt es im weiteren Verlauf zu einer Anklage, werden noch einmal Befragungen durchgeführt. Neben dem Beschuldigten werden dabei auch die übrigen Tatbeteiligten und die Zeugen vor Gericht gehört.

Doch eine Aussage muss keineswegs immer nachteilig sein. Sie kann den Tatverdächtigen zwar belasten, aber eben genauso gut auch entlasten.

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Bericht: Die Regeln für E-Scooter

Bericht: Die Regeln für E-Scooter

Die Fahrzeuge, die auf deutschen Radwegen und Straßen unterwegs sind, bekommen Zuwachs. Denn am 15. Juni 2019 ist die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung in Kraft getreten. Damit sind nun auch in Deutschland E-Scooter im Straßenverkehr erlaubt.

Bericht Die Regeln für E-Scooter

In Skandinavien, Frankreich oder auch Israel gehören die Tretroller mit Elektroantrieb schon längst zum Stadtbild. Hierzulande sollen sie ebenfalls eine umweltfreundlichere Alternative zum Auto werden. Immerhin sind die City-Roller kompakt und wendig. Sie lassen sich einfach transportieren, fahren leise und stoßen keine Abgase aus.

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Bericht: Diese Änderungen gibt es im Juli 2019

Bericht: Diese Änderungen gibt es im Juli 2019

Im Juli beginnen nicht nur in vielen Bundesländern die Sommerferien. Vielmehr bringt der Juli 2019 auch einige Neuerungen mit sich. Und sehr viele Bürger können sich dadurch über ein kleines Plus im Geldbeutel freuen. Andererseits gibt es auch weniger Erfreuliches. So wird es nämlich teurer, Briefe zu verschicken.

Bericht Diese Änderungen gibt es im Juli 2019

Im folgenden Bericht fassen wir die wichtigsten Änderungen im Juli 2019 zusammen:

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Bericht: Richtiges Verhalten bei Gewitter

Bericht: Richtiges Verhalten bei Gewitter

Der Mensch fürchtet sich seit jeher vor Blitz und Donner. So glaubten etwa die alten Griechen, dass der Göttervater Zeus ein Gewitter nutzte, um seinen Zorn zu entladen. Die Germanen hingegen vermuteten hinter Blitz und Donner Hammerschläge von Thor.

Bericht Richtiges Verhalten bei Gewitter

Zwar haben Gewitter nicht viel mit wütenden Göttern zu tun. Doch ganz unbegründet ist die Angst davor nicht. Schließlich können Blitzeinschläge große Schäden anrichten. Und das betrifft nicht nur Häuser, Stromleitungen oder Elektrogeräte

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Bericht: Alternativen zur Tötung männlicher Küken

Bericht: Alternativen zur Tötung männlicher Küken

Jedes Jahr werden in Deutschland rund 45 Millionen männliche Küken kurz nach dem Schlüpfen getötet. Denn sie legen keine Eier und für die Fleischproduktion eignen sie sich nur bedingt. Das Töten der männlichen Eintagsküken findet in allen Haltungsformen statt, in der konventionellen Haltung also genauso wie in Bio-Betrieben.

Bericht Alternativen zur Tötung männlicher Küken

Aus rechtlicher Sicht ist diese Vorgehensweise zulässig. Doch es gibt Ansätze, um das Tierwohl zu stärken.

In diesem Bericht zeigen wir Alternativen zur Tötung männlicher Küken auf – und erklären, was Verbraucher tun können:

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Bericht: Ist eine Gebühr für einen verpassten Arzttermin zulässig?

Bericht: Ist eine Gebühr für einen verpassten Arzttermin zulässig?

Beim Hausarzt klappt es normalerweise sehr schnell mit einem Termin. Liegt ein akuter Fall vor, beispielsweise weil sich ein Patient verletzt oder plötzlich starke Schmerzen hat, kann er meist direkt in die Praxis kommen. Mitunter ist die Wartezeit dann zwar etwas länger, aber der Patient wird auch ohne Termin dazwischengeschoben.

Bericht Ist eine Gebühr für einen verpassten Arzttermin zulässig_

Im Notfall ist die medizinische Versorgung ohnehin sichergestellt.

Steht hingegen eine Routinekontrolle oder eine Vorsorgeuntersuchung an oder möchte sich der Patient die Meinung eines Facharztes einholen, kann bis zum Arzttermin durchaus einige Zeit vergehen. Und in der Zwischenzeit kann viel passieren.

Deshalb kommt es immer wieder vor, dass Patienten vereinbarte Termine versäumen. Einige Ärzte verlangen dann ein Ausfallhonorar.

Nur: Ist eine Gebühr für einen verpassten Arzttermin zulässig? Darf ein Arzt ein Entgelt in Rechnung stellen, wenn der Patient einen Termin nicht wahrnimmt?

Diese Fragen beantworten wir im folgenden Bericht:

Die Gerichte urteilen verschieden

Verlangt ein Arzt eine Gebühr, wenn ein Patient seinen Termin verpasst, muss er den Patienten eigentlich klar darauf hinweisen. Und zwar bereits dann, wenn der Patient den Termin vereinbart. In diesem Zuge sollte der Arzt darüber informieren, unter welchen Umständen die Ausfallgebühr fällig wird und wie hoch sie ist.

Tut er das nicht und bekommt der Patient mehr oder weniger überraschend eine Rechnung, nachdem er seinen Arzttermin vergessen hatte, könnte der Patient die Bezahlung verweigern. Lässt sich keine Einigung finden, weil der Arzt auf das Ausfallhonorar besteht und der Patient die Zahlung nicht einsieht, ist es denkbar, die Sache an einen Rechtsanwalt zu übergeben.

Allerdings ist der Streitwert so gering, dass sich der ganze Aufwand vermutlich nicht lohnt. Zumal erschwerend hinzukommt, dass es keine verbindliche Rechtsgrundlage gibt.

Denn wie die drei folgenden Beispiele zeigen, ist sich die Rechtsprechung an diesem Punkt nicht einig.

  1. Beispiel: Amtsgericht Diepholz, Az. 2 C 92/11, Urteil vom 26. Juni 2011

Das Amtsgericht Diepholz vertritt die Ansicht, dass der Arzt einen Vergütungsanspruch haben kann, wenn es sich – wie im vorliegenden Fall – um eine zeitintensive Behandlung in einer Bestellpraxis handelt. Voraussetzung ist aber eine Vereinbarung zwischen dem Arzt und dem Patienten, nach der der Patient das ausgefallene Honorar erstatten muss, wenn er gar nicht erscheint oder den Termin kurzfristig absagt.

Außerdem muss der Arzt den entstandenen Schaden möglichst gering halten. Das ist möglich, indem der Arzt zum Beispiel einen anderen Patienten behandelt oder Büroarbeiten erledigt. Da die Zeit so nicht ungenutzt verstreicht, reduziert sich das Ausfallhonorar entsprechend. Kann der Arzt aber nachweisen, dass er die Zeit, die für den verpassten Termin des Patienten vorgesehen war, anderweitig nicht nutzen konnte, hat er Anspruch auf eine Vergütung in voller Höhe.

  1. Beispiel: Amtsgericht Bremen, Az. 9 C 0566/11, Urteil vom 9. Februar 2012

Vereinbart der Patient einen Termin, kommt ein Behandlungsvertrag mit dem Arzt zustande. Und ein abgeschlossener Behandlungsvertrag sieht grundsätzlich auch eine Vergütungspflicht vor. Trotzdem kann der Patient nach Ansicht des Amtsgerichts Bremen einen vereinbarten Termin jederzeit ohne weitere Folgen stornieren.

Im Zweifel müsse die Terminabsage nämlich als eine außerordentliche Kündigung des Behandlungsvertrags gewertet werden. Eine außerordentliche Kündigung unterliegt keinen Fristen. Folglich hat der Arzt auch keinen Anspruch auf ein Ausfallhonorar.

  1. Beispiel: Landesgericht Berlin, Az. 55 S310/04, Urteil vom 15. April 2005

In diesem Verfahren ging es um einen Zahnarzt. Er nutzte ein Anmeldeformular, auf dem stand, dass Patienten vereinbarte Termine spätestens 24 Stunden vorher absagen müssen, wenn sie diese nicht wahrnehmen können. Andernfalls werde ein Ausfallhonorar von 75 Euro berechnet.

Vor Gericht hielt diese Klausel der Kontrolle nicht stand. Denn das Berliner Landesgericht urteilte, dass ein Ausfallhonorar für nicht eingehaltene Termine nur dann wirksam vereinbart werden kann, wenn eine Regelung vorgesehen ist, die den Patienten bei einem unverschuldeten Versäumen entlastet.

Müsste der Patient das Ausfallhonorar auch dann bezahlen, wenn er keine Schuld daran hat, dass er den Termin nicht wahrnehmen konnte, würde ihn dies unangemessen benachteiligen. Deshalb lasse sich aus dieser Klausel kein Vergütungsanspruch ableiten.

Arzttermine am besten frühzeitig absagen

Um erst gar nicht in eine unangenehme Situation zu kommen, ist die beste Lösung, Arzttermine, die nicht eingehalten werden können, rechtzeitig abzusagen. Die Arztpraxis hat dadurch die Möglichkeit, den Termin neu zu vergeben.

Ein anderer Patient erhält so die Chance, etwas schneller an einen Termin zu kommen. Im Zuge der Terminabsage ist natürlich möglich, direkt einen neuen Termin zu vereinbaren, um so die eigene Wartezeit auf den nächsten Arzttermin zu verkürzen.

Eine möglichst frühzeitige Terminabsage gebietet aber nicht nur die Fairness, sondern belastet auch das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient nicht unnötig. Schließlich ist es ärgerlich für den Arzt, wenn ihn sein Patent versetzt. Umgekehrt ist es vermutlich auch dem Patienten unangenehm, wenn er seinen Termin verbummelt hat und sich jetzt um einen neuen Termin bemühen muss.

Handelt es sich um einen festen Termin, kann es sinnvoll sein, den Termin schriftlich abzusagen, zum Beispiel per E-Mail oder Fax. Sollte es später Unstimmigkeiten geben, kann der Patient zumindest belegen, dass er abgesagt hatte.

Und:

Auch wenn der Patient schon unterwegs ist und feststellt, dass er sich zu seinem Termin verspäten wird, sollte er kurz in der Praxis Bescheid sagen. So lassen sich Missverständnisse vermeiden und der Arzt kann einen Patienten, der schon im Wartezimmer sitzt, vorziehen.

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Bericht: Vorsicht beim Online-Beantragen von offiziellen Dokumenten!

Bericht: Vorsicht beim Online-Beantragen von offiziellen Dokumenten!

Ob das Führungszeugnis, eine Geburtsurkunde beim Standesamt oder das Wunschkennzeichen fürs Auto: Bei vielen offiziellen Dokumenten ist der Gang zur Behörde vor Ort nicht mehr notwendig. Denn immer mehr Papiere können inzwischen ganz bequem per Internet beantragt werden. Allerdings sollte der Verbraucher hier ganz genau hinschauen.

Vorsicht beim Online-Beantragen von offiziellen Dokumenten!

Denn wenn er das Angebot eines Dienstleisters in Anspruch nimmt, zahlt er am Ende möglicherweise doppelt.

Wir erklären in diesem Bericht, warum der Verbraucher Vorsicht beim Online-Beantragen von offiziellen Dokumenten walten lassen sollte – und wie er sich vor unliebsamen Überraschungen schützen kann.

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Bericht: Warum die Post Portoerhöhungen plant

Bericht: Warum die Post Portoerhöhungen plant

Verglichen mit früher, werden zunehmend weniger Briefe verschickt. Die Kommunikation mittels E-Mail, Chat oder Textnachricht geht deutlich schneller und kostet weniger. Zudem schonen moderne, digitale Kommunikationswege die Umwelt. Denn es wird kein Papier verbraucht und der Transport fällt weg.

Warum die Post Portoerhöhungen plant

Trotzdem sind Briefe aus dem Alltag nicht wegzudenken und in einigen Bereichen sind und bleiben sie das wichtigste Kommunikationsmittel. Doch das schrumpfende Briefgeschäft führt dazu, dass der Versand teurer wird.

Warum die Post Portoerhöhungen plant und wie diese aussehen werden, erklären wir im folgenden Bericht:

Warum die Post Portoerhöhungen plant

Schon im Oktober 2017 hatte Post-Chef Frank Appel angekündigt, dass der DAX-Konzern eine Portoänderung bei der Bundesnetzagentur beantragen wird. Die Anpassungen sollten eigentlich schon ab Januar 2019 erfolgen.

Appel hatte sich in der Vergangenheit immer wieder für Portoerhöhungen ausgesprochen. Als Hauptgründe nannte er die sinkende Nachfrage und die höheren Personalkosten. Zwischen 2010 und 2017 sank das Briefvolumen um rund 14 Prozent. Und in den ersten neun Monaten von 2018 ging die Anzahl der verschickten Briefe – verglichen mit dem Vorjahr – um 4,4 Prozent zurück. Die Folge davon ist, dass beispielsweise die Sortieranlagen weniger ausgelastet sind. Um gegenzusteuern, hatte die Post unter anderem auch ausprobiert, Briefe nicht mehr an jedem Wochentag zuzustellen.

Jedenfalls bedeuten insgesamt weniger Briefe höhere Logistik- und Personalkostenanteile pro Brief. Denn die Kosten bleiben gleich, unabhängig davon, ob die Sortieranlagen voll ausgelastet und die Autos der Briefträger vollgepackt sind oder ob nicht. Doch wenn weniger Briefe durch die Anlagen laufen und ausgeliefert werden, erhöhen sich die Kostenanteile, die auf jeden einzelnen Brief entfallen. Und mit dieser Argumentation lässt sich eine beantragte Portoerhöhung bei der Bundesnetzagentur begründen.

Schon in den vergangenen Jahren hatte es Anpassungen gegeben. Zuletzt war das Porto für einen Standardbrief im Jahr 2016 von 62 auf 70 Cent angehoben worden. Danach hatte die Bundesnetzagentur die aktuellen Preise für drei Jahre eingefroren. Portoanpassungen darf die Post nicht eigenmächtig durchführen. Vielmehr braucht sie dafür die Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Warum aus der Portoanpassung zu Jahresbeginn 2019 nichts wurde

Ursprünglich war geplant, dass die aktuellen Tarife nur bis Ende 2018 gelten. Ab Januar 2019 wollte die Post schon die höheren Portos verlangen. Allerdings saniert der Konzern das Brief- und Paketgeschäft und baut es in diesem Zuge um. Zudem hatte die Post mit konzerninternen Turbulenzen zu kämpfen und kündigte angesichts einer Gewinnwarnung im Sommer 2018 Sparmaßnahmen an.

Jedenfalls waren die Daten, die die Post der Bundesnetzagentur vorgelegt hatte, aus Sicht der Aufsichtsbehörde nicht ausreichend. Die Bundesnetzagentur bemängelte, dass die veränderten Kosten und Einsparungen, die der Post durch die angekündigten Umstrukturierungen, technischen Innovationen und Personalmaßnahmen entstehen sollten, nicht genau und nachvollziehbar genug erläutert wurden.

Folglich legte die Behörde das Genehmigungsverfahren zunächst auf Eis. Sie untersagte vorerst eine Portoerhöhung. Deshalb blieb es auch zum Jahresbeginn 2019 bei den aktuellen Tarifen.

Gleichzeitig forderte die Behörde die Post auf, weitere Erklärungen zur aktuellen Kostensituation einzureichen. Für die Abgabe der Unterlagen hatte die Post bis Ende November 2018 Zeit. Anschließend prüfte die Bundesnetzagentur die Daten. Die Prüfung ist inzwischen abgeschlossen.

Wie die Portoerhöhung aussehen wird

Mitte Januar hatte die Bundesnetzagentur die beantragte Portoerhöhung genehmigt. Die endgültige Entscheidung soll Mitte März fallen, ab dem 1. April 2019 würden dann die neuen Tarife gelten. Allerdings ist der Spielraum für die Portoanpassungen viel niedriger als erwartet. Die Bundesnetzagentur stimmte nämlich einer Erhöhung um 4,8 Prozent für die Produkte zu, die dem sogenannten Price-Cap Verfahren unterliegen. Dazu zählen Briefsendungen bis 1.000 Gramm, also beispielsweise Postkarten, Standardbriefe, Kompaktbriefe und Großbriefe.

Die Post hingegen hatte mit mehr Spielraum gerechnet. Ihre Pläne sahen vor, dass das Porto für einen Standardbrief von 70 auf 80 Cent klettern sollte. Das wäre eine Erhöhung um 14 Prozent. Auch Experten hatten vergleichbare Anhebungen für möglich gehalten. Bliebe es hingegen bei den 4,8 Prozent, dürfte das Porto für einen Standardbrief nur auf 73 Cent steigen.

Allerdings bezieht sich die genehmigte Preisanpassung eben nicht nur auf Standardbriefe, sondern auf alle Briefsendungen innerhalb der Price-Cap Regulierung. Daher könnte die Post eine spürbare Portoerhöhung auf Standardbriefe beschränken und bei anderen Sendungen alles so lassen, wie es ist. Dadurch wäre der Durchschnittswert für die erlaubte Gesamtteuerung eingehalten.

Gleichwohl ist Post-Chef Appel mit der genehmigten Portoerhöhung nicht zufrieden. Und das Verfahren ist auch noch nicht abgeschlossen.

Denn der weitere Ablauf ist so:

  • Nachdem die Bundesnetzagentur den Spielraum für Portoerhöhungen vorläufig auf 4,8 Prozent festgelegt hat, muss die Post die Entscheidung kommentieren. In diesem Zuge hat sie noch einmal die Gelegenheit, ihre Kostensituation ausführlich darzustellen.
  • Die Bundesnetzagentur kann daraufhin einen anderen Durchschnittswert für Portoanpassungen genehmigen. Bleibt sie bei den 4,8 Prozent, muss die Post entscheiden, bei welchen Briefsendungen sie die Tarife erhöht und um wie viel.
  • Die Verteilung der Portoanpassungen muss die Post der Bundesnetzagentur vorlegen.
  • Genehmigt die Bundesnetzagentur die Verteilung, können die neuen Tarife in Kraft treten. Aller Voraussicht nach wird das zum 1. April 2019 der Fall sein.

Bleibt es beim vorläufig genehmigten Spielraum, sollen die neuen Preise bis Ende 2021 gültig sein. Denkbar ist aber, dass die Bundesnetzagentur zustimmt, dass die Post noch vor Ablauf dieses Zeitraums ein neues Antragsverfahren für eine Portoanhebung anstrengen kann.

Als Fazit bleibt jedenfalls, dass der Briefversand ab April definitiv teurer wird. Nur bleibt eben abzuwarten, um wie viel genau sich die Preise erhöhen.

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Thema: Bericht: Warum die Post Portoerhöhungen plant

Bericht: Wo 2019 die Kosten für Verbraucher sinken

Bericht: Wo 2019 die Kosten für Verbraucher sinken

Was die Finanzen angeht, verspricht 2019 ein ganz gutes Jahr zu werden. Denn fast jeder kann sich über ein bisschen mehr Geld freuen. So wird der Mindestlohn angehoben, Kindergeld und Hartz IV steigen und auch bei den gesetzlichen Renten wird es wieder ein Plus geben. Doch das ist noch nicht alles.

Wo die Kosten 2019 für Verbraucher sinken

Denn der Gesetzgeber hat eine bunte Mischung aus geldwerten Vorteilen in verschiedenen Bereichen auf den Weg gebracht.

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