Einzelverbindungsnachweis als Bericht über das Telefonverhalten

Die wichtigsten Infos zum Einzelverbindungsnachweis als Bericht über das Telefonverhalten 

Viele nutzen ihren Telefonanschluss nicht mehr nur, um Gespräche über ihren jeweiligen Netzbetreiber zu führen. Genauso surfen sie über diesen Anschluss im Internet, verschicken Kurznachrichten und versenden Faxe, mitunter wählen sie auch Sonder- und Servicenummern.

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Zudem greifen viele auf unterschiedliche Call-by-Call-Angebote zurück, um so ein wenig preiswerter zu telefonieren. Anhand der Telefonrechnung kann es dann aber recht schwierig werden, den Überblick zu bewahren und die einzelnen Rechnungsposten nachzuvollziehen. Abhilfe kann hierbei ein Einzelverbindungsnachweis schaffen, der die Verbindungen einzeln aufführt und damit das Telefonverhalten protokolliert.

Hier die wichtigsten Infos zum Einzelverbindungsnachweis
als Bericht über das Telefonverhalten in der Übersicht:
 

Was ist der Einzelverbindungsnachweis genau?

Der Einzelverbindungsnachweis, kurz EVN, ist eine Übersicht, in der die zustande gekommenen Verbindungen einzeln aufgeschlüsselt sind. Dabei sind sowohl die Festnetz-, als auch die Mobilfunk- und die Internetverbindungen aufgeführt. Hat der Kunde über Call-by-Call-Anbieter telefoniert, bei denen offenes Call-by-Call ohne Anmeldung möglich ist, sind auch diese Verbindungen im EVN aufgelistet.

Hat der Kunde hingegen Call-by-Call genutzt, bei dem eine Anmeldung erforderlich ist, oder hat er einen Preselection-Vertrag abgeschlossen, ist also die Netzvorwahl eines anderen Anbieters als feste Vorwahl gespeichert, erhält er von diesen Anbietern eine separate Rechnung. Möchte er auch hierfür einen Einzelverbindungsnachweis haben, muss er diesen direkt beim jeweiligen Anbieter beantragen. Meist wird der EVN schon bei Vertragsabschluss vereinbart und dann regelmäßig zusammen mit der Telefonrechnung zugeschickt.

Der EVN kann aber auch während der Vertraglaufzeit noch beantragt werden. Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn der Kunde seinen Netzbetreiber angewiesen hat, alle Verbindungsdaten zu löschen, nachdem die Rechnung erstellt worden ist.

In diesem Fall kann der Netzbetreiber nämlich keinen Einzelverbindungsnachweis erstellen. Voraussetzung hierfür ist jedoch wiederum, dass der Netzbetreiber den Kunden darüber aufgeklärt hat, welche Folgen und Nachteile eine Datenlöschung haben kann. Ist die Belehrung ausgeblieben, darf der Anbieter die Daten auch nicht löschen.  

Was ist ein Einzelentgeltnachweis?

Reklamiert ein Kunde eine Telefonrechnung und liegt ihm kein Einzelverbindungsnachweis vor, muss der Netzanbieter nachträglich einen Verbindungsnachweis erstellen. Dieser Nachweis wird als Einzelentgeltnachweis, kurz EEN, bezeichnet. Ist das Erstellen aus technischen Gründen nicht möglich oder hat der Kunde die Löschung der Verbindungsdaten gefordert, muss der Anbieter allerdings keinen EEN zur Verfügung stellen.

Aus Datenschutzgründen tauchen zudem nicht alle Telefonverbindungen im EEN auf, Telefonate beispielsweise mit der Telefonseelsorge erscheinen nicht. Möchte der Kunde eine Telefonrechnung beanstanden, hat er hierfür acht Wochen lang Zeit. Spätestens sechs Monate nach dem Verschicken der Rechnung werden die Verbindungsdaten dann automatisch gelöscht.

Einige Anbieter löschen die Daten aber auch schon früher, entsprechende Angaben dazu sind auf der Telefonrechnung aufgeführt.  

Welche Informationen enthält der kostenlose Einzelverbindungsnachweis?

Erstellt der Anbieter einen Einzelverbindungsnachweis, der nur die üblichen Daten enthält, ist ein solcher EVN für den Kunden kostenlos. Dabei bestimmt die Bundesnetzagentur darüber, was zu den üblichen Daten gehört und was nicht.

Bei einem Telefongespräch sind demnach

·         das Datum,

·         der Beginn und das Ende, der Beginn und die Dauer oder das Ende und die Dauer der Verbindung,

·         die Angabe der Tarifeinheiten oder des Verbindungspreises sowie

·         die Nummer des Anschlusses und die gekürzte oder vollständige Zielrufnummerübliche Daten.

Wird ein Telefonanschluss beantragt, kann der Kunde entscheiden, ob die Zielrufnummern, die er von seinem Anschluss aus wählt, ungekürzt oder um die letzten drei Ziffern gekürzt gespeichert werden sollen. Zudem kann er wählen, ob die Verbindungsdaten erst nach sechs Monaten oder direkt nach Versand der Rechnung gelöscht werden sollen.

Beantragt er einen Einzelverbindungsnachweis, kann er noch einmal festlegen, wie die gewählten Zielrufnummern im EVN aufgeführt werden sollen. So ist es beispielsweise möglich, dass er sich für die vollständige Speicherung der Zielrufnummern und gleichzeitig für eine gekürzte Auflistung beim EVN entscheidet.

Beim EEN hingegen hat der Kunde keine Wahlmöglichkeit, denn wenn er sich zu einer ungekürzten Rufnummernspeicherung entschlossen hat, tauchen die Zielrufnummern auch im Einzelentgeltnachweis in voller Länge auf.  

Wann ist der Einzelverbindungsnachweis kostenpflichtig?

Wünscht der Kunde einen Einzelverbindungsnachweis, der mehr Informationen enthält als die üblichen Daten, darf der Netzanbieter hierfür ein Entgelt in Rechnung stellen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Einzelverbindungsnachweis nicht nur Beginn und Ende, sondern zusätzlich auch die Dauer der Verbindung auflisten oder solche Verbindungen aufführen soll, die über Nebenstellennummern geführt wurden. Ebenfalls kostenpflichtig ist ein Einzelverbindungsnachweis, wenn die einzelnen Verbindungsdaten bei einer vereinbarten Flatrate aufgelistet werden sollen.

Im Hinblick auf die Kostenkontrolle als solches spielt ein Einzelverbindungsnachweis bei einer vorhandenen Flatrate letztlich zwar keine Rolle. Als Bericht über das Telefonverhalten kann er aber dennoch interessant sein, denn durch die Auflistung der einzelnen Verbindungen lässt sich beispielsweise überprüfen, ob sich die Flatrate überhaupt lohnt oder ob nicht ein anderer Tarif die kostengünstigere Lösung wäre.

Im Unterschied zum Einzelverbindungsnachweis verursacht ein Einzelentgeltnachweis übrigens keine Kosten. Beanstandet ein Kunde eine Telefonrechnung, ist der Telefonanbieter nämlich von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, die Daten innerhalb des beanstandeten Zeitraums aufzuschlüsseln. Daher darf er sich auch nicht darauf berufen, dass er den EEN nur gegen Bezahlung einer Gebühr erstellt.

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