Bericht: Wie wird eigentlich eine Strafanzeige gestellt?

Bericht: Wie wird eigentlich eine Strafanzeige gestellt?

Wer Opfer einer Straftat wurde oder eine Straftat beobachtet hat, sollte Strafanzeige bei der Polizei stellen. Doch wie geht das eigentlich? Und was passiert danach? Der folgende Bericht klärt auf.

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Beim Blick in die Handtasche zeigt sich, dass der Geldbeutel gestohlen wurde. Am Parkplatz angekommen, muss der Eigentümer feststellen, dass jemand sein Auto zerkratzt oder anderweitig beschädigt hat. – Solche Situationen gibt es immer wieder.

Und oft weiß der Geschädigte nicht genau, ob er denn nun Strafanzeige stellen sollte. Auch darüber, wie eine Strafanzeige gestellt wird, ob dabei Fristen beachtet werden müssen und wie es nach der Strafanzeige weitergeht, besteht häufig Unsicherheit.

Der folgende Bericht beantwortet deshalb die wichtigsten Fragen zum Stellen einer Strafanzeige:

 

Wann kann eine Strafanzeige gestellt werden?

Jeder, der Kenntnis darüber erlangt hat, dass möglicherweise eine Straftat begangen wurde, kann Strafanzeige stellen. Ob er dabei selbst zum Opfer der Straftat wurde oder die Straftat lediglich als Zeuge beobachtet hat, spielt keine Rolle. Wurde jemandem beispielsweise beim Bummel durch die Fußgängerzone die Tasche aus der Hand gerissen, ist er das Opfer der Straftat.

Also kann er sich an die Polizei wenden und den Diebstahl seiner Handtasche mittels Strafanzeige anzeigen. Gleiches gilt aber auch dann, wenn der Spaziergänger beobachtet hat, wie einem anderen Passanten die Handtasche gestohlen wurde. In diesem Fall ist er Zeuge der Straftat und kann als solcher Strafanzeige stellen.

Aber was ist überhaupt eine Straftat? Eine Straftat kennzeichnet sich im Wesentlichen durch drei Merkmale:

  1. Die Straftat ist im Strafgesetzbuch oder in einem anderen Gesetz als verbotene Handlung aufgeführt. Gleichzeitig ist eine Strafe festgelegt, mit der die verbotene Handlung geahndet wird.
  2. Die Tat wurde rechtswidrig begangen. Dies ist dann der Fall, wenn es keine gesetzlich geregelte Rechtfertigung für die Tat gibt. Eine solche Rechtfertigung wäre beispielsweise Notwehr.
  3. Der Täter muss die Straftat schuldhaft begangen haben. Schuldhaft heißt, dass die Straftat dem Täter vorgeworfen werden kann. Der Täter darf also nicht schuldunfähig sein.

Die Beurteilung, ob eine Straftat vorliegt, muss aber nicht derjenige vornehmen, der die Strafanzeige stellen möchte. Das ist Aufgabe der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Der Anzeigensteller muss sich also nicht sicher sein, ob die Handlung eine Straftat war oder ob nicht. Stattdessen kann er immer dann Strafanzeige stellen, wenn ihm Unrecht widerfahren ist oder er davon erfahren hat. Und es wichtig, Straftaten anzuzeigen. Denn von vielen Delikten erfahren Polizei und Staatsanwalt erst und nur auf diesem Wege.

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Wie wird eine Strafanzeige gestellt?

Eine Strafanzeige kann bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Amtsgericht gestellt werden. Dazu kann der Anzeigensteller die entsprechende Stelle persönlich aufsuchen und seine Anzeige mündlich abgeben.

In diesem Fall wird die Anzeige zu Protokoll genommen, außerdem wird ihr ein Aktenzeichen zugeordnet. Daneben kann der Anzeigensteller seine Strafanzeige auch schriftlich einreichen. Dies ist in § 158 der Strafprozessordnung (StPO) so geregelt. In einigen Bundesländern ist es inzwischen auch möglich, eine Strafanzeige online zu stellen.

Auf den Internetseiten der Polizeien gibt es dafür eine Rubrik namens Internetwache oder Onlinewache. Hier ist ein Onlineformular hinterlegt, das der Anzeigende ausfüllen kann.

Wenn der Anzeigensteller nicht weiß, wer der Täter war, macht das nichts. In sehr vielen Fällen ist der Täter unbekannt oder jedenfalls namentlich nicht bekannt. In diesem Fall wird die Strafanzeige dann gegen Unbekannt aufgenommen. Eine bestimmte Frist muss der Anzeigensteller nicht einhalten. Allerdings macht es wenig Sinn, ewig abzuwarten. Wurde der Anzeigensteller Opfer eines Diebstahls und möchte er den Schaden über seine Versicherung abwickeln, muss er der Schadensmeldung ohnehin das Anzeigenprotokoll samt Aktenzeichen hinzufügen.

Übrigens:

Eine Strafanzeige ist kein Strafantrag. Durch eine Strafanzeige zeigt der Anzeigensteller eine Straftat an. Ein Strafantrag muss gestellt werden, wenn eine bestimmte Straftat verfolgt werden soll. Allerdings kann nur der Geschädigte einen Strafantrag stellen.

Und der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten nach der Straftat gestellt werden, danach ist die Frist abgelaufen. Ein weiterer Unterschied ist, dass der Geschädigte einen gestellten Strafantrag wieder zurücknehmen kann. Bei einer Strafanzeige ist das nicht möglich.

 

Wie geht es nach dem Stellen der Strafanzeige weiter?

Liegt die Strafanzeige vor, übergibt die Polizei (oder das Amtsgericht) die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft. Reichen die Verdachtsmomente für die Annahme einer Straftat aus, leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren ein.

In Zusammenarbeit mit der Polizei wird daraufhin ermittelt, was tatsächlich vorgefallen ist. In diesem Zuge vernimmt die Polizei unter anderem beteiligte Personen, stellt eventuelle Spuren am Tatort sicher und fahndet nach Tatverdächtigen.

Außerdem prüft die Polizei, ob im gleichen Zeitraum ähnliche Straftaten gemeldet wurden oder ob es vergleichbare Straftaten gibt, die bisher nicht aufgeklärt sind. Im Ermittlungsverfahren wird der Anzeigensteller zum Zeugen. Kann der Täter nicht ausfindig gemacht werden, wird das Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt durchgeführt.

Je nachdem, welche Ergebnisse das Ermittlungsverfahren bringt, entscheidet der Staatsanwalt, ob er Anklage erhebt. Erhebt er Anklage, führt dies zu einem Strafverfahren. Reichen die Beweise nicht aus, um eine Straftat anzunehmen, wird das Verfahren auf Anordnung des Staatsanwalts eingestellt. Der Anzeigensteller wird darüber durch einen schriftlichen Bescheid informiert.

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Dieser Bescheid nennt sich Einstellungsbescheid, die Regelungen dazu stehen in § 171 StPO. Ist der Anzeigensteller der Geschädigte, kann er die Entscheidung der Staatsanwaltschaft anfechten. In der Folge entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft darüber, ob doch noch ein Strafverfahren eingeleitet wird oder ob es bei der Einstellung des Verfahrens bleibt.

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Hier schreiben Marion Kalinski - Deutschlehrerin, Armin Wischhusen - freier Journalist, Christian Gülcan - Redakteur und Inhaber Artdefects Media Verlag, sowie Denise Menke - Inhaberin einer Presseagentur, Canel Gülcan - Studentin Germanistik / Deutsch auf Lehramt. Wir möchten Wissenswertes zu Themen vermitteln, die aktuell in Deutschland sind , sowie diverse Anleitungen und Tipps für Verbraucher, Schule, Studium oder Beruf weitergeben.

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