Streik in der Kita – Was gilt für die Eltern?

Bericht: Streik in der Kita – Was gilt für die Eltern?

 

Kinderpfleger, Erzieher und Sozialarbeiter leisten eine wichtige Arbeit, die anstrengend ist und mit viel Verantwortung einhergeht. Die Eltern möchten und müssen ihren Nachwuchs schließlich in guten Händen wissen, wenn sie ihre Kids in die Kita oder den Kindergarten bringen.

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Deshalb können viele die Forderung nach einer besseren Bezahlung durchaus verstehen. Auf der anderen Seite stellt es viele Eltern aber vor eine große Herausforderung, wenn die Kitas wegen Streik geschlossen bleiben. Doch was können Eltern tun?

Dürfen sie zu Hause bleiben, um ihre Kids selbst zu betreuen? Können sie den Nachwuchs mit ins Büro nehmen? Und wer kommt für die Kosten auf, wenn ein Babysitter engagiert werden muss?

Der folgende Bericht erklärt,
was bei einem Streik in der Kita für die Eltern gilt:

 

Können die Eltern bei einem Kita-Streik der Arbeit fernbleiben?

Bleibt die Kita zu, müssen sich die Eltern möglichst schnell darum kümmern, eine andere Betreuung für ihren Nachwuchs zu organisieren. Ist nur ein Elternteil berufstätig, muss grundsätzlich der andere, nicht berufstätige Elternteil einspringen und die Betreuung übernehmen.

Sind beide Elternteile berufstätig, gibt es vielleicht Großeltern, Verwandte oder Freunde, die sich spontan bereiterklären, auf die Kinder aufzupassen. In einigen Kommunen werden Kindernotbetreuungen eingerichtet. Allerdings sind die Plätze hier meist sehr begrenzt.

Teilweise klappt es auch, dass sich die Eltern zusammentun und einen eigenen Betreuungsplan aufstellen. Daneben können die Eltern vorübergehend eine Tagesmutter oder einen Babysitter engagieren, wobei sie die Kosten dafür dann selbst übernehmen müssen.

Ist keine alternative Betreuungsmöglichkeit in Sicht, ist es allerdings keine gute Idee, einfach zu Hause zu bleiben. Erscheint ein Elternteil nicht zur Arbeit, ohne den Arbeitgeber informiert zu haben, könnte dies arbeitsrechtliche Folgen nach sich ziehen. Dabei reicht die Palette von einer Lohnkürzung über eine Abmahnung bis hin zur fristlosen Kündigung.

Hintergrund hierfür ist, dass Streiks in Kitas in aller Regel vorher angekündigt werden. Da die Eltern also wissen, dass die Kita geschlossen bleibt, können Arbeitgeber verlangen, dass die Eltern entsprechende Vorbereitungen treffen und sich um darum bemühen, eine Betreuung für ihre Kids zu organisieren.

Deshalb sollten betroffene Eltern ihren Arbeitgeber unverzüglich informieren und gemeinsam nach einer Lösung suchen. Gleiches gilt, wenn sich die Eltern wegen des Streiks verspäten. Auch hier müssen sie ihrem Chef frühzeitig Bescheid geben und die verpasste Arbeitszeit zudem gegebenenfalls nacharbeiten.

Aber: Es gibt eine Ausnahme.

Wenn der Streik nicht oder sehr kurzfristig angekündigt wurde, haben die Eltern oft keine Möglichkeit, auf die Schnelle die Betreuung ihrer Kinder sicherzustellen. Gemäß § 616 BGB ist es in diesem Fall zulässig, wenn die Eltern notfalls nicht zur Arbeit erscheinen. Denn ihre Fehlzeit ist ohne ihr Verschulden durch ein unvorhersehbares Ereignis entstanden. Arbeitsrechtliche Konsequenzen müssen die Eltern nicht befürchten und während der Fehlzeit läuft die Entgeltzahlung ganz normal weiter.

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Einheitliche Regelungen dazu, wie lange die Eltern bei Lohnfortzahlung zu Hause bleiben können, gibt es aber nicht. In der Praxis werden zwei, höchstens drei Arbeitstage als angemessen betrachtet.

Dauert der Streik länger, muss der Arbeitgeber den jeweiligen Mitarbeiter nicht weiter freistellen. Stattdessen kann er verlangen, dass sich der Mitarbeiter um eine alternative Kinderbetreuung kümmert oder Urlaub nimmt.

Bevor sich die Eltern auf die Regelung nach § 616 BGB verlassen, sollten sie aber einen Blick in den Arbeits- oder Tarifvertrag werfen. Hier können nämlich abweichende Regelungen zu finden sein. Zudem gilt generell, dass die Eltern ihren Arbeitgeber sehr zeitnah informieren sollten.

 

Muss der Arbeitgeber bei einem Kita-Streik Urlaub bewilligen?

Finden die Eltern keine Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder, bleibt ihnen oft nichts anderes übrig, als Urlaub zu nehmen. Sind die Urlaubstage bereits aufgebraucht, sind der Abbau von Überstunden, Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto oder unbezahlter Urlaub denkbare Alternativen.

Allerdings gilt, wie bei jedem Urlaubsantrag, dass der Arbeitgeber nicht zustimmen muss. Ist es aus betrieblichen Gründen nicht möglich, dass ein Mitarbeiter kurzfristig Urlaub oder Freizeit nimmt, kann der Arbeitgeber den Antrag ablehnen.

Betriebliche Gründe liegen beispielsweise dann vor, wenn ein Auftrag dringend abgeschlossen werden muss und keine Vertretung für den Mitarbeiter, der Urlaub will, verfügbar ist.

Auch wenn die Personaldecke dünn ist, weil mehrere Kollegen gerade im Urlaub sind, ihre Urlaubspläne schon zu einem früheren Zeitpunkt bewilligt wurden oder der Krankenstand hoch ist, muss der Arbeitgeber keinen Urlaub gewähren. Anspruch auf eine Sonderbehandlung haben Eltern, die von einem Kita-Streik betroffen sind, nämlich nicht.

 

Können die Eltern ihre Kids mit zur Arbeit nehmen?

Die Kids kurzerhand zur Arbeit mitzunehmen, klingt zwar nach einer einfachen Lösung. Schließlich können die Eltern ihre Arbeit verrichten, während die Kleinen in einer Ecke spielen. In der Praxis ist das aber nicht so einfach. Zum einen sind viele Arbeitsplätze als Aufenthaltsorte für Kinder komplett ungeeignet oder sogar gefährlich.

Zum anderen werden sich die wenigsten Kinder stundenlang alleine beschäftigen. Dadurch könnte ein ungestörtes und konzentriertes Arbeiten schwierig werden. Deshalb können Arbeitgeber untersagen, dass Eltern ihre Kinder zur Arbeit mitbringen.

Doch selbst wenn ein Arbeitgeber kulant ist und es erlaubt, kurzfristig die Anzahl der Plätze im Betriebskindergarten erhöht oder eigens einen Raum während der Streiktage zur Verfügung stellt, sollten sich die Eltern unbedingt vorher mit ihm absprechen und die Kinder wirklich erst dann mitbringen, wenn der Arbeitgeber grünes Licht gegeben hat.

Wer kommt für die Kosten einer alternativen Kinderbetreuung auf?

Müssen die Eltern eine Tagesmutter engagieren, auf die Dienste eines Babysitters zurückgreifen oder unbezahlten Urlaub nehmen, müssen sie diese Kosten aus eigener Tasche finanzieren.

Allerdings können sie versuchen, einen Teil der Kita-Gebühren zurückzubekommen. Hintergrund hierfür ist, dass zwischen den Eltern und der Kita ein Betreuungsvertrag besteht. In diesem Vertrag ist unter anderem geregelt, an wie vielen Tagen pro Jahr die Kita geschlossen bleiben darf.

Bleibt die Kita wegen des Streiks länger zu als vertraglich vereinbart, haben die Eltern grundsätzlich die Möglichkeit, Erstattungsansprüche geltend zu machen. Dafür sollten sie die Gebühren zunächst ganz normal bezahlen und anschließend einen Antrag auf anteilige Rückerstattung beim Kita-Träger einreichen.

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Einige Gemeinden und Kommunen erklären sich bereit, den Eltern die Verpflegungskosten oder einen Teil des Beitrags zurückzuzahlen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ein Streik wochenlang andauert.

Einen Rechtsanspruch auf die Kostenerstattung gibt es aber nicht, denn ein Streik fällt aus juristischer Sicht unter höhere Gewalt. Deshalb hängt es von den Regelungen und der Kulanz des Kita-Trägers ab, ob überhaupt und in welchem Umfang dem Antrag der Eltern stattgegeben wird. Einen Versuch ist es aber allemal wert.

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Hier schreiben Marion Kalinski - Deutschlehrerin, Armin Wischhusen - freier Journalist, Christian Gülcan - Redakteur und Inhaber Artdefects Media Verlag, sowie Denise Menke - Inhaberin einer Presseagentur, Canel Gülcan - Studentin Germanistik / Deutsch auf Lehramt. Wir möchten Wissenswertes zu Themen vermitteln, die aktuell in Deutschland sind , sowie diverse Anleitungen und Tipps für Verbraucher, Schule, Studium oder Beruf weitergeben.

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