Bericht: Drohnen und die Spielregeln für Hobby-Piloten

Bericht: Drohnen und die Spielregeln für Hobby-Piloten

Unbemannte Flugobjekte, die mit einem Computer oder einem mobilen Endgerät vom Boden aus gesteuert werden und robotertypisch verschiedene Dinge erledigen können – was für viele im ersten Moment noch nach Zukunftsmusik klingt oder an einen Science-Fiction-Film erinnert, ist längst Realität.

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Die Anzahl an technikbegeisterten Hobby-Piloten, die Drohnen aufsteigen lassen, steigt kontinuierlich. Aber wer darf eigentlich wofür Flugroboter nutzen? Und was ist, wenn bei einem Flug etwas schiefgeht und es zu einem Schaden kommt?

Der folgende Bericht erklärt die Spielregeln
für Hobby-Piloten und ihre Drohnen:

Die Grundregeln für privat genutzte Drohnen

Drohnen werden in immer mehr Bereichen eingesetzt. So arbeitet inzwischen nicht mehr nur das Militär mit den Flugrobotern, sondern auch die Polizei und die Feuerwehr schicken immer häufiger Miniflieger in die Luft, um sich einen schnellen Überblick über die Situation zu verschaffen. Die Wirtschaft findet ebenfalls zunehmend Gefallen an den Flugobjekten. So setzen beispielsweise Vermessungsbüros Drohnen ein.

Ein namhafter Internethändler wiederum probiert aus, ob die Miniflieger in Zukunft an der Auslieferung von Bestellungen beteiligt werden können. Dazu kommt die steigende Anzahl an Privatpersonen, die Drohnen zu Freizeitzwecken nutzen.

Teilweise steht für sie der Spaß an der modernen Technik im Vordergrund, teilweise erfreuen sie sich an beeindruckenden Live-Bildern während des Fluges oder an außergewöhnlichen Luftaufnahmen. Ein Faktor, der die Verbreitung der Miniflieger sicherlich begünstigt, ist der Preis. So sind einfachere Einsteigermodelle mittlerweile schon für unter 100 Euro zu haben, leistungsstarke Profimodelle kosten natürlich deutlich mehr. Allen Drohnen ist gemeinsam, dass sie vom Boden aus gesteuert werden, entweder mit dem Computer oder über ein mobiles Endgerät wie ein Tablet oder das Smartphone.

Sowohl gewerbliche Nutzer als auch Hobby-Piloten müssen jedoch ein paar Spielregeln einhalten, wenn sie ihre Miniflieger aufsteigen lassen. Vom Gesetzgeber gibt es für den Einsatz von Drohnen im Privatbereich und zu Freizeitzwecken bislang nur wenige Vorschriften:

· Wenn die Drohne weniger wiegt als fünf Kilo, braucht der Hobby-Pilot keine Genehmigung. Eine Schulung muss er ebenfalls nicht absolvieren und das Steuern der Drohne setzt kein bestimmtes Alter voraus. Grundsätzlich dürfen also auch Kinder eine Drohne mit einem Gewicht von unter fünf Kilo steuern. Wiegt das Fluggerät über fünf Kilo oder wird es auch zu gewerblichen Zwecken eingesetzt, ist aber eine Aufstiegsgenehmigung von der zuständigen Landesbehörde erforderlich.

· Eine privat genutzte Drohne darf sich nur innerhalb der Sichtweite des Piloten bewegen. Konkret heißt das, dass eine Drohne maximal 100 Meter hoch fliegen darf. Die zulässige Weite liegt je nach Bundesland zwischen 200 und 300 Metern.

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· Jedes Flugfahrzeug unterliegt der Versicherungspflicht. Bevor der Hobby-Pilot seine Drohne losschickt, sollte er also sicherstellen, dass er Versicherungsschutz genießt.

Im Schadensfall haftet der Hobby-Pilot

Kommt es zu einem Schaden, beispielsweise weil die Drohne außer Kontrolle gerät und abstürzt, haftet derjenige, der das Fluggerät gesteuert hat. Deshalb sind Drohnen versicherungspflichtig. Dabei sollte sich der Hobby-Pilot aber nicht blind darauf verlassen, dass seine Privathaftpflichtversicherung im Ernstfall einspringt.

Bei einigen Versicherungen umfasst der Versicherungsschutz zwar Fluggeräte bis zu einem Gewicht von fünf Kilo. Bei vielen Versicherungen sind Unfälle mit Drohnen aber aus dem Leistungsumfang ausgenommen. Um im Ernstfall abgesichert zu sein, muss der Hobby-Pilot dann eine entsprechende Zusatzversicherung abschließen. Vor dem Jungfernflug sollte der Hobby-Pilot also unbedingt einen Blick ins Kleingedruckte seines Haftpflichtversicherungsvertrags werfen.

Eine Drohne unterliegt der Versicherungspflicht und falls es zu einem Unfall kommt, muss der Verursacher, in diesem Fall also der Pilot, für den Schaden aufkommen. Für den Geschädigten kann es in der Praxis trotz dieser recht eindeutigen Regelungen aber schwierig werden. Voraussetzung dafür, dass der Geschädigte den Schadensverursacher haftbar machen kann, ist nämlich, dass sich der Pilot ausfindig machen lässt.

Ist nicht herauszufinden, wer die Drohne gesteuert hat oder wem sie gehört, kann der Schadensverursacher auch nicht zur Verantwortung gezogen werden. Diese Situation ist im Prinzip mit einem Unfall mit Fahrerflucht vergleichbar. Auch hier bleibt der Geschädigte letztlich auf seinen Kosten sitzen, wenn der Unfallverursacher nicht gefunden wird und der Geschädigte nur eine Haftpflicht- oder Teilkaskoversicherung hat.

Drohnen und die Persönlichkeitsrechte Dritter

Ein wichtiger Punkt, den der Hobby-Pilot auf keinen Fall vergessen sollte, ist der Schutz der Privatsphäre Dritter. So kann der Hobby-Pilot seine Drohne zwar über seinem eigenen Grundstück kreisen lassen, wie viel er möchte.

Das Grundstück des Nachbarn ist aber tabu. Macht der Hobby-Pilot heimlich Foto- oder Videoaufnahmen von Personen, die sich in deren Haus oder Garten aufhalten, ist dies ein Verstoß gegen § 201a des Strafgesetzbuches. Sind beim Flug der Drohne Aufnahmen entstanden, die Personen klar und deutlich erkennbar zeigen, darf der Hobby-Pilot diese Aufnahmen nicht einfach so veröffentlichen. Dies gilt auch dann, wenn die Personen zufällig und unbeabsichtigt auf das Bild geraten sind. Sobald eine Person erkennbar abgebildet ist, braucht der fliegende Hobbyfotograf eine Einwilligung, wenn er das Bild veröffentlichen möchte.

Andernfalls verletzt er die Rechte am eigenen Bild der abgelichteten Person. Vorsicht ist aber auch dann geboten, wenn auf den Luftaufnahmen Gebäude zu sehen sind. Solange die Bilder ein Gebäude so zeigen, wie es jeder von der Straße aus sehen kann, ist alles in Ordnung. Zeigen die Luftaufnahmen aber auch die Rückseite des Gebäudes oder den Innenhof, ist die sogenannte Panoramafreiheit nicht mehr gegeben. Veröffentlicht der Hobby-Fotograf ein solches Bild, kann es passieren, dass der Architekt seine Urheberrechte geltend macht und dem Drohnenpiloten eine Abmahnung zukommen lässt.

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Hier schreiben Marion Kalinski - Deutschlehrerin, Armin Wischhusen - freier Journalist, Christian Gülcan - Redakteur und Inhaber Artdefects Media Verlag, sowie Denise Menke - Inhaberin einer Presseagentur, Canel Gülcan - Studentin Germanistik / Deutsch auf Lehramt. Wir möchten Wissenswertes zu Themen vermitteln, die aktuell in Deutschland sind , sowie diverse Anleitungen und Tipps für Verbraucher, Schule, Studium oder Beruf weitergeben.

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