Energieausweis als Bericht über ein Wohngebäude

Die wichtigsten Infos zum Energieausweis als Bericht über ein Wohngebäude 

Der Energieausweis ist eine Art Steckbrief, der über den Energiestandard eines Gebäudes berichtet und gemäß der Energieeinsparordnung, kurz EnEV, vorgelegt werden muss, um den energetischen Gebäudezustand bewerten zu können.

Anzeige

Dabei kann der Energieausweis für bestehende Gebäude entweder als Bedarfsausweis oder als Verbrauchsausweis ausgestellt werden. 

Wer nun aber einen solchen Ausweis benötigt, wer ihn ausstellt, welche Angaben darin enthalten sind und was er eigentlich aussagt, erklärt die folgende Übersicht mit den wichtigsten Infos zum Energieausweis als Bericht über ein Wohngebäude: 

Welche Angaben enthält ein Energieausweis?

Ein Energieausweis besteht aus vier Seiten und einer Anlage, die Möglichkeiten für kostengünstige Modernisierungen aufzeigt. Auf der ersten Seite stehen allgemeine Angaben zum Gebäude wie beispielsweise die Anschrift, das Baujahr, die Anzahl der Wohnungen oder die vorhandene Anlagentechnik.

Seit 2009 finden sich auf der ersten Seite außerdem Informationen über das Lüftungskonzept und die Nutzung von erneuerbaren Energien. Daneben ist auf der ersten Seite angegeben, mit welchem Verfahren die energetische Qualität des Wohngebäudes berechnet wird. Bildet der berechnete Energiebedarf die Basis für die Ermittlung, werden die Kennwerte für den Energiebedarf auf der zweiten Seite des Energieausweises dargestellt.

Erfolgt die Ermittlung anhand des gemessenen Energieverbrauchs, sind die Kennwerte für den Energieverbrauch auf der dritten Seite des Energieausweises aufgeführt. Mithilfe von Vergleichswerten ist eine energetische Einstufung des Gebäudes möglich. Auf der vierten Seite werden die Berechnungsverfahren erläutert.

Daneben umfasst der Energieausweis eine Anlage, in der kurze Empfehlungen für kostengünstige Maßnahmen vorgeschlagen werden, durch die die energetischen Eigenschaften verbessert werden können. Ist es nicht möglich, Empfehlungen für kostengünstige Modernisierungsmaßen auszusprechen, ist dies in der Anlage vermerkt.    

Welche Formen vom Energieausweis gibt es?

Den Energieausweis gibt es in zwei Varianten, nämlich zum einen als Bedarfsausweis und zum anderen als Verbrauchsausweis:

·         Beim Bedarfsausweis wird die energetische Qualität eines Gebäudes anhand des berechneten Energiebedarfs ermittelt. Dafür werden das Baujahr, Bauunterlagen sowie technische Daten vom Gebäude und der Heizung zusammengetragen und die Energiebedarfskennwerte dann auf Grundlage von standardisierten Rahmenbedingungen berechnet. Messungen sind dabei nicht erforderlich.

Der Bedarfsausweis bietet die Vorteile, dass die Kennwerte nicht vom individuellen Wohn- und Heizverhalten der Bewohner abhängen und die Modernisierungsvorschläge konkret die jeweilige Bausubstanz berücksichtigen. Allerdings werden die Genauigkeit und die Aussagekraft des Energieausweises davon beeinflusst, wie exakt die Daten aufgenommen wurden und wie erfahren der Aussteller bei der Berechnung ist. 

·         Beim Verbrauchsausweis basiert die Ermittlung der Kennwerte auf dem gemessenen Energieverbrauch. Die Daten hierfür liefern die Heiz- und Warmwasserkosten nach der Heizkostenverordnung oder andere geeignete Verbrauchsdaten. Um sicherzustellen, dass ein Gebäude nicht infolge von beispielsweise einem langen, harten Winter schlechter bewertet wird, werden die Verbrauchsdaten dabei mithilfe von Klimafaktoren auf einen bundesweiten Durchschnittswert umgerechnet.

Da der Aufwand bei diesem Ausweis geringer ausfällt, ist er kostengünstiger als der Bedarfsausweis. Nachteilig ist jedoch, dass er weniger aussagekräftig ist, vom Wohn- und Heizverhalten der Bewohner abhängt und die Modernisierungsvorschläge eher allgemein gehalten sind.  

Bis 2008 konnten Eigentümer und Vermieter selbst entscheiden, ob sie einen Verbrauchs- oder Bedarfsausweis ausstellen lassen. Diese Wahlfreiheit gilt weiterhin für Wohngebäude mit mehr als vier Wohnungen und für Gebäude mit weniger als vier Wohnungen, wenn der Bauantrag nach dem 01. November 1977 gestellt wurde.

Hat ein Gebäude weniger als vier Wohnungen und wurde der Bauantrag vor dem 01. November 1977 gestellt, ist ein Bedarfsausweis notwendig, es sei denn, das Gebäude erfüllte schon bei der Fertigstellung die Auflagen der ersten Wärmeschutzverordnung oder wurde entsprechend modernisiert.  

Wofür gilt der Energieausweis?

Ein Energieausweis bezieht sich immer auf das gesamte Gebäude und gibt den Durchschnittswert dieses Gebäudes wieder. Daher ist es durchaus möglich, dass einzelne Wohnungen je nach ihrer Lage und Beschaffenheit deutliche Abweichungen vom ermittelten Durchschnittswert aufweisen.   

Wie lange gilt der Energieausweis?

Ein Energieausweis ist in aller Regel zehn Jahre lang gültig. Ein neuer Ausweis vor Ablauf dieser Frist ist nur dann erforderlich, wenn es größere Änderungen oder Maßnahmen gab und das Gebäude infolgedessen gemäß der Energieeinsparverordnung neu berechnet werden muss.  

Was sagt der Energieausweis eigentlich aus?

Der Energieausweis soll die energetische Beschaffenheit von Gebäuden bundesweit vergleichbar machen. Allerdings wird es durch den Energieausweis nicht möglich, direkte Rückschlüsse darauf zu ziehen, wie hoch der Energieverbrauch und die Energiekosten voraussichtlich ausfallen werden.

Dies liegt zum einen daran, dass der Energieausweis immer nur das ganze Gebäude und nicht die einzelnen Wohnungen berücksichtigt. Zum anderen kann es aufgrund vom Energieträger und den Heiznebenkosten deutliche Unterschiede geben, obwohl Gebäude den gleichen Energiekennwert haben. Beim Bedarfsausweis kommt hinzu, dass er nicht nur den End-, sondern auch den Primärenergieverbrauch beurteilt.

Der Primärenergieverbrauch beschreibt die gesamte Kette, die erforderlich ist, um die Energie bereitzustellen. So kann beispielsweise ein Gebäude mit einer Pelletheizung zwar eine gute Note erzielen, weil der Primärenergiefaktor von Biomasse günstig ausfällt, aber letztlich ähnliche Energiekosten wie ein schlechter bewertetes Haus verursachen, wenn die Wärmedämmung unzureichend ist.    

Wer braucht den Energieausweis?

Die Energieeinsparverordnung schreibt vor, dass derjenige, der ein Haus oder eine Wohnung verkaufen oder neu vermieten möchte, dem potenziellen Käufer oder Mieter einen Energieausweis zugänglich machen muss. Dabei muss der Energieausweis rechtzeitig vorgelegt werden, damit der Käufer oder Mieter die Angaben bei seiner Entscheidung berücksichtigen kann.

Die Vorlagepflicht gilt seit Mitte 2009 für alle Gebäude, lediglich Baudenkmäler sowie Gebäude in Denkmalbereichen sind davon ausgenommen. Vorgelegt werden muss der Ausweis allerdings nur bei einem Nutzungswechsel, also wenn ein Haus verkauft wird oder ein neuer Mieter einzieht. Mieter, die bereits in dem Gebäude wohnen, können die Vorlage eines Energieausweises nicht verlangen. Seine Vorlagepflicht hat der Verkäufer oder Vermieter erfüllt, wenn er dem Käufer oder Mieter ermöglicht hat, den Energieausweis einzusehen.

So reicht es beispielsweise aus, wenn der Energieausweis im Original oder in Kopie bei einer Gebäudebesichtigung ausgehängt ist. Der Verkäufer oder Vermieter kann auch eine Ausweiskopie aushändigen oder als Fax oder E-Mail verschicken, Anspruch auf die Aushändigung einer Kopie hat der Käufer oder Mieter aber nicht.

Geplant ist jedoch, dass vermutlich ab 2013 schon im Inserat der Energiekennwert angegeben werden muss, der im Energieausweis steht.   

Wer stellt den Energieausweis aus?

Laut Energieeinsparverordnung dürfen nur solche Fachkräfte einen Energieausweis ausstellen, die über eine entsprechende Aus- oder Weiterbildung und Berufspraxis verfügen. Meist handelt es sich bei diesen Fachkräften um Ingenieure, Architekten, Handwerker oder Physiker. Allerdings gibt es kein amtliches Zertifikat, das die Zulassung für das Ausstellen von Energieausweisen bestätigt.

Daher muss sich der Immobilienbesitzer oder Vermieter letztlich auf die Angaben des Auftragnehmers verlassen. Wird der Ausweis erstellt, ohne dass der Aussteller eine Besichtigung vor Ort durchführt, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die bereitgestellten Daten vollständig und richtig sind.

Der Aussteller ist allerdings ebenso dazu verpflichtet, zu überprüfen, ob die Daten plausibel sind und bei Zweifeln an der Richtigkeit entsprechend nachzufragen.

Mehr Berichte, Anleitungen, Vorlagen und Tipps:

Thema: Die wichtigsten Infos zum Energieausweis
als Bericht über ein Wohngebäude

-

Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns


berichte99

Autoren Profil:
FB/Twitter

Kommentar verfassen