Bericht: Wer darf sich einen Künstlernamen zulegen?

Bericht: Wer darf sich einen Künstlernamen zulegen?

Ob Sänger, Schauspieler, Comedian, Schriftsteller oder Maler: So mancher Künstler möchte nicht unter seinem bürgerlichen Namen berühmt werden. Stattdessen legt er sich einen Künstlernamen zu und tritt fortan unter diesem Pseudonym auf. Aber darf sich eigentlich jeder einen Künstlernamen geben?

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Und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Künstlername auch im Personalausweis eingetragen wird?

Diese und weitere Fragen beantwortet der folgende Bericht:

Was ist ein Künstlername?

Es kann verschiedene Gründe geben, warum sich jemand für eine Karriere unter einem Künstlernamen entscheidet. So möchte sich der eine einen Namen zulegen, der auffällt, sich gut einprägt oder im Laufe der Zeit zu einem echten Markenzeichen wird. Der andere hat vielleicht einen bürgerlichen Namen, der eher langweilig, nichtssagend oder schwer auszusprechen ist, und legt sich deshalb einen schmissigeren Künstlernamen zu.

Wieder ein anderer möchte eine klare Grenze zwischen seinem Dasein als Künstler und als Privatperson ziehen. In diesem Fall ist der Künstlername die Bezeichnung für den Künstler als öffentliche Person und schützt gleichzeitig die Identität des Künstlers und seiner Familie im Privaten. Bei einem Künstlernamen handelt es sich immer um einen Namen, der im Zusammenhang mit einer künstlerischen oder einen freischaffenden Tätigkeit steht.

Gleichzeitig weicht der Künstlername vom bürgerlichen Namen ab. Dabei kann der Künstlername ein ganz anderer, eigenständiger Name sein oder nur einen eher kleinen Unterschied zum bürgerlichen Namen aufweisen. Ist der Künstler hingegen unter seinem bürgerlichen Namen künstlerisch oder freischaffend tätig, ist der Name kein Künstlername im eigentlichen Sinne.

Der Künstler kann dann zwar eine Marke um seinen Namen herum aufbauen und sich die Namens- und die Markenrechte schützen lassen. Ein echter Künstlername setzt aber voraus, dass der Künstlername und der bürgerliche Name nicht identisch sind. Dies erklärt sich damit, dass der Künstlername den bürgerlichen Namen nicht ersetzt, sondern nur ein Zusatz ist.

Wer darf sich einen Künstlernamen zulegen?

Grundsätzlich darf sich jeder einen Künstlernamen zulegen, der unter diesem Namen künstlerisch oder freischaffend tätig sein möchte. Bestimmte Vorgaben für den Künstlernamen gibt es dabei nicht. Beim Künstlernamen kann es sich also beispielsweise nur um einen Vornamen, um einen Vor- und einen Nachnamen oder auch um ein Phantasiewort handeln.

Bevor der Künstler seine Karriere unter dem Künstlernamen startet, sollte er aber sorgfältig prüfen, ob er damit nicht die Namens-, die Marken- oder die Persönlichkeitsrechte eines Dritten verletzt. Auch ein Künstlername fällt nämlich unter den Namensschutz im Sinne von § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Hat ein anderer Künstler unter dem demselben Namen bereits eine gewisse Bekanntheit erlangt, kann er sich auf seine Rechte berufen und verlangen, dass ein anderer Künstler diesen Namen nicht mehr verwenden darf.

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Kann ein Künstlername auch in den Personalausweis eingetragen werden?

Seit einiger Zeit ist es wieder möglich, einen Künstlernamen in den Personalausweis eintragen zu lassen. Der Künstler muss dafür einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Meldebehörde stellen. Damit die Eintragung zulässig ist, muss der Künstler glaubhaft nachweisen, dass er unter dem Künstlernamen

1. einer künstlerischen oder freischaffenden Tätigkeit nachgeht und

2. bereits eine gewisse Bekanntheit erlangt hat.

Um diesen Nachweis zu erbringen, kann der Künstler beispielsweise Verträge mit Künstleragenturen, Zeitungsartikel, Poster oder Flyer zur Ankündigung von Auftritten, die Adresse und beispielhafte Inhalte von seiner Internetseite oder Bescheide der Künstlersozialkasse vorlegen. Je mehr Belege der Künstler einreichen kann, desto besser.

Die Behörde entscheidet nämlich nach ihrem Ermessen, ob die Nachweise glaubhaft belegen, dass der Künstler unter dem Künstlernamen tätig und bekannt ist.

Eine weitere Voraussetzung für eine Eintragung im Personalausweis ist eher formeller Natur. Grundsätzlich kann ein Künstlername neben Buchstaben und Zahlen auch Sonderzeichen enthalten. Die Bundesdruckerei verwendet bei der Erstellung von Ausweisdokumenten den Zeichensatz “String.Latin”.

Enthält der Künstlername Zeichen, die in diesem Zeichensatz nicht enthalten sind, kann der Name nicht in den Personalausweis eingetragen werden.

Welche Auswirkungen hat es, wenn der Künstlername im Personalausweis steht?

Wurde der Künstlername in den Personalausweis eingetragen und ist sichergestellt, dass eine eindeutige Zuordnung möglich ist, kann der Künstler rechtsverbindlich unter seinem Künstlernamen auftreten. Rechtsverbindlich bedeutet, dass der Künstler beispielsweise Verträge unter seinem Künstlernamen schließen kann.

Ebenso kann der Künstler Rechtsstreitigkeiten vor Gericht unter seinem Künstlernamen führen, sowohl als Kläger als auch als Beklagter. Lediglich Immobilienkäufe sind hiervon ausgenommen. Ins Grundbuch muss nämlich der bürgerliche Name eingetragen werden, der Künstlername ist hier nur als Zusatz zulässig.

Der Namensschutz gemäß § 12 BGB gilt unabhängig davon, ob der Künstlername im Personalausweis steht oder ob nicht. Für den Namensschutz kommt es vielmehr darauf an, dass der Künstler unter seinem Künstlernamen in gewissem Maße bekannt ist. Allerdings kann der Eintrag im Personalausweis sehr hilfreich sein, wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, weil ein anderer Künstler den Namen für sich in Anspruch nimmt.

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Hier schreiben Marion Kalinski - Deutschlehrerin, Armin Wischhusen - freier Journalist, Christian Gülcan - Redakteur und Inhaber Artdefects Media Verlag, sowie Denise Menke - Inhaberin einer Presseagentur, Canel Gülcan - Studentin Germanistik / Deutsch auf Lehramt. Wir möchten Wissenswertes zu Themen vermitteln, die aktuell in Deutschland sind , sowie diverse Anleitungen und Tipps für Verbraucher, Schule, Studium oder Beruf weitergeben.

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