Bericht: Welche Strafe droht bei Fahrerflucht?

Bericht: Welche Strafe droht bei Fahrerflucht?

Beim Rangieren einen kurzen Moment lang unachtsam gewesen, beim Parken nicht richtig aufgepasst oder sich beim Vorbeifahren mit dem Seitenabstand ein klein wenig verschätzt und schon ist es passiert: Ein anderes, parkendes Fahrzeug wurde gestreift.

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Wenn der Fahrer nun einfach wegfährt, ohne den Fahrzeughalter zu informieren oder die Polizei zu verständigen, begeht er Fahrerflucht. Dies gilt unabhängig davon, ob das andere Auto nur einen kleinen Kratzer oder eine große Beule abgekommen hat.

Und Fahrerflucht ist eine Straftat, die mit empfindlichen Strafen geahndet wird. Doch nicht immer begeht der Schadensverursacher absichtlich Fahrerflucht. Stattdessen verhält sich so mancher falsch, weil er es einfach nicht besser weiß.

 

Der folgende Bericht klärt daher die wichtigsten Infos rund um das Thema Fahrerflucht:

 

Wann handelt es sich um Fahrerflucht?

Im allgemeinen Sprachgebrauch ist meist von Fahrerflucht, manchmal auch von Unfallflucht die Rede. Beide Begriffe tauchen im Gesetz aber nicht auf. Offiziell heißt der Verstoß stattdessen Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, die gesetzlichen Regelungen dazu finden sich in § 142 des Strafgesetzbuches (StGB). Dabei beschreibt die offizielle Bezeichnung auch sehr gut, wann eine Fahrerflucht vorliegt.

Der Schadensverursacher begeht nämlich dann Fahrerflucht, wenn er sich einfach so vom Unfallort entfernt. Wie groß der angerichtete Schaden ist, spielt keine Rolle. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen kleinen Kratzern und großen Beulen.

Maßgeblich für den Tatbestand der Fahrerflucht ist nur, dass der Schadensverursacher den Unfallort verlassen hat, ohne den Halter des beschädigten Fahrzeugs oder die Polizei zu verständigen.

Gerade was die Benachrichtigung angeht, gibt es zwei weitverbreitete Irrtümer. So glauben zum einen viele Autofahrer, dass es ausreicht, wenn sie einen Zettel oder eine Visitenkarte mit ihren Kontaktdaten an der Windschutzscheibe zurücklassen.

Ein solcher Hinweis ist sicherlich gut gemeint, vor allem wenn es sich wirklich nur um einen Bagatellschaden handelt. Um nicht gegen § 142 StGB zu verstoßen, reicht eine Nachricht an der Windschutzscheibe aber nicht aus! Dies gilt selbst dann, wenn der Schadensverursacher sein Fahrzeug stehen lässt. Zum anderen hält sich der Mythos, dass der Schadensverursacher 24 Stunden lang Zeit habe, um der Polizei den Unfall zu melden.

Grundsätzlich wird bei einer nachträglichen Meldung aber nur dann eine sogenannte tätige Reue unterstellt, wenn es sich um einen harmlosen Bagatellschaden handelt und die Polizei noch nicht tätig geworden ist.

Außerdem hat der Schadensverursacher auf jeden Fall Fahrerflucht begangen, nämlich in dem Moment, als er weggefahren ist. Seine nachträgliche Meldung ändert daran nichts mehr. Sie kann lediglich dazu führen, dass die Strafe milder ausfällt.

 

Wie verhält sich der Schadensverursacher richtig?

Unfälle lassen sich nicht immer vermeiden und in den wenigsten Fällen beschädigt ein Autofahrer ein anderes Fahrzeug absichtlich.

Aber wenn es eben doch passiert ist, geltende folgende Verhaltensregeln:

  • Stellt der Fahrer fest, dass er einen Schaden verursacht hat, muss er sofort anhalten. Natürlich sollte er sein Fahrzeug dabei so abstellen, dass er nicht zum Hindernis für andere wird oder sich selbst unnötig in Gefahr bringt. Er sollte aber auf keinen Fall weiterfahren und in aller Ruhe erst mal einen Parkplatz suchen.
  • Sitzt niemand im beschädigten Fahrzeug, sollte der Schadensverursacher am Unfallort mindestens eine halbe Stunde lang auf den Fahrzeughalter warten. Alternativ kann er mittels Mobiltelefon die Polizei verständigen.
  • Hat der Autofahrer kein Mobiltelefon zur Hand und ist der Fahrzeughalter nach über einer halben Stunde nicht aufgetaucht, kann der Schadensverursacher entweder eine Telefonzelle suchen und die Polizei verständigen oder direkt zur nächstgelegenen Dienststelle fahren. Zuvor sollte sich der Schadensverursacher aber das Kennzeichen, die Marke, den Typ und die Farbe des beschädigten Fahrzeugs sowie die genaue Position des Unfallorts notieren.
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Nur einen Zettel an der Windschutzscheibe des beschädigten Fahrzeugs zu hinterlassen, reicht nicht aus! Und auch bei einem kleinen Schaden muss der Schadensverursacher den Unfall umgehend melden – nicht erst innerhalb von 24 Stunden!

 

Welche Strafe droht bei Fahrerflucht?

Fahrerflucht ist eine Straftat, die sehr unangenehme Folgen für den Schadensverursacher haben kann. Wie hoch die Strafe ausfällt, hängt davon ab, wie groß der verursachte Schaden ist. Die Gerichte entscheiden zwar immer im Einzelfall, so dass die Strafen mitunter recht unterschiedlich ausfallen können.

Aus der gängigen Rechtsprechung lassen sich aber folgende Richtwerte ableiten:

  • Bei einer Schadenshöhe bis ungefähr 600 Euro wird das Verfahren oft gegen eine Geldauflage eingestellt oder der Schadensverursacher kommt mit einer geringen Geldstrafe davon.
  • Bei einem Schaden bis etwa 1.300 Euro muss der Schadensverursacher mit einer Geldstrafe von bis zu 30 Tagessätzen rechnen. 30 Tagessätze entsprechen einem Monatsgehalt. Zu der Geldstrafe kommen außerdem zwei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten dazu.
  • Beläuft sich der Schaden auf über 1.300 Euro, wird die Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate entzogen und in Flensburg werden drei Punkte eingetragen. Hinzu kommt eine hohe Geldstrafe, die weit höher ausfallen kann als ein Monatsgehalt.
  • Bei einem besonders hohen Schaden, beispielsweise wenn auch Personen verletzt wurden, muss der Schadensverursacher neben dem Fahrverbot und den Punkten in Flensburg sogar mit einer Haftstrafe von bis zu drei Jahren rechnen.

Übrigens: Im Zusammenhang mit Fahrerflucht wird nie ein Bußgeld verhängt. Mit Bußgeldern werden nämlich Ordnungswidrigkeiten geahndet. Fahrerflucht ist aber eine Straftat. Deshalb werden hier Geldstrafen auferlegt, sofern das Verfahren nicht gegen eine Geldauflage eingestellt wird.

 

Welche Konsequenzen drohen bei Fahrerflucht außerdem?

Neben einer Geldstrafe, Punkten in Flensburg und dem Entzug der Fahrerlaubnis drohen dem Schadensverursacher auch in Sachen Versicherung unangenehme Folgen.

Eine Fahrerflucht wird nämlich als vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht gewertet und dem Schadensverursacher wird eine vorsätzlich begangene Straftat unterstellt. Beides hat zur Folge, dass der Versicherungsschutz erlischt.

Für den Schadensverursacher hat das zur Folge, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung zwar den Schaden des Geschädigten reguliert, sich die Kosten bis zu einer Höhe von 5.000 Euro aber vom Schadensverursacher zurückholt. Schäden bis zu einer Höhe von 5.000 Euro muss der Schadensverursacher somit letztlich aus eigener Tasche bezahlen, seine Kfz-Haftpflichtversicherung streckt das Geld im Prinzip nur vor.

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Auch die Schäden am eigenen Fahrzeug muss der Schadensverursacher selbst übernehmen, denn die Kaskoversicherung leistet im Fall von Fahrerflucht keine Zahlungen. Hinzu kommt, dass die Kfz-Versicherung den Vertrag kündigen kann.

 

Was ist mit dem Geschädigten?

Im Fall einer Fahrerflucht hat der Geschädigte meist das Nachsehen. Er kann zwar Personen im Umkreis des Unfallorts fragen, ob sie etwas gesehen haben, und bei der Polizei Anzeige gegen Unbekannt erstatten.

Ob der Schadensverursacher gefunden wird, bleibt aber fraglich. Gelingt dies nicht und meldet sich der Schadensverursacher auch nicht nachträglich von selbst bei der Polizei, springt die Vollkaskoversicherung ein. Hat der Geschädigte keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, bleibt er aber auf dem Schaden sitzen.

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Hier schreiben Marion Kalinski - Deutschlehrerin, Armin Wischhusen - freier Journalist, Christian Gülcan - Redakteur und Inhaber Artdefects Media Verlag, sowie Denise Menke - Inhaberin einer Presseagentur, Canel Gülcan - Studentin Germanistik / Deutsch auf Lehramt. Wir möchten Wissenswertes zu Themen vermitteln, die aktuell in Deutschland sind , sowie diverse Anleitungen und Tipps für Verbraucher, Schule, Studium oder Beruf weitergeben.

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