Bericht: Ist eine Gebühr für einen verpassten Arzttermin zulässig?

Bericht: Ist eine Gebühr für einen verpassten Arzttermin zulässig?

Beim Hausarzt klappt es normalerweise sehr schnell mit einem Termin. Liegt ein akuter Fall vor, beispielsweise weil sich ein Patient verletzt oder plötzlich starke Schmerzen hat, kann er meist direkt in die Praxis kommen. Mitunter ist die Wartezeit dann zwar etwas länger, aber der Patient wird auch ohne Termin dazwischengeschoben.

Bericht Ist eine Gebühr für einen verpassten Arzttermin zulässig_

Im Notfall ist die medizinische Versorgung ohnehin sichergestellt.

Steht hingegen eine Routinekontrolle oder eine Vorsorgeuntersuchung an oder möchte sich der Patient die Meinung eines Facharztes einholen, kann bis zum Arzttermin durchaus einige Zeit vergehen. Und in der Zwischenzeit kann viel passieren.

Deshalb kommt es immer wieder vor, dass Patienten vereinbarte Termine versäumen. Einige Ärzte verlangen dann ein Ausfallhonorar.

Nur: Ist eine Gebühr für einen verpassten Arzttermin zulässig? Darf ein Arzt ein Entgelt in Rechnung stellen, wenn der Patient einen Termin nicht wahrnimmt?

Diese Fragen beantworten wir im folgenden Bericht:

Die Gerichte urteilen verschieden

Verlangt ein Arzt eine Gebühr, wenn ein Patient seinen Termin verpasst, muss er den Patienten eigentlich klar darauf hinweisen. Und zwar bereits dann, wenn der Patient den Termin vereinbart. In diesem Zuge sollte der Arzt darüber informieren, unter welchen Umständen die Ausfallgebühr fällig wird und wie hoch sie ist.

Tut er das nicht und bekommt der Patient mehr oder weniger überraschend eine Rechnung, nachdem er seinen Arzttermin vergessen hatte, könnte der Patient die Bezahlung verweigern. Lässt sich keine Einigung finden, weil der Arzt auf das Ausfallhonorar besteht und der Patient die Zahlung nicht einsieht, ist es denkbar, die Sache an einen Rechtsanwalt zu übergeben.

Allerdings ist der Streitwert so gering, dass sich der ganze Aufwand vermutlich nicht lohnt. Zumal erschwerend hinzukommt, dass es keine verbindliche Rechtsgrundlage gibt.

Denn wie die drei folgenden Beispiele zeigen, ist sich die Rechtsprechung an diesem Punkt nicht einig.

  1. Beispiel: Amtsgericht Diepholz, Az. 2 C 92/11, Urteil vom 26. Juni 2011

Das Amtsgericht Diepholz vertritt die Ansicht, dass der Arzt einen Vergütungsanspruch haben kann, wenn es sich – wie im vorliegenden Fall – um eine zeitintensive Behandlung in einer Bestellpraxis handelt. Voraussetzung ist aber eine Vereinbarung zwischen dem Arzt und dem Patienten, nach der der Patient das ausgefallene Honorar erstatten muss, wenn er gar nicht erscheint oder den Termin kurzfristig absagt.

Außerdem muss der Arzt den entstandenen Schaden möglichst gering halten. Das ist möglich, indem der Arzt zum Beispiel einen anderen Patienten behandelt oder Büroarbeiten erledigt. Da die Zeit so nicht ungenutzt verstreicht, reduziert sich das Ausfallhonorar entsprechend. Kann der Arzt aber nachweisen, dass er die Zeit, die für den verpassten Termin des Patienten vorgesehen war, anderweitig nicht nutzen konnte, hat er Anspruch auf eine Vergütung in voller Höhe.

  1. Beispiel: Amtsgericht Bremen, Az. 9 C 0566/11, Urteil vom 9. Februar 2012

Vereinbart der Patient einen Termin, kommt ein Behandlungsvertrag mit dem Arzt zustande. Und ein abgeschlossener Behandlungsvertrag sieht grundsätzlich auch eine Vergütungspflicht vor. Trotzdem kann der Patient nach Ansicht des Amtsgerichts Bremen einen vereinbarten Termin jederzeit ohne weitere Folgen stornieren.

Im Zweifel müsse die Terminabsage nämlich als eine außerordentliche Kündigung des Behandlungsvertrags gewertet werden. Eine außerordentliche Kündigung unterliegt keinen Fristen. Folglich hat der Arzt auch keinen Anspruch auf ein Ausfallhonorar.

  1. Beispiel: Landesgericht Berlin, Az. 55 S310/04, Urteil vom 15. April 2005

In diesem Verfahren ging es um einen Zahnarzt. Er nutzte ein Anmeldeformular, auf dem stand, dass Patienten vereinbarte Termine spätestens 24 Stunden vorher absagen müssen, wenn sie diese nicht wahrnehmen können. Andernfalls werde ein Ausfallhonorar von 75 Euro berechnet.

Vor Gericht hielt diese Klausel der Kontrolle nicht stand. Denn das Berliner Landesgericht urteilte, dass ein Ausfallhonorar für nicht eingehaltene Termine nur dann wirksam vereinbart werden kann, wenn eine Regelung vorgesehen ist, die den Patienten bei einem unverschuldeten Versäumen entlastet.

Müsste der Patient das Ausfallhonorar auch dann bezahlen, wenn er keine Schuld daran hat, dass er den Termin nicht wahrnehmen konnte, würde ihn dies unangemessen benachteiligen. Deshalb lasse sich aus dieser Klausel kein Vergütungsanspruch ableiten.

Arzttermine am besten frühzeitig absagen

Um erst gar nicht in eine unangenehme Situation zu kommen, ist die beste Lösung, Arzttermine, die nicht eingehalten werden können, rechtzeitig abzusagen. Die Arztpraxis hat dadurch die Möglichkeit, den Termin neu zu vergeben.

Ein anderer Patient erhält so die Chance, etwas schneller an einen Termin zu kommen. Im Zuge der Terminabsage ist natürlich möglich, direkt einen neuen Termin zu vereinbaren, um so die eigene Wartezeit auf den nächsten Arzttermin zu verkürzen.

Eine möglichst frühzeitige Terminabsage gebietet aber nicht nur die Fairness, sondern belastet auch das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient nicht unnötig. Schließlich ist es ärgerlich für den Arzt, wenn ihn sein Patent versetzt. Umgekehrt ist es vermutlich auch dem Patienten unangenehm, wenn er seinen Termin verbummelt hat und sich jetzt um einen neuen Termin bemühen muss.

Handelt es sich um einen festen Termin, kann es sinnvoll sein, den Termin schriftlich abzusagen, zum Beispiel per E-Mail oder Fax. Sollte es später Unstimmigkeiten geben, kann der Patient zumindest belegen, dass er abgesagt hatte.

Und:

Auch wenn der Patient schon unterwegs ist und feststellt, dass er sich zu seinem Termin verspäten wird, sollte er kurz in der Praxis Bescheid sagen. So lassen sich Missverständnisse vermeiden und der Arzt kann einen Patienten, der schon im Wartezimmer sitzt, vorziehen.

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