BGH-Urteil zum P-Konto im November

BGH-Urteil zum P-Konto im November – schon jetzt Belege und Kontoauszüge sammeln  

Die Idee hinter dem Pfändungsschutz-Konto, kurz P-Konto, ist ein unbürokratischer Schutz vor Kontopfändungen.

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So bleibt bei einem P-Konto zumindest das Existenzminimum erhalten, ohne dass Gläubiger darauf zugreifen können. Einige Banken und Sparkassen stellen bei einem P-Konto jedoch neben den Kontoführungsgebühren zusätzliche Entgelte in Rechnung.

Mehrere Gerichte haben solche Zuschläge für ein P-Konto bereits für nicht zulässig erklärt. Im November soll nun der Bundesgerichtshof in Karlsruhe eine endgültige Entscheidung über Zusatzgebühren für ein P-Konto treffen. Sollte das BGH-Urteil zusätzliche Entgelte verbieten, können Kunden eine Rückerstattung der bezahlten Zuschläge fordern.  

Die wichtigsten Infos zum P-Konto

Das P-Konto ist zunächst einmal ein ganz gewöhnliches Girokonto, über das der alltägliche Zahlungsverkehr abgewickelt werden kann. Im Unterschied zu einem herkömmlichen Girokonto beinhaltet das P-Konto jedoch einen unbürokratischen Schutz im Fall einer Kontopfändung. Der pauschale Basisschutz greift für Guthaben bis zu 1.028,89 Euro pro Monat. Für die erste unterhaltsberechtigte Person, beispielsweise den Ehepartner oder ein Kind, kommen 387,22 Euro hinzu, bei jeder weiteren unterhaltsberechtigten Person erhöht sich der Freibetrag jeweils um 215,73 Euro.

Daneben können weitere Freibeträge in Anspruch genommen werden, beispielsweise bei einem krankheitsbedingten Mehrbedarf. Geht Guthaben in Form von Arbeitseinkommen, einer Rente, Sozialleistungen oder anderen finanziellen Unterstützungen auf das P-Konto ein, ist dieses Guthaben bis zur Höhe der Freibeträge vor dem Zugriff durch Gläubiger geschützt.

Der Kontoinhaber kann also über das Guthaben verfügen und Überweisungen tätigen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Kontoinhaber eine Bescheinigung bei seiner Bank vorlegt, die nachweist, dass es sich bei den Geldeingängen um geschütztes Guthaben handelt.

Eine solche Bescheinigung können Arbeitgeber, Träger von Sozialleistungen, Familienkassen, Rechtsanwälte sowie Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen ausstellen. Wichtig zu wissen ist, dass ein P-Konto immer nur als Einzelkonto geführt werden kann und pro Person nur ein P-Konto erlaubt ist. Wird ein Girokonto also als Gemeinschaftskonto geführt, muss jeder Kontoinhaber zuerst ein Einzelkonto einrichten, das er entweder direkt als P-Konto eröffnet oder in ein P-Konto umwandelt. Außerdem darf eine Person nur ein P-Konto führen.

Möchte ein Kontoinhaber ein P-Konto eröffnen oder ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umwandeln, muss er einen entsprechenden Antrag bei seiner Bank stellen. Die Bank ist gesetzlich dazu verpflichtet, ein bestehendes Konto innerhalb von vier Geschäftstagen in ein P-Konto umzuwandeln und darf für die Umstellung keine Gebühren erheben.

Der gesetzliche Anspruch bezieht sich aber tatsächlich nur auf die Umwandlung eines bestehenden Kontos, zur Einrichtung eines neuen Giro- oder P-Kontos ist die Bank nicht verpflichtet. 

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Seit Juli 2010 besteht für Banken und Sparkassen die Verpflichtung, P-Konten zu führen. Gemäß eines Grundgedankens des deutschen Rechts darf keine separate Gebühr erhoben werden, um eine bestehende Verpflichtung zu erfüllen. Aus diesem Grund dürfen Banken und Sparkassen kein Entgelt in Rechnung stellen, wenn ein Kontoinhaber sein bestehendes Konto in ein P-Konto umwandeln möchte.

Das P-Konto ist dabei kein eigenständiges Kontomodell, sondern lediglich eine Variante des herkömmlichen Girokontos mit einer besonderen Leistungsergänzung. Deshalb hat der Gesetzgeber stillschweigend vorausgesetzt, dass auch für ein P-Konto nur Kontoführungsgebühren erhoben werden, die der Höhe der üblichen Kontoführungsgebühren für ein Gehaltskonto entsprechen.

In der Praxis verlangen einige Kreditinstitute jedoch deutlich höhere Kontoführungsgebühren oder gesonderte Zuschläge für ein P-Konto. Mit diesem Sachverhalt haben sich inzwischen mehrere Gerichte beschäftigt und vielfach zugunsten der Kunden entschieden. Laut einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts beispielsweise darf eine Bank keine Monatsgebühren von 10,90 Euro für ein P-Konto verlangen, wenn dieses P-Konto aus der Umwandlung eines kostenfreien Girokontos entstanden ist.

Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hat monatliche Zuschläge von bis zu 3,50 Euro für unzulässig erklärt und das Oberlandesgericht Frankfurt erklärte eine Anhebung der monatlichen Kontoführungsgebühren von 4,99 Euro auf 8,99 Euro für nicht zulässig. Das Oberlandesgericht Dresden wiederum widersprach einer Monatsgebühr von 15 Euro für ein P-Konto. Im November 2012 wird sich nun auch der Bundesgerichtshof mit Entgelten für P-Konten beschäftigen und endgültig darüber entscheiden, ob diese rechtmäßig sind oder ob nicht.

Sollte das BGH-Urteil aus Kundensicht positiv ausfallen, hätten Inhaber von P-Konten die Möglichkeit, überhöhte Kontoführungsgebühren oder Zuschläge, die seit der Umwandlung des P-Kontos in Rechnung gestellt wurden, zurückzuverlangen. Voraussetzung hierfür wird aber sein, dass die zusätzlichen Entgelte belegt werden können.

Empfehlenswert ist daher, schon jetzt Kontoauszüge und andere Belege wie beispielsweise die Umstellungsvereinbarung als Berichte über die Gebührenentwicklung zusammenzustellen. Im Idealfall kann der Kontoinhaber sämtliche Zahlungen seit der Umwandlung dokumentieren. Sind die Belege nicht vollständig vorhanden, sollte der Kontoinhaber aber mindestens je einen Kontoauszug vor und nach der Umstellung raussuchen, um so die Erhöhung der Kontoführungsentgelte protokollieren zu können.

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