Verfassen von Beschreibungen bei Online-Auktionen

Die wichtigsten Infos und Tipps zum Verfassen von Beschreibungen bei Online-Auktionen 

Online-Auktionen sind überaus beliebt. Wer Kleider, Haushaltsgegenstände, Geschenke und andere Dinge hat, die sich im Laufe der Zeit angesammelt haben, aber nicht mehr gefallen oder benötigt werden, kann diese als Verkäufer anbieten.

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Anders als beispielsweise auf dem Flohmarkt lassen sich Online-Auktionen ganz bequem und unabhängig von Zeit, Ort und Wetter von zu Hause aus abwickeln.

Sind die Auktionen einmal eingestellt, kann der Verkäufer ganz entspannt abwarten, was passiert. Käufer wiederum können auf virtuelle Schnäppchenjagd gehen und praktisch weltweit nach interessanten Gegenständen Ausschau halten. Allerdings gibt es auch bei Online-Auktionen Regeln, sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer.

Damit es im Nachhinein keine bösen Überraschungen gibt, hier die wichtigsten Infos und Tipps zum Verfassen von Beschreibungen bei Online-Auktionen sowie zu den Regeln bei Internet-Auktionen im Allgemeinen in der Übersicht:  

Das Angebot

Startet der Verkäufer eine Auktion auf einer der Auktions-Plattformen, ist er grundsätzlich an sein Angebot gebunden. Sobald ein Gebot abgegeben wurde, ist es nur noch in Ausnahmefällen möglich, die Auktion vorzeitig zu beenden.

Solche Ausnahmefälle wären beispielsweise, wenn der angebotene Artikel verloren gegangen ist, beschädigt wurde oder dem Verkäufer auffällt, dass er versehentlich falsche Angaben gemacht hat. Mit Ablauf der Auktion kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zustande.

Das bedeutet, der Käufer hat den Artikel durch sein Gebot gekauft und muss ihn bezahlen. Der Verkäufer wiederum muss den Artikel zu dem Preis abgeben, der am Ende der Auktion erzielt wurde.  

Die Beschreibung

Die Beschreibung gliedert sich im Wesentlichen in zwei Bestandteile, nämlich in den Titel und den eigentlichen Text. Für den Auktionstitel gilt, dass eine möglichst aussagekräftige Beschreibung gewählt werden sollte, beispielsweise mit konkreter Bezeichnung, Größe, Farbe, eventuell Marke oder anderen, sehr wichtigen Merkmalen.

Im Text wird der Gegenstand dann ausführlicher beschrieben. Sinnvoll dabei ist, möglichst genaue Angaben zu dem Artikel selbst und dessen Zustand zu machen. Allerdings müssen die Angaben auch stimmen. Wird also beispielsweise ein Kleidungsstück als neuwertig beschrieben, darf es keine Trage- und Waschspuren, Flecken oder Löcher haben.

Wird ein Gerät als voll funktionsfähig und in gepflegtem Zustand beschrieben, muss dies auch tatsächlich der Fall sein. Ebenso dürfen bekannte Mängel nicht verschwiegen werden. Handelt es sich um ein Markenprodukt, darf der Markenname als Qualitätsmerkmal benannt werden. Ist der Artikel kein Markenprodukt, sollten auch keine Markennamen verwendet werden, um den Artikel so beschreiben, beispielsweise indem geschrieben wird, der Artikel sehe aus wie von XXX.

Dies ist nicht erlaubt und kann richtig Ärger geben. Ähnliches gilt für das Foto. Grundsätzlich sollte immer ein Foto hinzugefügt werden, denn Artikel ohne Bild verkaufen sich nur schlecht. Das Foto sollte aber selbst aufgenommen sein, denn es ist nicht erlaubt, Fotos von anderen Stellen einfach zu kopieren.  

Der Versand

Der Verkäufer kann zwar einen kostenlosen Versand anbieten, die Versandkosten also selbst übernehmen, in aller Regel trägt aber der Käufer die Kosten für den Versand. In der Beschreibung sollte der Verkäufer die Versandkosten angeben, wobei diese dann verbindlich sind. Der Verkäufer kann und sollte im Nachhinein also nicht einfach höhere Versandkosten in Rechnung stellen, beispielsweise weil er sich vertan hat oder weil der Verkaufspreis niedriger ausfiel als gedacht.

Veränderte Versandkosten sind nur dann zulässig, wenn ein Käufer mehrere Artikel gekauft hat und der Verkäufer diese in einer Sendung zusammenfasst oder wenn die Versandkosten für Deutschland angegeben wurden, der Artikel aber ins Ausland verschickt wird. Zudem sollten die Versandkosten angemessen sein. Es ist zwar möglich, eine kleine Pauschale für beispielsweise das Verpackungsmaterial zu berechnen, allerdings sollte diese im Rahmen bleiben.

Was die Haftung bei einem Verlust oder einer Beschädigung angeht, muss zwischen privaten und gewerblichen Verkäufern unterschieden werden. Als Privatperson gilt normalerweise ein sogenannter Versendungskauf, was bedeutet, dass der Verkäufer nur bis zu dem Zeitpunkt für die Ware haftet, bis er sie an das Versandunternehmen übergeben hat.

Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer das Versandrisiko. Kommt die Ware nicht oder beschädigt an, muss der Verkäufer sie also nicht ersetzen, allerdings sollte er nachweisen können, dass er sie ordnungsgemäß abgeschickt hat. Der Käufer kann versuchen, sich den Schaden vom Versandunternehmen ersetzen zu lassen. Anders sieht es bei gewerblichen Verkäufern aus.

Hier gilt die Regelung über einen Versendungskauf nicht, sondern der Verkäufer haftet solange für die Ware, bis sie beim Käufer ankommt. Geht die Ware verloren oder kommt sie beschädigt an, muss der Verkäufer den Schaden ersetzen. 

Die Gewährleistung und der Widerruf

Ähnlich wie beim Versand muss auch im Hinblick auf die Gewährleistung und den Widerruf zwischen privaten und gewerblichen Verkäufern unterschieden werden. Ein privater Verkäufer kann die gesetzlich vorgeschriebene, zweijährige Gewährleistung für seine Ware ausschließen. Dies muss er in seiner Beschreibung aber ausdrücklich angeben, denn andernfalls bleibt die Gewährleistungspflicht bestehen. Eine mögliche Formulierung für den Gewährleistungsausschluss könnte beispielsweise „Dies ist ein Privatverkauf.

Die gesetzliche Gewährleistung und Garantie sowie eine Rücknahme oder ein Austausch sind ausgeschlossen.“ lauten. Etwas Vorsicht ist allerdings geboten, wenn ein privater Verkäufer innerhalb kurzer Zeit mehrere Auktionen einstellt und seinen Gewährleistungsausschluss unverändert verwendet. In diesem Fall könnte die Formulierung nämlich als AGB verstanden werden. Als AGB muss der Text den Anforderungen des AGB-Rechts gerecht werden und eine Haftung für grobes Verschulden darf nicht ausgeschlossen sein.

Auf der sicheren Seite ist der Privatverkäufer daher, wenn er seinen Gewährleistungsausschluss um den Hinweis „Nicht ausgeschlossen sind mögliche Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und wegen groben Verschuldens.“ ergänzt. Gewerbliche Verkäufer hingegen dürfen die Gewährleistung nicht ausschließen, sondern müssen mangelhafte Ware reparieren, ersetzen oder den Kaufpreis erstatten. Ersteigert der Käufer einen Artikel bei einem gewerblichen Verkäufer, hat er außerdem ein Widerrufsrecht.

Der Verkäufer muss den Käufer in Textform über dieses Widerrufsrecht informieren und die Frist für den Widerruf des Kaufvertrags beträgt bei ordnungsgemäßer Belehrung 14 Tage. Wird der Käufer nicht umgehend nach dem Zuschlag über sein Recht belehrt, verlängert sich die Frist auf einen Monat.

Erfolgt keine oder eine fehlerhafte Belehrung, besteht das Widerrufsrecht ohne zeitliche Begrenzung. Bei privaten Verkäufen gelten diese Regelungen allerdings nicht, denn wer etwas von einem privaten Verkäufer ersteigert, kann der Vertrag nicht widerrufen.    

Die Bezahlung

Im Internet ist es üblich, per Vorkasse zu bezahlen. Vorkasse bedeutet, dass der Verkäufer die Ware erst nach Geldeingang an den Käufer verschickt. Bezahlt wird meist per Überweisung oder durch ein Online-Bezahlsystem, wird der Artikel abgeholt, kann aber auch eine Barzahlung vor Ort vereinbart werden. Bezahlt der Käufer innerhalb einer angemessenen Frist nicht, kann ihn der Verkäufer an die Zahlung erinnern.

Reagiert der Käufer auch auf diese Aufforderung nicht, kann der Verkäufer vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall kann er den Artikel erneut einstellen und erhält die Gebühren für die erste Auktion normalerweise wieder gutgeschrieben.  

Die Kosten

Nutzt der Verkäufer ein Online-Auktionshaus, werden dafür Gebühren fällig, meist in Form von Einstellgebühren und einer Provision. Die Höhe der Gebühren hängt von der Höhe des Startpreises und dem erzielten Verkaufspreis ab, teilweise spielen auch das Produkt selbst und die gewählte Kategorie eine Rolle. Insgesamt ist ratsam, einen eher niedrigen Startpreis zu wählen.

Dadurch sind nämlich zum einen die Einstellgebühren niedriger und zum anderen bleibt potenziellen Käufern so mehr Spielraum für ihre Gebote.

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