Welche Regeln gelten eigentlich auf dem Gehweg?

Hintergrundwissen: Welche Regeln gelten eigentlich auf dem Gehweg? 

Je nach Region heißt er Gehweg, Bürgersteig oder Fußgängerweg. Alle diese Namen deuten darauf hin, um was für einen Bereich es sich handelt, nämlich um einen Weg für diejenigen, die zu Fuß unterwegs sind. So zumindest die Theorie. In der Praxis haben Fußgänger den Weg, der für sie vorgesehen ist, aber eher selten für sich alleine. 

Anzeige

So sind auf dem Gehweg mitunter Fahrradfahrer und Skateboarder unterwegs, hinzu kommen Kleiderständer, Wühltische und die Außenbestuhlung von Cafés und Imbissen. Dabei ist es keineswegs so, dass jeder auf dem Bürgersteig machen kann, was er möchte. Im Sinne von Hintergrundwissen beantwortet der folgende Bericht deshalb die Frage:

Welche Regeln gelten eigentlich auf dem Gehweg?  

Die Straßenverkehrsordnung gibt die Regeln vor.

Die Straßenverkehrbehörde bestimmt zusammen mit der jeweiligen Gemeinde darüber, welche Wege als Bürgersteige genutzt werden sollen. Gibt es einen Bürgersteig, ist ein Fußgänger dann auch dazu verpflichtet, diesen Gehweg zu benutzen. So besagt es § 25 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Jemand, der zu Fuß unterwegs ist, darf also nicht einfach auf der Straße oder einem Fahrradweg laufen, wenn es einen Gehweg gibt.

Nun kann es aber sein, dass der Bürgersteig sehr schmal oder stark frequentiert ist. Denkbar ist auch, dass die vielen Kleiderständer und Bistrotische eine Art Slalom erfordern. In diesen Fällen gelten die grundlegenden Verhaltensregeln der StVO. Demnach ist nach § 1 jeder Verkehrsteilnehmer dazu angehalten, auf andere Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen und ständige Vorsicht walten zu lassen.

Übertragen auf die Praxis bedeutet das: Der Fußgänger sollte nicht auf sein Recht beharren und sich ohne Rücksicht auf andere Passanten seinen Weg bahnen. Stattdessen sollte er Zusammenstöße und gefährliche Situationen möglichst vermeiden und beispielsweise älteren Menschen, Rollstuhlfahrern und Personen mit Kinderwagen Vorfahrt gewähren.

Kommt es zu einem Unfall auf dem Gehweg, haftet grundsätzlich derjenige, der den Unfall verursacht hat. Rennt ein Fußgänger etwa über einen sehr engen Bürgersteig und schubst dabei einen anderen Passanten, der daraufhin hinfällt und sich verletzt, muss der rennende Fußgänger die Verantwortung übernehmen. 

Für Fahrräder und Skateboards gelten besondere Regeln.

Welchen Weg ein Fahrradfahrer benutzen muss, hängt vom Alter ab. Kinder, die jünger sind als acht Jahre, müssen auf dem Gehweg fahren. Kinder, die zwischen acht und zehn Jahre alt sind, können es sich aussuchen, ob sie den Gehweg oder den Fahrradweg benutzen. So sieht es § 2 Absatz 5 StVO vor. Für alle Radfahrer, die ihren zehnten Geburtstag hinter sich haben, sind der Fahrradweg oder die Straße Pflicht. Ältere Kinder, Jugendliche und Erwachsene haben als Radfahrer auf dem Gehweg somit eigentlich nichts zu suchen.

Auf dem Bürgersteig kann es nicht nur zu einem Zusammenstoß mit einem Fußgänger kommen. Gerade im Bereich von Ein- und Ausfahrten oder Kreuzungen besteht auch die Gefahr, dass der Radfahrer mit einem Auto kollidiert. Kommt es zu einem Unfall zwischen einem Passanten und einem Radfahrer, der älter ist als zehn Jahre und den Bürgersteig benutzt hat, wird dem Radfahrer in den meisten Fällen die Schuld zugesprochen.

Auch bei einer Kollision zwischen einem Radfahrer und einem Auto auf dem Gehweg muss der ältere oder erwachsene Radfahrer damit rechnen, dass er den deutlich größeren Schuldanteil trägt. Bei Wegen, die sowohl einen Gehweg als auch einen Radweg beinhalten, müssen die Fußgänger den Gehweg und die Radfahrer den Radweg benutzen. Doch auch hier sind die Radfahrer dazu angehalten, auf die Fußgänger Rücksicht zu nehmen.

Bei Skateboards und ähnlichen Gefährten ist die Sachlage ein bisschen schwieriger. Werden sie gemäß § 24 StVO behandelt, so gelten sie ähnlich wie Kinderfahrräder, Rollstühle, Kinderwagen und Inline-Skates als sogenannte “besondere Fortbewegungsmittel“. Als solche müssen und dürfen sie nur auf dem Gehweg benutzt werden. Auf der Straße, dem Seitenstreifen oder dem Fahrradweg haben die besonderen Fortbewegungsmittel grundsätzlich nichts zu suchen.

Einige Gerichte werten Skateboards jedoch nicht als besondere Fortbewegungsmittel im Sinne von § 24 StVO, sondern als reine Sportgeräte. Sportgeräte wiederum gehören weder auf die Straße noch auf den Gehweg. Stattdessen dürfen Sportgeräte nur auf Sportflächen und auf speziell ausgeschilderten Straßen, den sogenannten Spielstraßen, benutzt werden.  

Cafétische und Kleiderständer bedürfen einer Genehmigung.

Einerseits sind Kleiderständer, Wühltische und andere Auslagen eine willkommene Gelegenheit, um im Warenangebot eines Geschäftes zu stöbern. Genauso genießen es viele, sich ein Getränk oder eine Stärkung zu gönnen und dabei draußen zu sitzen und das bunte, lebendige Treiben auf der Straße zu beobachten.

Andererseits nehmen Tische, Stühle und Verkaufsständer Platz weg und machen das Durchkommen nicht immer einfach. Wenn sich ein Fußgänger von den Auslagen oder der Außenbestuhlung behindert fühlt, kann er sich an den Betreiber oder das Ordnungsamt wenden. Das Aufstellen von Auslagen, Tischen, Stühlen und anderen Dingen auf dem Gehweg ist nämlich eine sogenannte Sondernutzung. Hierfür ist eine Genehmigung notwendig.

Nur wenn der Betreiber über eine Sondernutzungserlaubnis verfügt und die entsprechenden Gebühren dafür entrichtet hat, darf er die Flächen vor seinem Geschäft nutzen. Gleichzeitig muss er aber darauf achten, dass sein Außenangebot Fußgänger nicht beeinträchtigt oder gefährdet.

Mehr Berichte, Anleitungen, Vorlagen und Tipps:

Thema: Welche Regeln gelten eigentlich auf dem Gehweg?

-

Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns


berichte99

Autoren Profil:
FB/Twitter

Kommentar verfassen