Bericht: Was sich 2018 für Autofahrer ändert

Bericht: Was sich 2018 für Autofahrer ändert

Wie jedes Jahr bringt auch 2018 verschiedene neue Gesetze, Verordnungen und Richtlinien mit sich. Dabei kommen auf Autofahrer einige Neuerungen zu. Diese betreffen unter anderem die Winterreifen, die Gültigkeit der Fahrerlaubnis und die Höhe der Kfz-Steuer.

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Der folgende Bericht fasst zusammen, was sich 2018 für Autofahrer ändert.

 

Winterreifen bekommen ein neues Symbol

Bei winterlichen Witterungsbedingungen müssen laut Straßenverkehrsordnung Reifen mit der sogenannten M+S-Kennzeichnung verwendet werden. M+S steht für Matsch und Schnee und die entsprechenden Winterreifen haben tiefere Profilrillen und gröbere Stollen. Allerdings ist die M+S-Kennung gesetzlich nicht geschützt.

Aus diesem Grund konnten die Reifenhersteller ihren Reifen die Wintertauglichkeit letztlich nach eigenem Ermessen bescheinigen. Rückschlüsse darauf, wie sich die Reifen bei Schnee und Glatteis tatsächlich verhalten, konnte der Autofahrer dadurch aber kaum ziehen.

Ein neues Symbol soll nun Abhilfe schaffen. Alle Winterreifen, die ab dem 1. Januar 2018 produziert werden, müssen nämlich das sogenannte Alpine-Symbol haben. Dieses Symbol zeigt einen dreizackigen Berg mit einer Schneeflocke in der Mitte. Es wird auch als 3PMSF bezeichnet, was für 3 Peak Mountain Snow Flake steht. Reifen mit diesem Symbol werden besonderen Anforderungen gerecht, was das Traktions-, das Brems- und das Beschleunigungsverhalten auf Schnee und Eis angeht.

Den entsprechenden Nachweis müssen die Reifenhersteller durch Pflichttests gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt erbringen. Damit ist sichergestellt, dass die Reifen bestimmte Mindestqualitäten bei vergleichbaren Tests aufweisen.

Autofahrer müssen sich nun aber nicht gleich neue Winterreifen zulegen. Denn alle Reifen, die bis zum 31. Dezember 2017 produziert wurden und nur mit M+S gekennzeichnet sind, dürfen noch bis zum 30. September 2024 genutzt werden. Zudem sind viele Winterreifen schon seit einiger Zeit ohnehin mit dem neuen Symbol gekennzeichnet.

Unverändert bleibt die situationsbedingte Winterreifenpflicht. Sie schreibt vor, dass bei winterlichen Wetterverhältnissen und dabei insbesondere bei Schnee, Schneematsch und Eisglätte Winterreifen vorhanden sein muss. Die Jahreszeit spielt dabei keine Rolle. Maßgeblich sind tatsächlich die Witterungsbedingungen. Ist der Autofahrer auf winterlichen Straßen mit Sommerreifen unterwegs und wird er von der Polizei kontrolliert, werden ein Bußgeld von 60 Euro und ein Punkt in Flensburg fällig.

Eine Änderung im Bußgeldkatalog, die schon zum 1. Juni 2017 auf den Weg gebracht wurde, führt dazu, dass nun aber auch der Halter eines Fahrzeugs zur Kasse gebeten kann, wenn er sein Auto bei winterlicher Witterung ohne entsprechende Bereifung verleiht. So droht dem Fahrzeughalter in diesem Fall neben einem Punkt in der Verkehrssünderkartei ein Bußgeld von 75 Euro.

 

Bei der AU wird nur noch am Endrohr gemessen

Alle zwei Jahre muss das Auto zu einer Prüfstelle, damit es eine neue Plakette bekommt. Und im Rahmen der Prüfung wird auch eine Abgasuntersuchung, kurz AU, durchgeführt. Bisher basierte die AU auf einem zweistufigen Verfahren. So wurden die Abgaswerte zunächst durch eine On-Board-Diagnose überprüft. Gab es nichts zu bestanden, blieb es dabei.

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Tauchte hingegen ein Fehler auf, erfolgte eine zweite Messung am Endrohr. Ab dem 1. Januar 2018 ist dieses zweistufige Verfahren Geschichte. Ab dann wird die AU nämlich nur noch als Endrohrmessung durchgeführt.

Das neue Verfahren soll sicherstellen, dass zuverlässig erkannt wird, wenn die Abgasreinigung beim Fahrzeug durch einen Defekt oder Manipulation nicht ordnungsgemäß funktioniert. Alle Prüfstellen sind bereits mit den notwendigen Geräten für eine Endrohrmessung ausgestattet. Die Mehrkosten für die AU sollen sich auf 3 bis 4 Euro belaufen.

 

Ein neues Prüfverfahren kann zu höheren Kfz-Steuern führen

Möchte sich der Autofahrer ein neues Fahrzeug zulegen, sollte er das nach Möglichkeit bis August tun. Denn ab dem 1. September 2018 könnte die Kfz-Steuer höher ausfallen. Der Grund hierfür ist ein neues Verfahren, mit dem der Abgasausstoß gemessen wird. Bislang wurde das NEFZ-Prüfverfahren angewendet. Das Kürzel NEFZ steht für Neuer Europäischer Fahrzyklus.

Dieses Prüfverfahren wird ab September 2018 durch die Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Prodecure oder kurz WLTP-Norm ersetzt. Das weltweit harmonisierte Messverfahren soll zu realistischeren Werten beim CO2-Ausstoß führen. Dazu werden beim Test einzelne Fahrzeuge stellvertretend für den jeweiligen Fahrzeugtyp überprüft.

Verglichen mit dem bisherigen Testverfahren wird die Höchstgeschwindigkeit von 120 auf 131 Stundenkilometer erhört und die Testdauer von 20 auf 30 Minuten verlängert. Zudem werden Beschleunigungskurven praktiziert, die der Realität deutlich näher kommen. Damit orientiert sich das neue Messverfahren weit mehr am tatsächlichen Fahrbetrieb als das alte Messverfahren.

Sind die Werte für ein Fahrzeugmodell ermittelt, garantiert der Autobauer durch eine Konformitätserklärung, dass alle künftig gebauten Autos mit dem geprüften Typ übereinstimmen. Der Test nach dem WLTP-Verfahren ist schon seit September 2017 für alle Fahrzeugtypen, die neu auf den Markt kommen, vorgeschrieben.

Ab dem 1. September 2018 wird nun die Höhe der Kfz-Steuer bei Neufahrzeugen auf Grundlage der ermittelten Messwerte und des CO2-Ausstoßes berechnet. Und weil das neue Messverfahren deutlich näher an der reellen Fahrpraxis angelehnt ist, sind die Werte oft höher als unter Laborbedingungen. Folglich muss der Autofahrer auch mit höheren Kfz-Steuern rechnen. Betroffen sind allerdings nur neu zugelassene Fahrzeuge. Bei Autos, die schon zugelassen sind, bleibt bei der Berechnung der Kfz-Steuer alles beim Alten.

 

Führerscheine der Klassen C1 und C1E sind nur noch fünf Jahre gültig

Um kleine Lkw, Kleintransporter und Kleinbusse lenken zu dürfen, ist eine Fahrerlaubnis in den Klassen C1/C1E notwendig. Führerscheine dieser Klassen sind allerdings nur noch fünf Jahre lang gültig. Schon Ende 2016 ist eine Änderung in Kraft getreten, nach der die Gültigkeit dieser Führerscheinklassen rückwirkend ab dem 19. Januar 2013 auf fünf Jahre begrenzt wurde.

Da die fünf Jahre nun ablaufen, erlischt die Fahrerlaubnis in den Klassen C1/C1E am 19. Januar 2018. Dabei spielt es dann auch keine Rolle, ob im Führerschein eingetragen ist, dass die Fahrerlaubnis bis zum 50. Lebensjahr gilt. Denn alle Eintragungen ab dem 19. Januar 2013 sind durch die gesetzliche Änderung nichtig. Nur wenn die Fahrerlaubnis schon vor dem 19. Januar 2013 erteilt wurde, bleibt die Befristung bis zum 50. Lebensjahr gültig.

Ist der Autofahrer betroffen, muss er sich rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit an seine zuständige Führerscheinstelle wenden und dort die Verlängerung beantragen. Voraussetzung für eine Verlängerung ist eine erfolgreich absolvierte Gesundheitsprüfung, die eine körperliche und eine psychische Untersuchung sowie einen Sehtest umfasst. Versäumt der Autofahrer die Verlängerung, ist er ohne gültige Fahrerlaubnis unterwegs und macht sich damit strafbar.

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Die eCall-Funktion wird zur Standardausstattung

Ab dem 31. März 2018 müssen alle Neuwagen serienmäßig mit der sogenannten eCall-Funktion ausgestattet werden. Bei dieser Funktion handelt es sich um ein automatisches Notrufsystem. Hintergrund hierzu ist, dass oft wertvolle Zeit verloren geht, wenn die Fahrzeuginsassen nach einem schweren Autounfall nicht in der Lage sind, selbst den Rettungsdienst zu verständigen.

Ausgelöst durch Crash-Sensoren, setzt die eCall-Funktion in einem solchen Fall automatisch einen Notruf über die Rufnummer 112 ab und übermittelt der Rettungsleitstelle per GPS sowohl die Position des Fahrzeugs als auch die letzte Fahrtrichtung vor dem Unfall. Geplant ist, dass das Notrufsystem europaweit funktionieren soll.

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