Bericht: Rechte und Pflichten als Radfahrer

Bericht: Rechte und Pflichten als Radfahrer

Sobald das Wetter wieder schöner und wärmer wird, steigen viele auf das Fahrrad um. Gerade in Städten sind viele Ziele mit dem Fahrrad einfach schneller und besser zu erreichen als mit dem Auto, zumal auch die mitunter mühsame Suche nach einem Parkplatz entfällt.

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Aber auch ausgiebige Fahrradtouren gehören zu den beliebten Freizeit- und Familienaktivitäten. Andererseits haben es Fahrradfahrer nicht immer leicht. Vielen Autofahrern sind sie ein Dorn im Auge und so mancher Fußgänger ärgert sich über Radfahrer, die an ihm vorbeisausen. Andersherum schimpfen Radfahrer über rücksichtlose Auto-, Motorrad- und Lkw-Fahrer und beschweren sich über Fußgänger, die Fahrradwege zu Gehwegen umfunktionieren.

Grund genug, sich pünktlich zum Saisonstart einmal näher damit zu beschäftigen, was Radler dürfen und was nicht.

 

Der folgende Bericht klärt über die wichtigsten Rechte
und Pflichten als Radfahrer auf:

 

Wo dürfen Radler fahren und wo nicht?

Gibt es einen Weg, der eindeutig als Radweg ausgewiesen ist, müssen Radfahrer diesen Weg benutzen. Die Kennzeichnung solcher Wege erfolgt durch ein Verkehrsschild, auf dem ein weißes Fahrrad auf blauem Grund abgebildet ist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Radweg nicht nutzbar ist.

Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn er durch parkende Autos und andere Hindernisse zugestellt ist. Dann dürfen Radfahrer auf die Straße ausweichen. Auf einem Radweg gilt, wie auch auf der Straße, das sogenannte Rechtsfahrgebot.

Auch Radfahrer müssen sich also rechts einordnen und dürfen nur dann nach links ausscheren, wenn sie schneller sind und einen vorausfahrenden Radfahrer überholen möchten. Ignoriert ein Radfahrer das Rechtsfahrgebot und wird er erwischt, wird ein Bußgeld von 15 Euro fällig. Kommt es zu einem Unfall, muss er außerdem damit rechnen, dass ihm eine Mitschuld zugesprochen wird.

Gibt es keinen Radweg, bleibt Radfahrern, die älter sind als zehn Jahre, ohnehin nicht viel anderes übrig, als die Straße zu benutzen. Selbst wenn es neben der Hauptstraße noch einen Seitenweg gibt, sind Radfahrer grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, dort zu fahren.

Oft ist für Radfahrer die Hauptstraße sogar die bessere Wahl, weil andere Verkehrsteilnehmer sie hier schneller sehen als auf Nebenstrecken. Gerade bei Kreuzungen und Einmündungen ist andernfalls die Gefahr groß, dass ein Radfahrer zu spät erkannt oder sogar komplett übersehen wird.

Fußgängerzonen und Gehwege sind für Radfahrer tabu. Sonderregeln gelten nur für Kinder. Kleine Kinder sind die schwächsten Teilnehmer und besonders schutzbedürftig. Deshalb müssen Kinder bis zu ihrem achten Lebensjahr grundsätzlich den Gehweg benutzen.

Kinder, die zwischen acht und zehn Jahre alt sind, dürfen es sich aussuchen, ob sie auf dem Gehweg oder auf der Straße fahren wollen. Ansonsten gilt für Kinder, die das zehnte Lebensjahr abgeschlossen haben, für Jugendliche und für Erwachsene ein Radfahrverbot auf Gehwegen und in Fußgängerzonen.

Nutzt ein Radfahrer eine Fußgängerampel, muss er absteigen und sein Fahrrad schieben. Sich fahrend zwischen den Fußgängern durchzuschlängeln ist nicht erlaubt. Gleiches gilt bei Zebrastreifen.

 

Was müssen Radfahrer an Ampeln beachten?

An Ampeln kommt es besonders oft zu Reibereien zwischen Radfahrern und anderen Verkehrsteilnehmern. So ärgern sich viele Autofahrer darüber, dass sich die Radfahrer an den stehenden Fahrzeugen vorbeischlängeln, um bis zur Ampelanlage vorzufahren.

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Anders als oft angenommen, ist dieses Vorfahren aber erlaubt. Radfahrer müssen sich also nicht hinten anstellen, sondern dürfen rechts an den wartenden Fahrzeugen vorbeifahren.

Allerdings müssen die Radler dabei besonders umsichtig sein und dürfen nur langsam vorbeirollen. Sich im wilden Slalom an den Autos vorbeizudrängen, ist selbstverständlich verboten.

Was die Halte- und Fahrsignale angeht, so dürfen sich Radfahrer nicht aussuchen, ob sie sich an der Fahrverkehr- oder der Fußgängerampel orientieren möchten.

Stattdessen gilt:

Ist die Straße mit einem Radfahrstreifen ausgestattet oder handelt es sich um einen Radweg und gibt es eine eigene Ampel für Radfahrer, sind die Signale dieser Ampel für die Radfahrer verbindlich. Gibt es keine eigene Ampel für Radfahrer, gilt für sie die Ampel für den Fahrverkehr.

Die Radfahrer müssen dann also solange abwarten, bis die anderen Fahrzeuge grünes Licht haben und losfahren dürfen. Die Fußgängerampel gilt nur für die Fußgänger und nicht für die Radfahrer, die zusammen mit Autos und anderen Fahrzeugen auf der Straße stehen und auf Grün warten.

Diese Regelung ist mit der letzten Änderung der Straßenverkehrsordnung in Kraft getreten. Für Radwege, die auf oder direkt neben Gehwegen verlaufen und bei denen eine gemeinsame Ampelanlage für den Geh- und den Radweg gilt, gibt es eine Übergangsregelung.

Hier müssen die Radfahrer zunächst wie gehabt die Fußgängerampel beachten. Die Übergangsregelung gilt bis zum 31. Dezember 2016. Bis dahin sollen die Gemeinden ihre Radwege mit Radwegampeln ausgestattet haben.

Ansonsten gilt, dass eine rote Ampel für Radfahrer genauso verbindlich ist wie für alle anderen Verkehrsteilnehmer auch. Fährt der Radler über eine rote Ampel, wird dies mit einem Bußgeld von bis zu 100 Euro geahndet. Hat er durch das Überfahren der roten Ampel andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, kann das Bußgeld sogar auf bis zu 160 Euro erhöht werden. Obendrauf gibt es außerdem einen Punkt in Flensburg.

 

Was gilt in Sachen Sicherheit für Radfahrer?

Obwohl Radfahrer bei Unfällen oft schwere Verletzungen davontragen und immer wieder darüber diskutiert wird, gilt für Radfahrer bislang keine Helmpflicht. Insgesamt ist auch eher fraglich, ob jemals eine Helmpflicht eingeführt wird, denn ein eindeutiger Nutzen in jedem Fall konnte trotz mehrerer Studien nicht nachgewiesen werden.

Zudem steht die Befürchtung im Raum, dass die Anzahl der Radfahrer sinkt, wenn die Radler dazu verpflichtet werden, einen Helm zu tragen. Auch andere Schutzausrüstung wie Ellenbogen- und Knieschoner, Warnwesten mit Reflektoren oder Wimpelstangen an Kinderfahrrädern sind freiwillige Maßnahmen, aber keine Pflicht.

Gegen Musikhören beim Radfahren hat die Straßenverkehrsordnung grundsätzlich nichts einzuwenden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Radfahrer den Verkehr um sich herum trotz Musik uneingeschränkt wahrnehmen kann. Anders sieht es aus, wenn sich der Radfahrer beim Radeln mit seinem Handy beschäftigt.

Hier riskiert er ein Bußgeld über 25 Euro. Gleiches gilt, wenn der Radfahrer freihändig unterwegs ist.   Das Fahrrad ist eine beliebte Alternative zum Auto, wenn eine Party oder ein Besuch im Biergarten oder in der Kneipe ansteht. Allerdings ist es keine gute Idee, betrunken Fahrrad zu fahren. Kommt es zu einem Unfall oder treten bei einer Kontrolle Ausfallerscheinungen zu Tage, muss der Radfahrer mit einer Geldstrafe rechnen, wenn er mehr als 0,3 Promille Alkohol im Blut hat.

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Für die absolute Fahruntüchtigkeit gilt bei Radfahrern die 1,6 Promille-Grenze. Das Überschreiten dieser Grenze erfüllt einen Straftatbestand. Für den Radfahrer heißt das, dass er neben einer Geldstrafe damit rechnen muss, dass er zur medizinisch-psychologischen Untersuchung, kurz MPU und im Volksmund auch Idiotentest genannt, geschickt wird. Weigert sich der Radfahrer, an der MPU teilzunehmen oder fällt er durch, muss er seinen Führerschein abgeben.

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Hier schreiben Marion Kalinski - Deutschlehrerin, Armin Wischhusen - freier Journalist, Christian Gülcan - Redakteur und Inhaber Artdefects Media Verlag, sowie Denise Menke - Inhaberin einer Presseagentur, Canel Gülcan - Studentin Germanistik / Deutsch auf Lehramt. Wir möchten Wissenswertes zu Themen vermitteln, die aktuell in Deutschland sind , sowie diverse Anleitungen und Tipps für Verbraucher, Schule, Studium oder Beruf weitergeben.

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