Bericht: Richtig verhalten, wenn’s gekracht hat

Bericht: Richtig verhalten, wenn’s gekracht hat 

Auf Deutschlands Straßen sind immer mehr Fahrzeuge unterwegs. Vor allem zu den Stoßzeiten, an Wochenenden und in den Ferien scheinen es aber irgendwie noch mehr Fahrzeuge zu sein als ohnehin schon und die vielen Staus, die unzähligen Baustellen und die wenigen Parkplätze tragen nicht unbedingt zu einer entspannten Verkehrssituation bei. 

Anzeige

Wo viele Verkehrsteilnehmer zusammenkommen, bleiben leider auch Verkehrsunfälle nicht aus. Nun sind sich viele Autofahrer aber gar nicht sicher, was nach einem Unfall eigentlich zu tun ist.

Der folgende Bericht fasst daher die wichtigsten Infos und Tipps zum Thema “Richtig verhalten, wenn’s gekracht hat” zusammen:  

Ruhe bewahren!

Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit reicht aus und schon ist es passiert. Natürlich ist ein Verkehrsunfall eine unangenehme Situation. Der eine ärgert sich, der andere ist erschrocken, wieder ein anderer wird panisch oder regt sich fürchterlich auf. Vor einem Verkehrsunfall ist aber letztlich kein Verkehrsteilnehmer gefeit. Das Allerwichtigste in dieser Situation ist, dass alle Beteiligten ruhig bleiben und die Übersicht bewahren. Nur so lässt sich verhindern, dass es zu einem weiteren, vielleicht noch größeren Schaden kommt.

Die nächsten Schritte, die jetzt zu tun sind, sind grundsätzlich folgende:

·         Warnblinkanlage einschalten.
·         Kontrolliert aussteigen.
·         Warnweste anziehen.
·         Warndreieck aufstellen.

Als nächstes gilt es, alle wesentlichen Informationen mit dem oder den Unfallbeteiligten auszutauschen. Hierzu gehören die Personalien, die Kennzeichen und die Angaben zur Kfz-Haftpflichtversicherung. Auf gar keinen Fall sollte der Unfallverursacher auf die Idee kommen, einfach weiterzufahren oder den Unfallort gleich wieder zu verlassen. Dies kann ihm nämlich sehr schnell als Fahrerflucht ausgelegt werden – und Fahrerflucht ist eine Straftat, die erhebliche Konsequenzen mit sich bringen kann. 

Bei einem Personenschaden hat Erste Hilfe immer Vorrang!

Wurden bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt, hat die Erstversorgung der Verletzten grundsätzlich Vorrang. Erst nachdem Erste Hilfe geleistet und ein Notruf abgesetzt wurde, sollten sich die Unfallbeteiligten darum kümmern, Sachschäden zu erfassen oder Zeugen zu befragen. Generell empfiehlt es sich bei einem Personenschaden außerdem immer, die Polizei hinzuzurufen. Zum einen ist so sichergestellt, dass der Verletzte richtig versorgt wird. Zum anderen sind alle Beteiligten mit Blick auf Folgeschäden, die möglicherweise später noch geltend gemacht werden, abgesicherter.

Übrigens ist es nicht notwendig, nach der nächsten Notrufsäule Ausschau zu halten. Ein Notruf über die Rufnummern 110 und 112 ist nämlich immer kostenfrei möglich. Dies gilt auch dann, wenn beispielsweise das Handyguthaben aufgebraucht ist.Sind eine oder mehrere Person schwerer verletzt oder hat sich ein Unfall mit erheblichen Sachschäden ereignet, dürfen die Fahrzeuge nicht bewegt werden. Dies ist erst dann erlaubt, wenn die Polizei die Unfallaufnahme abgeschlossen und ihr Okay gegeben hat. Gab es Zeugen, die den Unfall beobachtet haben, ist es hilfreich, wenn sie ebenfalls am Unfallort bleiben.

Sind sie an dem Unfall nicht beteiligt, sind sie dazu aber nicht verpflichtet und müssen auch nicht mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Meist sind Zeugen aber bereit, zumindest ihre Kontaktdaten zu hinterlassen, wenn sie nicht auf die Polizei warten können oder möchten. Bei Bedarf kann ihre Zeugenaussage dann später immer noch aufgenommen werden. 

Die Polizei muss nicht bei jedem Unfall gerufen werden.

Viele Verkehrsteilnehmer möchten nichts falsch machen und überlassen die Unfallerfassung der Polizei. Vor allem bei einem kleinen Blechschaden ist es zwar nicht verboten, die Polizei zu rufen. Allerdings ist es auch nicht unbedingt notwendig. § 34 der Straßenverkehrsordnung verpflichtet einen Verkehrsteilnehmer nämlich dazu, nach einem Verkehrsunfall sofort anzuhalten und die Unfallstelle zu sichern. Zudem müssen die Unfallfahrzeuge bei einem geringfügigen Sachschaden unverzüglich zur Seite gefahren werden.

An einer Stelle, an der weder die Unfallbeteiligten noch der weitere Verkehr gefährdet sind, können sich die Beteiligten dann einen Überblick über die Unfallfolgen verschaffen. Gab es nur einen Blechschaden, reicht es in aller Regel auch aus, die Daten auszutauschen. Hilfreich ist es außerdem, den Unfallort und die beteiligten Fahrzeuge zu fotografieren oder gleich einen kurzen Unfallbericht zu verfassen, den alle Beteiligten unterschreiben.

Einen Vordruck fürs Handschuh stellen viele Kfz-Versicherungen kostenfrei zur Verfügung. Ein einfaches Stück Papier, auf dem die wichtigsten Infos kurz notiert werden, erfüllt aber den gleichen Zweck. Um alles Weitere kümmern sich dann die Kfz-Versicherungen der Unfallbeteiligten.

Anders sieht es aus, wenn es zu einem erheblichen Sachschaden gekommen ist oder bei dem Unfall jemand verletzt oder gar getötet wurde. In diesem Fall muss die Polizei unbedingt verständigt werden. Auch wenn ein Unfallbeteiligter Alkohol oder Drogen konsumiert hat (oder einen solchen Eindruck macht), sollte besser die Polizei gerufen werden.

Außerdem empfiehlt sich die Zuhilfenahme der Polizei, wenn die Unfallbeteiligten die Schuldfrage sehr gegenteilig einschätzen, ein Unfallbeteiligter im Ausland wohnt oder eines der Unfallfahrzeuge im Ausland zugelassen ist.  

Ist der Fahrer nicht vor Ort, heißt es: warten.

Es kann passieren, dass das Ein- oder Ausparkmanöver nicht ganz so gut geklappt hat. Viele Autofahrer hinterlassen dann einen Zettel an der Windschutzscheibe, damit sich der Fahrer melden oder den entstandenen Schaden direkt bei der Versicherung des Verursachers geltend machen kann. Ganz so einfach ist es aber nicht, denn lediglich eine Nachricht an der Windschutzscheibe reicht nicht aus. Stattdessen ist der Schadensverursacher dazu verpflichtet, eine angemessene Zeit an Ort und Stelle zu warten.

Erst wenn der Fahrer des beschädigten Fahrzeugs nicht auftaucht und auch nicht ausfindig gemacht werden kann, darf sich der Verursacher vom Unfallort entfernen. Wie lang die Zeit ist, die abgewartet werden muss, hängt vom Einzelfall ab. Eine gesetzliche Regelung hierzu gibt es nicht, stattdessen entscheiden die Gerichte von Fall zu Fall.

Bei leichten Blechschäden halten die Gerichte aber meist mindestens 15 Minuten für angemessen, bei größeren Schäden können es auch zwei Stunden und mehr sein. Der Unfallverursacher sollte sich außerdem innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei melden und den Unfall aufnehmen lassen. Macht er das nicht, muss er mit einer Strafe nach § 142 Strafgesetzbuch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort rechnen. Dies gilt auch dann, wenn er eine Nachricht hinterlassen hatte.

Je nach Unfallschaden und strafrechtlicher Vorgeschichte drohen eine Geld- oder sogar eine Freiheitsstrafe. Andersherum muss der Unfallverursacher mit einem Verwarnungs- oder einem Bußgeld rechnen, wenn er zwar abwartet und die Polizei informiert, aber keine Nachricht am beschädigten Fahrzeug hinterlässt.

Das richtige Verhalten besteht also darin,

·         abzuwarten oder zu versuchen, den Fahrer des beschädigten Fahrzeugs ausfindig zu machen,

·         eine Nachricht an der Windschutzscheibe zu hinterlassen, wenn der Fahrer nicht auftaucht undsich innerhalb von 24 Stunden freiwillig bei der Polizei zu melden.

Mehr Berichte, Anleitungen, Vorlagen und Tipps:

 Thema: Bericht – Richtig verhalten, wenn’s gekracht hat

-

Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns


berichte99

Autoren Profil:
FB/Twitter

Kommentar verfassen